Beschluss vom Amtsgericht Büdingen - 53 F 165/11 - UK
Tenor
Der Antragsgegner hat an den Antragsteller zu 1) zu Händen der gesetzlichen Vertreterin ab 1. Januar 2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 221,00 EUR zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu 1) zu Händen der gesetzlichen Vertreterin einen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 1.989,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 221,00 EUR seit dem 6. April 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 5. Mai 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 6. Juni 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 6. Juli 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 4. August 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 6. September 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 7. Oktober 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 4. November 2011 und aus weiteren 221,00 EUR seit dem 6. Dezember 2011 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat an den Antragsteller zu 2) zu Händen der gesetzlichen Vertreterin ab 1. Januar 2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 221,00 EUR zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats.
Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu 2) zu Händen der gesetzlichen Vertreterin einen rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 1.989,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 221,00 EUR seit dem 6. April 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 5. Mai 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 6. Juni 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 6. Juli 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 4. August 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 6. September 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 7. Oktober 2011, aus weiteren 221,00 EUR seit dem 4. November 2011 und aus weiteren 221,00 EUR seit dem 6. Dezember 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
- 1
Die Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter und werden von ihr betreut. Der Antragsgegner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.557,00 € Die Entfernung zwischen seinem Arbeitsplatz und seiner Wohnung beträgt 15 Kilometer. Zu seinem Arbeitsplatz fährt der Antragsgegner mit einem Pkw. Das Einkommen der Kindesmutter übersteigt den notwendigen Selbstbehalt nicht.
- 2
Eigentümer des Hausgrundstücks, wo die Mutter mit den Antragstellern lebt, sind der Antragsgegner und die Mutter der Antragsteller. Bis Oktober 2010 führte der Antragsgegner zumindest teilweise die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten zurück. Diese Zahlungen hat der Antragsgegner seit November 2010 eingestellt, woraufhin die Darlehensverträge gekündigt wurden. Mit der -- Bausparkasse hat er danach hinsichtlich eines Darlehensvertrages wegen einer Restforderung in Höhe von 2.390,36 € eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Aufgrund dieser Vereinbarung zahlt der Antragsgegner seit Juni 2011 monatlich 110,00 €.
- 3
Zwischen dem Antragsgegner und der Mutter der Antragsteller bestand Einigkeit, dass der Antragsgegner solange keinen Kindesunterhalt zu zahlen hat, solange er die Hauslasten trägt.
- 4
Der Antragsgegner und die Kindesmutter trennten sich Anfang 2008. Für 2007 hatten sie zunächst noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben. Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 setzte das Finanzamt daraufhin eine Steuernachzahlung in Höhe von 640,97 € fest. Die Mutter der Antragsteller beantragte daraufhin für 2007 eine getrennte Veranlagung. Mit Bescheid vom 5. Mai 2009 setzte das Finanzamt eine Steuernachzahlung für den Antragsgegner in Höhe von 2.944,79 € fest. Zur Begleichung dieser Schuld nahm der Antragsgegner ein Darlehen auf, welches er mit monatlich 106,00 € zurückzahlt. Für 2008 forderte das Finanzamt vom Antragsgegner eine Steuernachzahlung in Höhe von 2.463,72 €. Für 2009 forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 vom Antragsgegner eine Steuernachzahlung in Höhe von 1.154,80 €, die mit Bescheid vom 1. Februar 2011 bis Juni 2011 gestundet wurde. Die Steuernachzahlungen für 2008 und 2009 resultieren aus dem Umstand, dass der Steuerabzug vom Lohn auf der Steuerklasse III beruhte.
- 5
Für eine private Rentenversicherung wendet der Antragsgegner monatlich 50,00 € auf.
- 6
Die Antragsteller beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu Händen der gesetzlichen Vertreterin einen monatlichen Kindesunterhalt von jeweils 272,00 € jeweils zum dritten Werktag eines Monats im voraus, beginnend ab dem 01.10.2010 zu bezahlen. Soweit Rückstände bestehen sind diese ab jeweils ab dem vierten Werktag eines Monats mit 5% über Basiszinssatz zu verzinsen.
- 7
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
- 8
Der Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
- 9
Der Antragsgegner ist den Antragstellern gegenüber nach den §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. Die Antragsteller sind schon aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen (§§ 1601, 1602 BGB).
- 10
Zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Antragsteller und der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist von einem unterhaltsrelevanten Einkommen des Antragsgegners in Höhe von (1.557,00 € - 165,00 € =) 1.392,00 € auszugehen.
- 11
Der Antragsgegner verfügt unstreitig über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.557,00 €.
- 12
Dieses Einkommen reduziert sich um Fahrtkosten in Höhe von (15 KM * 2 Hin- und Rückweg * 0,30 € pro KM * 220 Arbeitstage im Jahr / 12 Monate =) 165,00 €.
- 13
Weitere abzugsfähige Belastungen hat der Antragsgegner nicht substanziiert vorgetragen. Insbesondere sind die von ihm vorgetragenen Steuernachzahlungen und Verbindlichkeiten nicht berücksichtigungsfähig.
- 14
Die Steuernachzahlung für 2009 kann bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners entgegen der ursprünglichen Annahme des Gerichts nicht berücksichtigt werden. Der Antragsgegner hat mittlerweile unbestritten vorgetragen, dass diese Steuernachzahlung darauf beruhte, dass in 2009 der Steuerabzug von seinem Lohn noch fälschlicherweise nach der Steuerklasse III erfolgte. Dass das monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.557,00 € auf einer falschen Steuerklasse beruhen würde, ist nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner Steuernachzahlungen aufgrund einer falschen Steuerklasse in 2011 und auch künftig nicht mehr wird zahlen müssen. Da der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen zu erbringen ist, sind feststehende Änderungen bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen.
- 15
Die Steuernachzahlungen können auch nicht als Schulden einkommensmindernd berücksichtigt werden. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden im Falle der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden. Die Vorschrift sieht in ihrem ersten Absatz zwar nicht einen Vorwegabzug, aber doch die Berücksichtigung der "sonstigen Verpflichtungen" des Unterhaltsschuldners vor. Unterhaltsansprüchen kommt mithin kein allgemeiner Vorrang vor Forderungen anderer Gläubiger gegen den Unterhaltsschuldner zu ( vgl. BGH, FamRZ 1984, 657, 658 zum nachehelichen Unterhaltsanspruch ). Andererseits dürfen die anderen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger ( BGH, FamRZ 1982, 157, 158 ). Insoweit sind in Fällen, in denen der Mindestbedarf Unterhaltsberechtigter beeinträchtigt würde, insbesondere der Zweck der daneben eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten bedeutsam, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen ( BGH, FamRZ 1986, 254, 257 ). Beim Verwandtenunterhalt der §§ 1601 ff. BGB wird allerdings der Umstand, dass Verbindlichkeiten im Einverständnis mit dem Ehegatten und im Zuge der gemeinsamen Lebensführung eingegangen worden sind, im Verhältnis zu den Kindern nicht in gleichem Maße Bedeutung gewinnen können wie gegenüber dem - früheren - Ehegatten. Bei minderjährigen Kindern wird auch zu beachten sein, dass für diese wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen. Diese Gesichtspunkte mögen regelmäßig einer Unterschreitung der Sätze der Regelunterhalt-Verordnung wegen weiterer Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners entgegenstehen ( BGH, FamRZ 1986, 254, 257 ). Den Unterhaltsschuldner trifft aus diesen Gründen grundsätzlich auch eine Obliegenheit zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen ( BGH, FamRZ 2005, 608 ff. ). Minderjährige Kinder haben im Gegensatz zu ihren Eltern keinen Einfluss und auch keine Möglichkeit, sich zu versorgen. Sie sind vielmehr auf die Alimentierung durch ihre Eltern angewiesen. Die in jedem Insolvenzfall vorzunehmende Abwägung zwischen Einkünften und Verbindlichkeiten führt daher regelmäßig dazu, dass ein Berücksichtigung von Schulden, durch die der Mindestunterhalt nicht mehr erreicht wird, nicht zu erfolgen hat ( OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 656, 657 ).
- 16
Nach diesen Grundsätzen sind die vorgetragenen Verbindlichkeiten nicht berücksichtigungsfähig. Der Sparkassenkredit und die Steuernachzahlungen beruhen im Wesentlichen auf einer mangelnden Absprache des Antragsgegners mit der Kindesmutter. Sowohl der Antragsgegner als auch die Mutter der Antragsteller waren gegenseitig verpflichtet, auf die wirtschaftlichen Belange des jeweils anderen auch im Rahmen der steuerlichen Veranlagung Rücksicht zu nehmen. Dass der Antragsgegner und die Kindesmutter bei der steuerlichen Veranlagung für 2007 und 2008 diese gegenseitige Rücksichtnahme missachtet haben, kann nicht zu Lasten der minderjährigen Kinder gehen. Gegenüber seinen Kindern war der Antragsgegner verpflichtet, die steuerliche Belastung so gering wie möglich zu halten. Da der Sparkassenkredit der Begleichung der Steuernachzahlung für 2007 diente, kann die insoweit vom Antragsgegner zu zahlende Darlehnsrate nicht berücksichtigt werden.
- 17
Auch die Steuernachzahlung für 2009 kann als Verbindlichkeit nicht berücksichtigt werden. Diese Nachzahlung wurde durch eine "falsche" Steuerklasse verursacht und das dadurch in 2009 zu hoch ausgefallene monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners wurde auch nicht bei einem Barunterhalt der Antragsteller berücksichtigt. Der Antragsgegner zahlte in dieser Zeit unstreitig keinen Barunterhalt, so dass allenfalls die Zahlungen auf die Hausschulden den Antragstellern mittelbar zu Gute kamen. Wenn der Antragsgegner jedoch den Mindestunterhalt für die Kinder und die Schulden nicht aufbringen konnte, war er bereits damals verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Aus dem gleichen Grund können auch die Verbindlichkeiten gegenüber der -- Bausparkasse nicht berücksichtigt werden.
- 18
Soweit der Antragsgegner für eine private Altersvorsorge 50,00 € monatlich zahlt, können diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für eine private Altersvorsorge können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gedeckt ist ( vgl. Ziffer 10.1 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ). Der Antragsgegner ist jedoch unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 950,00 € nicht in der Lage, den Mindestunterhalt der Antragsteller zu zahlen.
- 19
Ausgehend von einem unterhaltsrelevanten Einkommen in Höhe von 1.392,00 EUR ist der Antragsgegner in die 1. Einkommensgruppe einzustufen.
- 20
Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2010) ergeben sich folgende Bedarfsbeträge:
- 21
Antragsteller zu 1) 364,00 € - 92,00 € = 272,00 €
Er hat das 10. Lebensjahr vollendet und ist in die zweite Altersgruppe einzustufen. Das nach § 1612b BGB auf den Bedarf anzurechnende hälftige Kindergeld beträgt 92,00 €.
Antragsteller zu 2) 364,00 € - 92,00 € = 272,00 €
Er hat das 9. Lebensjahr vollendet und ist auch in die zweite Altersgruppe einzustufen. Das nach § 1612b BGB auf den Bedarf anzurechnende hälftige Kindergeld beträgt 92,00 €.
Gesamtbedarf: 544,00 €
- 22
Unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 950,00 € ist der Antragsgegner jedoch nur in Höhe von (1.392,00 €- 950,00 €=) 442,00 € leistungsfähig, so dass er den Unterhaltsbedarf der Antragsteller nur in Höhe von (442,00 € / 544,00 € * 100 =) 81,25% zahlen kann.
- 23
Es ergeben sich somit folgende Zahlbeträge:
- 24
Antragsteller zu 1) 272,00 € * 81,25% = 221,00 €
Antragsteller zu 2) 272,00 € * 81,25% = 221,00 €
- 25
Soweit die Antragsteller Rückstände ab Oktober 2010 geltend machen, ist der Antrag für die Zeit bis März 2011 unschlüssig. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an begehrt werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruch aufgefordert wurde, über seine Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig wurde.
- 26
Die Antragsteller hatten mit Antragsschrift vom 5. Februar 2010 zwar eine Stufenklage eingereicht (53 F 118/10 - UK), durch die Absprache des Antragsgegner mit der Mutter der Antragsteller, dass diese solange keinen Unterhalt geltend machen, solange der Antragsgegner die Hauslasten zahlt, konnte der Antragsgegner jedoch darauf vertrauen, dass das Auskunftsbegehren nicht weiter verfolgt wird. Dass die Antragsteller den Antragsgegner danach noch einmal zur Auskunft aufgefordert hätten, haben die Antragsteller trotz Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen.
- 27
Ein Verzug des Antragsgegner im Sinne des § 286 BGB haben die Antragsteller schlüssig erst ab April 2011 vorgetragen. Dass die Antragsteller den Antragsgegner vor Einreichung der Antragsschrift vom 29. Dezember 2010 zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert hätten, ist nicht ersichtlich und die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens erst im April 2011 übersandt.
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Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB entbehrlich war -nach § 1612 Abs. 3 BGB ist der Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen und dies könnte eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB darstellen- oder nicht. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt ein Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Aufgrund der Absprache zwischen der Mutter der Antragsteller und ihm, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Kindesunterhalt nicht geltend gemacht wird. Erst mit Übersendung der Antragsschrift vom 29. Dezember 2010 -eingegangen bei Gericht am 8. Februar 2011-, musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Antragsteller ihren Unterhaltsanspruch geltend machen. Erst ab diesem Zeitpunkt hat er die Nichtleistung somit zu vertreten. Darüber hinaus stellt die Antragsschrift auch eine Mahnung im Sinne des § 286 BGB dar.
- 29
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 288, 286 BGB.
- 30
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 243 FamFG und die über die sofortige Wirksamkeit aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
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Bei der Kostenentscheidung ist von folgendem Verfahrenswert auszugehen:
Jahresbetrag Antrag (§ 51 Abs. 1 FamGKG)
12 * (272,00 € + 272,00 €)
= 6.528,00 €
Rückstände bis zum Eingang des Antrages (§ 51 Abs. 2 FamGKG) Februar 2011
5 * (272,00 € + 272,00 €)
= 2.720,00 €
Streitwert
9.248,00 €
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Von diesem Verfahrenswert entfallen jeweils 50% auf den Antragsteller zu 1) und den Antragsteller zu 2) (also jeweils 9.248,00 €/ 2 = 4.624,00 €).
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Obsiegt haben die Antragsteller bezogen auf diesen Verfahrenswert jeweils in Höhe von:
- 34
11 * 221,00 € = 2.431,00 €
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Dies entspricht jeweils (2.431,00 € * 100 / 4.624,00 € =) 52,57 %, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 1601 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete 1x
- BGB § 1602 Bedürftigkeit 1x
- FamRZ 1984, 657, 658 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1982, 157, 158 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1986, 254, 257 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2005, 608 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2004, 656, 657 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld 2x
- 53 F 118/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x