Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 105 C 16854/94
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 417,75 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 28. September 1994 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 495 a ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klage ist begründet.
4Die Beklagte ist der Klägerin zum vollen Ersatz des ihr infolge eines Verkehrsunfalles entstandenen Schadens verpflichtet. Zu diesem Schaden gehören auch die Sachverständigengebühren in Höhe von 1.017,75 DM. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 600,00 DM verbleibt für die Klägerin ein Restanspruch in Höhe von 417,75 DM.
5Die Prozessvertreterin der Klägerin hat anwaltlich versichert, dass die offenstehenden Sachverständigengebühren an diesen unter Vorbehalt der Rückzahlung geleistet worden sind. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung des von ihr selbst an den Sachverständigen gezahlten weiteren Betrages in Höhe von 417,75 DM gegen die Beklagte.
6Die Klägerin hat weder bei der Beauftragung des Sachverständigen noch in der Folgezeit gegen die sie treffende Schadensminderungspflicht verstoßen.
7Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass die Klägerin bei der Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen können, dass mit unverhältnismäßig hohen Sachverständigengebühren bei der Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen A gerechnet werden müsste. Nur in einem derartigen Fall wäre der Klägerin anzulasten gewesen, dass sie trotz vorhandener Kenntnisse nicht einen kostengünstigeren Sachverständigen beauftragt hat. Der Geschädigten ist nicht zuzumuten, vor Beauftragung eines Sachverständigen umfangreiche Erkundigungen über das Gebührenniveau des auszuwählenden Sachverständigen einzuholen. Der beklagten Versicherung wäre es unbenommen, dem Geschädigten vor Beauftragung des Sachverständigen eine Mitteilung darüber zu machen, welche Sachverständigen in der Nähe des Wohnortes des Geschädigten besonders kostengünstig arbeiten. Bei einer derartigen Vorinformation könnte die Auswahl eines nicht vorgeschlagenen Sachverständigen unter Umständen einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. Dass die Beklagte von einer derartigen Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte und die Klägerin gegen entsprechend erteilte Informationen verstoßen hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
8Der Streit über die Angemessenheit von Sachverständigenkosten kann grundsätzlich nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Hierüber mag nach Ausgleich der berechtigten Schadensersatzforderungen des Geschädigten eine Auseinandersetzung zwischen dem Sachverständigen und dem Versicherungsunternehmen stattfinden.
9Auch im weiteren Verlauf der Schadensabwicklung hat die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Nachdem der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt worden war, dass die Beklagte lediglich bereit sei, von den angefallenen Sachverständigenkosten 600,00 DM zu zahlen, hat die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen den Restbetrag ausgeglichen und sich dabei die Rückzahlung etwaig überzahlter Beträge vorbehalten.
10Damit hat die Klägerin alles getan, was für eine spätere Rückforderung eventuell übersetzter Sachverständigengebühren notwendig war.
11Im Rahmen des zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer des Schädigers bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten auf Anforderung etwaige Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen den Sachverständigen abzutreten. Nach erfolgter Abtretung mag die Beklagte ihre Einwendungen zur Höhe der Sachverständigengebühren direkt gegenüber dem Sachverständigen geltend machen.
12In diesem Verfahren kann sie mit ihren Einwendungen zur Höhe der Sachverständigengebühren nicht gehört werden.
13Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
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