Urteil vom Amtsgericht Donaueschingen - 31 C 184/03

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird gegen das Urteil nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel mangels Erreichens der Beschwerdesumme von 600,00 EUR unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Das Amtsgericht Donaueschingen schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 09.01.2003 AZ: O 433/02) und des Amtsgerichts Freiburg (NJW 2002, 2959) an. Danach ist Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruches der Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung der Mehrwertdienste. Ein Vertrag kommt bekannter weise durch übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich durch eine Angebot und dessen Annahme zu Stande. Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Grundsatz gilt für alle vertraglichen Ansprüche, mithin auch für den von der Klägerin geltend gemachten. Im Falle einer verdeckten bzw. unbewussten Einwahl durch ein sogenanntes Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrdienstevertrag zu Stande (AG Freiburg a.a.O.). Das Gericht verkennt nicht, dass die nach BGB bestehende Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung auch eine Verantwortung des Erklärenden einschließt. Ihm und nicht dem Erklärungsempfänger muss regelmäßig das Erklärungsrisiko angelastet werden. Ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden daher auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hat. Voraussetzung für eine Zurechnung ist aber, dass der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist; der Handelnde muss bei ihm fahrlässig das Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen haben. Mangels eines schutzbedürftigen Vertrauenstatbestandes kommt eine Zurechnung als Willenserklärung nicht in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete. Hiervon ist in Fällen der vorliegenden Art auszugehen. Es besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Mehrwertdienstanbieters dahingehend, dass der Internet-Nutzer bei jeder Einwahl ein weiter überhöhtes Entgelt bezahlen will. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Mehrwertdienstanbieter nicht schlüssig dargelegt. Mindestvoraussetzung wäre die Nennung des Mehrwertdienstanbieters gewesen und die Art und Weise wie dessen Programm von den Beklagten installiert worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).

Gründe

 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Das Amtsgericht Donaueschingen schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 09.01.2003 AZ: O 433/02) und des Amtsgerichts Freiburg (NJW 2002, 2959) an. Danach ist Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruches der Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung der Mehrwertdienste. Ein Vertrag kommt bekannter weise durch übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich durch eine Angebot und dessen Annahme zu Stande. Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Grundsatz gilt für alle vertraglichen Ansprüche, mithin auch für den von der Klägerin geltend gemachten. Im Falle einer verdeckten bzw. unbewussten Einwahl durch ein sogenanntes Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrdienstevertrag zu Stande (AG Freiburg a.a.O.). Das Gericht verkennt nicht, dass die nach BGB bestehende Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung auch eine Verantwortung des Erklärenden einschließt. Ihm und nicht dem Erklärungsempfänger muss regelmäßig das Erklärungsrisiko angelastet werden. Ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden daher auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hat. Voraussetzung für eine Zurechnung ist aber, dass der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist; der Handelnde muss bei ihm fahrlässig das Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen haben. Mangels eines schutzbedürftigen Vertrauenstatbestandes kommt eine Zurechnung als Willenserklärung nicht in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete. Hiervon ist in Fällen der vorliegenden Art auszugehen. Es besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Mehrwertdienstanbieters dahingehend, dass der Internet-Nutzer bei jeder Einwahl ein weiter überhöhtes Entgelt bezahlen will. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Mehrwertdienstanbieter nicht schlüssig dargelegt. Mindestvoraussetzung wäre die Nennung des Mehrwertdienstanbieters gewesen und die Art und Weise wie dessen Programm von den Beklagten installiert worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).

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