Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 406 C 2762/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Abfassung eines Tatbestandes entfällt gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
3Entscheidungsgründe
4Die zulässige Klage ist unbegründet.
5A.
6Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Abschleppkosten in Höhe von 185,00 EUR gemäß § 39 Abs. 1 b) OBG NRW.
7I.
8Gemäß § 39 Abs. 1 b) OBG NRW ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon deswegen nicht vor, weil das von dem durch die Beklagte mit der Überwachung des in Rede stehenden Areals beauftragte Sicherheitsunternehmen veranlasste Abschleppen des klägereigenen Fahrzeugs rechtmäßig war. Im Einzelnen:
91.
10Das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin erfolgte im Streitfall als Ersatzvornahme gemäß § 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (im folgenden: VwVG NRW) im Wege des sofortigen Vollzugs gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW, wonach der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden kann, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist, und die Vollzugsbehörde als diejenige Behörde, die – wie hier die Beklagte, der es freistand, sich eines privaten Unternehmens zur Durchsetzung ihrer hoheitlichen Tätigkeit zu bedienen, – für den Erlass eines hypothetischen Grundverwaltungsaktes zuständig wäre, innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Erforderlich ist demnach ein rechtmäßiger hypothetischer Grundverwaltungsakt, der das Gebot beinhaltet, das Fahrzeug wegzufahren, was sich aus der Formulierung „innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse“ ergibt. Rechtsgrundlage eines solchen hypothetischen Grundverwaltungsaktes ist die ordnungsbehördliche Generalklausel gemäß § 14 OBG NRW, welche die Ordnungsbehörde bei einer Gefahr oder einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit zu Gefahrabwehrmaßnahmen ermächtigt, wobei der Begriff der öffentlichen Sicherheit u.a. als Schutzgut die objektive Rechtsordnung umfasst.
112.
12Durch das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen an der streitgegenständlichen Örtlichkeit hat die Klägerin eine Ordnungswidrigkeit gemäߠ § 24 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1 StVG i. V. m. Anlage 2 Zeichen 283 StVO begangen, der die Beklagte durch die in Rede stehende Abschleppmaßnahme begegnen durfte. Die Beklagte hatte nämlich außerhalb der umzäunten Parkareale durch mehrere Verkehrszeichen 283 ein absolutes Haltverbot angeordnet, welche in Form einer Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW erlassen und – unabhängig von der Frage, ob der betreffende Verkehrsteilnehmer sie wahrnimmt oder nicht, – durch deren Aufstellung der Allgemeinheit bekanntgegeben worden sind; ob die Klägerin selbst Kenntnis von einer solchen Verkehrsregelung hatte, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Der Umstand, dass die Beklagte an der von der Klägerin beparkten Stelle kein – weiteres – Verkehrsschild angebracht hatte, rechtfertigt nach der Auffassung des erkennenden Gerichts schon deswegen keine andere Bewertung, weil aus der Sicht eines verständigen Verkehrsteilnehmers in der Situation der Klägerin mit Blick auf die Gesamtgestaltung der Örtlichkeit eindeutig zu erkennen war, dass das Parken nur in den dafür eigens vorgesehenen Arealen zulässig ist, andernfalls die greifbare Gefahr eines „wilden“ Parkens und damit insbesondere einer Behinderung des Einsatzes von Rettungsfahrzeugen im Ernstfall bestünde. Dies gilt umso mehr, als an allen anderen Teilen der Parkplatzumzäunung unstreitig Verkehrsschilder Nr. 283 angebracht waren, was die Klägerin in jedem Fall zu der Überlegung hätte veranlassen müssen, dass das Parken stets außerhalb der gekennzeichneten Flächen nicht gestattet ist, zumal die angebrachten Halteverbotsschilder mit nach rechts und links gerichteten Pfeilen versehen waren, was die Intention der Beklagten, ein Parken außerhalb der vorgesehen Areale zu verhindern, manifestierte.
133.
14Darüber hinaus kommt es weder auf eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder hoheitlich veranlasster Maßnahmen noch auf ein unrechtmäßiges Parken anderer Verkehrsteilnehmer an, welches im Streitfall im Übrigen ebenfalls durch ein Abschleppen der jeweiligen Fahrzeuge geahndet worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 17.02.2015, Az: 3 A 78/14).
154.
16Schließlich ist die in Rede stehende Abschleppmaßnahme auch nicht als unverhältnismäßig zu bewerten, da die Klägerin selbst nicht vor Ort anwesend, sondern unbekannten Aufenthaltes war, und eine Obliegenheit des von der Beklagten beauftragten Sicherheitsdienstes, einen Ausruf in der nahegelegenen Diskothek auszubringen, in Ermangelung konkreten Anhaltspunkte für ein Verweilen der Klägerin in dieser Örtlichkeit nicht bestand. Dies gilt umso mehr, als im Einsatzzeitpunkt die nicht rein theoretische Möglichkeit bestand, dass die Klägerin nicht die in Rede stehende Diskothek, sondern die nahe gelegene Innenstadt aufgesucht haben könnte, und ein Ausruf einen Aufwand verursacht hätte, welcher der Beklagten nicht zuzumuten war. Sofern die Klägerin ihre abweichende Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München zu dem Aktenzeichen 432 C #####/#### stützt, ist eine Vergleichbarkeit mit dem hiesigen Streifall schon deswegen nicht gegeben, weil es sich hier nicht um eine Parkfläche handelte, die – wie ein Supermarktparkplatz- eindeutig einer bestimmten Lokalität zuzuordnen war.
17II.
18In Ermangelung eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte in der Hauptsache entfällt zugleich der geltend gemachte Zinsanspruch.
19B.
20Da die Klägerin – wie vorstehend skizziert- mit der Hauptforderung unterliegt, steht ihr zugleich kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst einer entsprechenden Verzinsung gemäß § 39 Abs. 1 b) OBG NRW zu.
21C.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- § 14 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- § 55 Abs. 2 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 49 Zweckbestimmung der Register 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (3. Kammer) - 3 A 78/14 1x