Urteil vom Amtsgericht Detmold - 2 Ds-21 Js 192/16-716/16
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 130 Abs. 2 Nr. 1a, Abs. 3 und Abs. 5 StGB
1
Gründe:
3I.
4Die am 08.11.1928 geborene Angeklagte ist verwitwet und Rentnerin.
5Die Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der in der Hauptverhandlung verlesene Bundeszentralregisterauszug weist vier Eintragungen aus:
61. Die Angeklagte wurde am 18.06.2004 vom Amtsgericht B wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.
72. Am 11.06.2007 wurde die Angeklagte vom Landgericht D unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts B wegen Volksverhetzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.
83. Am 15.04.2008 wurde die Angeklagte vom Amtsgericht B wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.
94. Am 06.10.2010 wurde die Angeklagte vom Landgericht M wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 22.05.2014 erlassen.
10Darüber hinaus ist die Angeklagte vom Amtsgericht H wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Dieses Urteil ist aber nicht rechtskräftig, da die Angeklagte Berufung eingelegt hat.
11Des Weiteren gibt es noch zwei laufende Verfahren vor dem Amtsgericht V und vor dem Amtsgericht B. In beiden Verfahren sind die Hauptverfahren eröffnet worden und für den Herbst diesen Jahres terminiert worden.
12II.
13Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht für das Gericht folgender Sachverhalt fest:
14Die Angeklagte schrieb am 12.02.2016 an den Bürgermeister der Stadt einen Brief, welchen sie in Kopie zumindest auch an die C übersandte. In diesem Brief leugnete sie den in den Jahren 1941 bis 1945 begangenen Völkermord an den europäischen Juden, indem sie unter anderem ausführte:
15der § 130 StGB werde nur noch benutzt als Gesetz zum Schutz einer Lüge,
16in dem zurzeit in D stattfinden Ausschwitz-Prozess sei eine große Anzahl von angeblichen Zeugen eingeladen, „angeblich“ deshalb, weil sie alle gar nichts bezeugen können,
17das Konzentrationslager in Ausschwitz sei eindeutig für selbstständig denkende Menschen, allerdings nur nicht für Holocaust-Gläubige, erkennbar ein Arbeitslager und nicht ein Vernichtungslager gewesen. Dieses solle aber durch die Leidensgeschichten und Erfahrungen der angeblichen Zeugen widerlegt werden.
18III.
19Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des überzeugenden Geständnisses der Angeklagten. Diese gab unumwunden zu, den in der Hauptverhandlung verlesenen Brief an den Bürgermeister geschrieben zu haben. Die darin getätigten Aussagen wiederholte sie zudem mehrfach im Rahmen ihrer Einlassung.
20IV.
21Demnach hat sich die Angeklagte gemäß § 130 Abs.2 Nr. 1a, Abs.3 und Abs.5 StGB der Volksverhetzung schuldig gemacht.
22Die in dem Brief getroffenen Aussagen sind geeignet, den Völkermord an den europäischen Juden zu leugnen. Leugnen ist das Bestreiten von Tatsachen. Es ist eine Tatsache, dass im Konzentrationslager Ausschwitz Millionen von Juden umgekommen sind. Diese Tatsache bestreitet die Angeklagte durch die Bezeichnung „angebliche Zeugen“, bezüglich der Holocaustüberlebenden sowie durch die Aussage der Paragraph 130 des Strafgesetzbuches sei ein Gesetz zum Schutz einer Lüge. Ebenso erfüllt die Aussage Ausschwitz sei ein Arbeits- und kein Vernichtungslager gewesen das Tatbestandsmerkmal des Leugnens i.S.d. § 130 StGB.
23Diese Äußerungen hat sie zudem öffentlich getätigt, da sie den Brief nicht nur dem Bürgermeister der sondern zumindest auch der C zugesandt hat. Zudem waren ihre Äußerungen gerade im Rahmen des laufenden Prozesses vor dem Landgericht D gegen den ehemaligen Wachmann in Ausschwitz, dazu geeignet den öffentlichen Frieden zu stören.
24V.
25Das Gericht legt vorliegend den Strafrahmen des § 130 Abs. 3 StGB zugrunde, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
26Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
27Im Rahmen der konkreten Strafzumessung nach § 46 Abs.2 StGB hat das Gericht die folgenden Umstände berücksichtigt.
28Das Gericht hat zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie den äußeren Sachverhalt so eingeräumt, sich also geständig eingelassen hat. Allerdings ließ die Angeklagte jegliches Unrechtsbewusstsein vermissen. Auch war das hohe Alter der Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen.
29Demgegenüber mussten die die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten strafschärfend auswirken. Auch die gegen die Angeklagte bereits verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat sie nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Taten abgehalten. Insoweit war auch die Uneinsichtigkeit der Angeklagten, die auch in der aktuellen Hauptverhandlung ihre volksverhetzenden Äußerungen noch mehrfach wiederholte, zu ihren Ungunsten zu bewerten.
30Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte und um ihr das Unrecht ihres Tuns hinreichend deutlich vor Augen zu führen, für erforderlich.
31Die Verhängung einer Geldstrafe würde dem Unrecht ihres Tuns keinesfalls mehr gerecht und wäre auch für die Allgemeinheit nicht vermittelbar.
32Die Freiheitsstrafe erscheint mit
33acht Monaten
34tat- und schuldangemessen.
35Eine Strafaussetzung zur Bewährung konnte nicht erfolgen. Nach § 56 Abs. 1 StGB werden Freiheitsstrafen unter einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
36Eine solche positive Sozialprognose vermag das Gericht der Angeklagten aber nicht zu stellen. Im Gegenteil ist das Gericht nach dem Eindruck von der Angeklagten aus der Hauptverhandlung nicht davon überzeugt, dass sich diese ohne die Einwirkung des Strafvollzuges in Zukunft straffrei führen wird. Die Angeklagte hat selbst im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach erneut den Holocaust geleugnet und bestritten, dass Juden in Ausschwitz vergast wurden. Insoweit ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin einschlägig in Erscheinung treten wird.
37Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 465 StPO.
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