Urteil vom Amtsgericht Detmold - 2 Ds-21 Js 192/16-716/16

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3 und Abs. 5 StGB


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