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OWiG 1968 § 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Büdingen - 60 OWi 61/25
4. September 2025
60 OWi 61/25 4. September 2025
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 582 OWi 65/23
16. November 2023
582 OWi 65/23 16. November 2023
Beschluss vom Kammergericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 187/21, 3 Ws 187/21 - 121 AR 140/21
14. Juli 2021
3 Ws 187/21, 3 Ws 187/21 - 121 AR 140/21 14. Juli 2021
Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 82 OWi-623 Js 547/21-12/21
5. Juli 2021
82 OWi-623 Js 547/21-12/21 5. Juli 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (3. Kammer) - 3 E 2271/18 Ge
11. Januar 2019
3 E 2271/18 Ge 11. Januar 2019