Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 33 F 219/15

Tenor

I.

Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

III.

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1000 € festgesetzt.


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