Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 33 F 219/15
Tenor
I.
Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
II.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
III.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1000 € festgesetzt.
1
Gründe:
3I.
4Die Beteiligten sind die Kindeseltern des minderjährigen Kindes M.
5Sie haben im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 eine Vereinbarung über die Umgangskontakte des Kindesvaters mit M getroffen.
6Mit Beschluss vom 08.03.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Detmold die vorstehend genannte Vereinbarung gebilligt und zudem die Verpflichteten darauf hingewiesen, dass bei Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Vergleich Ordnungsmittel (im Einzelnen konkret dargestellt) verhängt werden können.
7Der Kindesvater und Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 25.04.2016 gegen die Kindesmutter und Antragsgegnerin Ordnungsmittel festzusetzen.
8Der Kindesvater vertritt die Auffassung, die Kindesmutter habe ihm den gemeinsamen Sohn entgegen der Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 18.08.2015 an dem Wochenende vom 25.03.2016 bis 27.03.2016 (erste Woche der Osterferien NRW) nicht zum (turnusgemäßen) Wochenendumgang herausgegeben und es habe stattdessen erst ab dem 28.03.2016 in der zweiten Ferienwoche der Osterferien NRW Umgang stattgefunden.
9Die Kindesmutter bestätigt den Sachvortrag des Kindesvaters, ist jedoch der Meinung, nicht gegen die Regelung des Vergleichs verstoßen zu haben, weil nach dem Sinn dieser Regelung ihr die andere Ferienhälfte, nämlich die erste, zugestanden habe.
10Sie beantragt, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen.
11Das Gericht hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2016 persönlich angehört.
12II.
13Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
141.
15Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich ist durch den gerichtlichen Beschluss vom 08.03.2016 gemäß § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG gebilligt worden, so dass ein Vollstreckungstitel im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorliegt. In dem Beschluss vom 08.03.2016 ist zudem die Androhung der Ordnungsmittel gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erfolgt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. November 2011 – 5 WF 151/11 –, juris).
162.
17Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 18.08.2015 letztlich nicht festgestellt werden kann.
18a).
19Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich enthält in Ziffer 1 a) eine Regelung über den turnusmäßigen Umgang dahingehend, dass der Kindesvater beginnend mit dem 11.09.2015 alle vier Wochen in der Zeit von freitags 17:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr Umgang mit dem gemeinsamen Sohn üben darf.
20In Ziffer 5 d) haben die Kindeseltern ferner eine Vereinbarung darüber getroffen, dass der Kindesvater M in der Zeit vom 28.03.2016 ab 14:00 Uhr bis zum 03.04.2016 und damit in der zweiten Hälfte der Osterferien NRW zu sich nehmen darf.
21Bei wortgetreuer Auslegung des Umgangsvergleichs ergäbe sich daher eine Verpflichtung der Kindesmutter, Umgang vom 25.03.2016 bis zum 27.03.2016 um 17:00 Uhr und ab dem 28.03.2016 um 14:00 Uhr zu gewähren.
22b).
23Umgangsregelungen müssen grundsätzlich genaue Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (vgl. BGH FamRZ 2012, 533; OLG Celle FamRZ 2006, 556; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1620). Nicht ausreichend ist eine Bestimmung „alle 14 Tage“ ohne Bestimmung eines kalendermäßig festliegenden Anfangstermins (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2013, 855; OLG Bamberg FamRZ 1998, 306) oder „Diese Besuche sind mit der Kindesmutter mit einer Anmeldungsfrist von 3 Tagen im Voraus zu vereinbaren“ (vgl. OLG Braunschweig MDR 1999, 102). Allerdings muss nicht jede Einzelheit der Pflichten eines Beteiligten umschrieben sein, etwa dass der Sorgeberechtigte das Kind zu den festgelegten Zeiten bereit zu halten und dem Umgangsberechtigten zu übergeben hat (vgl. BGH aaO). Maßgeblich ist, ob bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich ist, was mit der Regelung von dem Betroffenen verlangt wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1698; OLG Braunschweig MDR 1999, 102; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 876; Keidel/Zimmermann § 33 FGG Rn 11).
24Wenn der Titel versehentlich unzureichend konkretisiert ist oder dies im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht in vollem Umfange möglich war, ist das jeweilige Vollstreckungsorgan berechtigt und verpflichtet, den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08. November 2010 – 19 WF 112/10 –, juris).
25c).
26Hiernach ergibt sich zwar aus dem Titel eindeutig die Verpflichtung der Kindesmutter, Umgang in der Weise zu gewähren, dass M bis Sonntag, dem 27.03.2016 um 17:00 Uhr und dann wieder ab Montag, dem 28.03.2016 um 14:00 Uhr Umgang mit dem Kindesvater hat.
27Angesichts des Umstandes, dass der Kindesvater in der Nähe von B lebt und M bei der Mutter in X, ist es für das Gericht im Rahmen der Auslegung des vorgenannten Vergleichsinhalts offensichtlich, dass die Beteiligten eine solche Regelung nicht beabsichtigt haben. Das unbedingte Festhalten an der Regelung des Vergleichs wäre vor allem für M mit völlig unnötigen Fahrten von B nach X und am nächsten Vormittag von X nach B verbunden gewesen.
28Hätten die Kindeseltern dies bei Abschluss des Vergleichs bedacht, hätten sie kaum eine Übergabe um 14:00 Uhr in P vereinbart. Auch wenn es sich nicht eindeutig aus dem Vergleich ergibt, erschließt sich schon aus der Übergaberegelung für den 28.03.2016, dass denknotwendig M die Zeit davor bei der Kindesmutter verbracht haben muss. Dabei werden die Beteiligten bei lebensnaher Betrachtung auch sicher davon ausgegangen sein, dass M das vorausgegangene Wochenende und auch die gesamte erste Ferienhälfte der Osterferien NRW bei der Kindesmutter verbracht hat. Andernfalls nämlich hätten die Kindeseltern für die Osterferien ausdrücklich eine andere Regelung getroffen, die z.B. das Wochenende vom 25.03.2016 bis 27.03.2016 beinhaltet. Bei der objektiv gebotenen vernünftigen Betrachtung kann daher retrospektiv nur davon ausgegangen werden, dass die Kindeseltern bei Abschluss des Vergleichs am 18.08.2015 noch nicht vorhergesehen haben, dass der turnusmäßige Wochenendumgang dem Ostermontag unmittelbar vorausgehen wird.
29Aus dem Sinn und Zweck des Vergleichs ergibt sich nämlich auch, dass die Osterferien hälftig aufgeteilt werden sollten und damit die Kindesmutter die erste Hälfte der Osterferien NRW mit M verbringt.
30Unabhängig davon, ob angesichts des Wegfalls des turnusmäßigen Wochenendumgangs dem Kindesvater ein Ersatzwochenende zustehen müsste, folgt jedenfalls aus den Geschehnissen vom 25.03.2016 bis 27.03.2016 keine Zuwiderhandlung der Kindesmutter gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich.
313.
32Die Kostenregelung ergibt sich aus §§ 80, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG und berücksichtigt in besonderer Weise, dass das Gericht den auslegungsbedürftigen Vergleich der Kindeseltern gebilligt hat und sich somit selbst die missverständliche Regelung zu eigen gemacht hat.
33Es wäre daher unbillig, dem Kindesvater die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen, nachdem jedenfalls der Wortlaut des Vergleichs seinen Antrag stützt.
344.
35Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin ist in einer besonderen Angelegenheit im Sinne von § 18 Nr. 14 RVG tätig geworden. Hierfür sehen die Kostenvorschriften keinen gerichtlichen Verfahrenswert vor, weil für die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln im familiengerichtlichen Verfahren eine feste Gebühr von 15 € anfällt (KVFam Nr. 1602).
36In einem derartigen Fall setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Von einem solchen - jedenfalls konkludent gestellten –Antrag ist auszugehen, nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für die Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat.
37Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 890 Rn. 21; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 25 RVG, Rn. 11). Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss ggf. geschätzt werden.
38Er richtet sich jedenfalls nicht nach der Höhe des - beantragten oder festgesetzten bzw. festzusetzenden - Zwangsgeldes oder Ordnungsgeldes (vgl. OLG Celle Beschluss vom 23.4.2009 - 13 W 32/09).
39Die zitierte Entscheidung hält es für zutreffend, im Regelfall von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen, wobei sich dieser Bruchteilswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles allerdings erhöhen oder ermäßigen könne. Liegen derartige besondere Umstände nicht vor, erachte der Senat ein Drittel des Wertes der Hauptsache als angemessen (ebenso OLG Saarbrücken Beschluss vom 19.8.2009 - 5 W 181/09 u.a., zit. nach juris Rn. 21).
40Danach geht das Gericht vorliegend von einem Wert von 1000,00 € aus.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
43Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Detmold oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
44Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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