Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 760 Ls-700 Js 1965/19-2/24
Tenor
Die Angeklagten werden wegen Steuerhinterziehung in 61 Fällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt tateinheitlich mit der Hinterziehung von Arbeitgeberbeiträgen in 60 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten(der Angeklagte T.)
und einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr(der Angeklagte Y.)
verurteilt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Dem Verfahren liegt eine Verständigung zu Grunde.
4II.
5- 6
1. Der Angeklagte Y.
a)
8Der Angeklagte ist in E., dem heutigen S., aufgewachsen. Er hat zwei Schwestern und einen Bruder, den weiteren Angeklagten.
9Bereits vor Beginn der Grundschulzeit ist der Angeklagte mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland übergesiedelt.
10Der Angeklagte hat nach der Grundschule die Hauptschule besucht, diese mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss abgeschlossen. Auf der weiterführenden Schule hat der Angeklagte die Fachoberschulreife erlangt.
11Danach ist der Angeklagte in die Vereinigten Staaten ausgewandert, hat dort vier Jahre gelebt und eine Schauspielausbildung erfolgreich abgeschlossen.
12Mit kleineren Schauspielrollen hat sich der Angeklagte seinen Lebensunterhalt in den Vereinigten Staaten finanziert. Nachdem der Angeklagte erkrankte, Dialysepatient wurde, ist er nach Deutschland zurückgekehrt.
13In Deutschland ist der Angeklagte vier Jahre Dialysepatient gewesen, hat dann eine Spendenniere seiner Mutter eingesetzt bekommen. Die neue Niere hat später nicht vollfunktionsmäßig gearbeitet, so dass der Angeklagte nunmehr seit elf Jahren wieder Dialysepatient ist.
14Nach der Rückkehr nach Deutschland hat der Angeklagte zunächst eine Boutique und einen Schmuckladen selbstständig betrieben, bevor er seit xxxx so schwer erkrankte, dass er arbeitsunfähig wurde.
15Der Angeklagte lebt derzeit von Bürgergeld und erhält 684,00 € sowie weitere 250,00 € für anteilige Wohnungskosten.
16Der Angeklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung. Mit der Lebensgefährtin hat der Angeklagte zwei Kinder, eine 12-jährige Tochter und einen 15-jährigen Sohn.
17b)
18Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
19- 20
2. Der Angeklagte T.:
a)
22Der Angeklagte ist mit zwei Schwestern und einen Bruder, dem anderweitig Angeklagten, in E., dem heutigen S., aufgewachsen.
23Noch vor Beginn der Grundschulzeit ist der Angeklagte mit seinen Geschwistern und den Eltern nach Deutschland umgesiedelt.
24In Deutschland hat der Angeklagte die Grundschule und danach die Hauptschule besucht. Diese hat er mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss abgeschlossen.
25Im Anschluss hat der Angeklagte die Höhere Handelsschule mit dem Schwerpunkt Betriebswirtschaft für die Dauer von drei Jahren besucht und diese mit der Erlangung des Fachabiturs abgeschlossen.
26Nach der Schulausbildung hat der Angeklagte selbstständig ein Reisegewerbe betrieben, in diesem Rahmen auch Veranstaltungen geplant und durchgeführt.
27Weiterhin hat der Angeklagte eine Fluggesellschaft in S. gegründet, die später die Nationalfluggesellschaft S. wurde. Jahre später wurde dem Angeklagten die Lizenz für den Betrieb der Fluggesellschaft entzogen, nach seiner Erklärung hat er alles verloren.
28Der Angeklagte ist Eigentümer von zwei Hotels. Ein Hotel wird von seinem Sohn betrieben. Er betreibt derzeit weiterhin eine Baufirma, aus der er ein Gehalt von monatlich 1.500,00 € erzielt.
29Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen im Alter von 25 und 32 Jahren.
30Die Ehefrau des Angeklagten ist selbstständige Kosmetikerin und erzielt ein eigenes Einkommen in Höhe von 1.400,00 €.
31b)
32Der Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
331)
34Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 15.03.2012 wurde der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt.
352)
36Durch Urteil des Amtsgerichts Aue vom 06.06.2013 wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.
373)
38Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15.09.2014 wurde der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 22.09.2017 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
39Die Strafe wurde mit Wirkung vom 02.02.2018 erlassen.
40III.
41In der Zeit vom 00. Januar 0000 bis zum 00. August 0000 war der Angeklagte T. 1. Vorsitzender des Fußballvereins X., W.-straße, xxxx Dortmund. Der Angeklagte Y. war in diesem Tatzeitraum 1. Geschäftsführer des vorgenannten Vereins und Betreiber der dort ansässigen Vereinsgaststätte. Im gesamten Tatzeitraum unterwarfen die beiden Angeklagten, entsprechend eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans, die mit dem Verein und dem Betrieb des Vereinsheimes erzielten Einnahmen mangels Abgabe der erforderlichen Erklärungen gegenüber dem zuständigen Festsetzungsfinanzamt Dortmund-West bewusst pflichtwidrig nicht der Besteuerung.
42Korrespondierend meldeten die beiden Angeklagten, ebenfalls entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan, die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer nicht oder zumindest nicht vollständig gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und dem Finanzamt Dortmund-West.
43Durch diese Vorgehensweise verkürzten die Angeklagten, wie gemeinschaftlich geplant, im Zeitraum 0000 bis 0000 Umsatzsteuer mindestens in Höhe von 107.431,00 €, Körperschaftssteuer inklusive Solidaritätszuschlag mindestens in Höhe von 29.065,00 €, wovon mindestens 2.233,00 € im Versuch verblieben, Gewerbesteuer in Höhe von mindestens 31.355,00 € und Lohnsteuer in Höhe von mindestens 35.955,00 €.
44Zudem entrichteten die beiden Angeklagten ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens 54.069,00 € Arbeitgeberanteil und mindestens in Höhe von 43.758,00 € Arbeitnehmeranteil, mithin insgesamt mindestens 97.827,00 € insgesamt bewusst pflichtwidrig nicht.
45Der von den beiden Angeklagten verursachte Gesamtschaden beträgt damit mindestens
46302.394,00 €.
47Die Angeklagten hatten mit den Finanzbehörden am 23.02.2023 eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der Wareneinkäufe und Warenverkäufe getroffen, weiterhin eine Vereinbarung über die erzielten Eintrittsgelder und den Einkünften aus Vermietung und Veranstaltungen des X..
48Schließlich wurde eine Übereinkunft über gezahlte Löhne an die Spieler der ersten Mannschaft, der Vergütung der vier eingesetzten Platzwarte auf dem Vereinsgelände, einer Pauschalvergütung für den Betreiber der Vereinsgastronomie und der Beschäftigten Minijobber getroffen.
49Aufgrund dieser tatsächlichen Verständigung ergingen für den Tatzeitraum Umsatzsteuerfestsetzungen, Körperschaftsteuerfestsetzungen inklusive des Solidaritätszuschlages, Gewerbesteuerfestsetzungen und Lohnsteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 0000-0000. Aufgrund der durch die tatsächlichen Verständigung zugrunde zu legenden Löhne für die Spieler und den Löhnen für die pauschalen Arbeitskräfte im Rahmen von Minijobs, der Löhne für die Platzwarte errechnete die Deutsche Rentenversicherung die nachzuleistenden Sozialversicherungsbeiträge und den Arbeitgeberanteil des X. im Veranlagungszeitraum 0000-0000.
50In der Hauptverhandlung hat das Gericht von den festgesetzten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des Arbeitgeberanteils nochmals einen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen, um den Vorbehalten der Angeklagten und der Verteidigung gegen die Schätzgrundlage der tatsächlichen Verständigung im Steuerverfahren ausreichend gerecht zu werden.
51Die oben benannten Steuerhinterziehungen und alle Versicherungsbeiträge sowie Arbeitgeberanteile sind entsprechend dieses Sicherheitsabschlages ermittelt bzw. zugrunde gelegt worden.
52Im Einzelnen erfolgten folgende Steuerverkürzungen:
531.-5.
54Umsatzsteuer
550000 mindestens i.H.v. 18.702,00 €
560000 mindestens i.H.v. 21.432,00 €
570000 mindestens i.H.v. 22.613,00 €
580000 mindestens i.H.v. 25.689,00 € und
590000 mindestens i.H.v. 19.001,00 €.
606.-9.
61Körperschaftsteuer
620000 mindestens i.H.v. 9.541,00 €
630000 mindestens i.H.v. 13.889,00 €
640000 mindestens i.H.v. 4.551,00 € und
650000 mindestens i.H.v. 1.083,00 €.
6610.-12.
67Gewerbesteuer
680000 mindestens i.H.v. 10.235,00 €
690000 mindestens i.H.v. 15.925,00 € und
700000 mindestens i.H.v. 5.194,00 €.
7113.-61.
72Lohnsteuer
73Im Jahre 0000 ist Lohnsteuer mindestens i.H.v. 4.874,00 € entsprechend monatlich mindestens i.H.v. 406,16 €,
740000 mindestens i.H.v. 7.164,00 €, entsprechend monatlich mindestens i.H.v. 597,00 €,
750000 mindestens i.H.v. 7.357,00 €, entsprechend monatlich mindestens i.H.v. 613,08 €,
760000 mindestens i.H.v. 10.167,00 € und
770000 mindestens i.H.v. 6.402,00 €, entsprechend monatlich mindestens i.H.v. 533,50 €
78nicht entrichtet worden.
7962.-121.
80Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitgeberanteile
8162.-73.
82Von Januar bis Dezember 0000 sind monatlich mindestens Arbeitgeberanteile i.H.v. 353,65 € und Arbeitnehmeranteile i.H.v. mindestens 380,35 € nicht geleistet worden.
8374.-85.
84In den Monaten Januar, September und November 0000 sind monatlich Arbeitgeberanteile i.H.v. mindestens 807,85 € und Arbeitnehmeranteile i.H.v. 612,03 €, sowie für die Monate Februar, Mai und Dezember 0000 Arbeitgeberanteile i.H.v. mindestens 816,25 € und Arbeitnehmeranteile i.H.v. mindestens 612,75 €, sowie für die Monate März, Juni, Juli, August und Oktober 0000 sind Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 833,05 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 650,36 € und für April 2017 mindestens Arbeitgeberanteile i.H.v. 812,05 € und Arbeitnehmeranteile i.H.v. 612,60 € nicht geleistet worden.
8586.-97.
86Im Januar, Februar, März, April und September 0000 sind Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 1.021,94 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 824,58 € sowie für die Monate März, Oktober, November und Dezember 0000 Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 1.013,54 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 823,50 € und für die Monate Mai, Juni und August 0000 Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 1.038,74 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 826,75 € nicht geleistet worden.
8798.-109.
88Für die Monate Januar und Februar 0000 sind Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 1.362,75 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 1.146,02 € sowie für die Monate März und Juli 0000 Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 1.375,35 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 1.147,63 €, sowie für die Monate April, Mai und Juni 0000 sind Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 1.392,15 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 1.149,80 € sowie für die Monate August, September und Oktober 0000 Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 1.383,75 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 1.148,72 € sowie für den Monat November 0000 Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 1.366,95 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 1.137,92 € und für Dezember 0000 Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 1.379,55 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 1.139,13 € nicht geleistet worden.
89110.-121.
90Für die Monate Januar, März, Juni, Juli, August, September und Oktober 0000 sind Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 933,39 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 683,52 € sowie für den Monat Februar 0000 Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 937,59 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 683,93 € sowie für April 0000 Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 908,19 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 681,09 € sowie für Mai 0000 Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 924,99 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 682,71 € und für November und Dezember 0000 Arbeitgeberanteile mindestens i.H.v. 916,59 € und Arbeitnehmeranteile mindestens i.H.v. 681,19 € nicht geleistet worden.
91Nach unwiderlegter Erklärung der Angeklagten sind bisher ca. 100.000 Euro der Schadenssumme aus den festgesetzten Steuern für die Jahre 0000-0000 und den festgesetzten Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitgeberanteilen für die Jahre 0000-0000 ausgeglichen worden.
92IV.
93Der unter III. festgestellte Sachverhalt folgt zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der geständigen Einlassung der Angeklagten.
94Die Angeklagten haben einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 300.000,00 € aus der verantwortlichen Nichtangabe bzw. unrichtigen Angabe der Einkünfte des X. sowie der gezahlten unrichtig bzw. nicht angemeldeten Löhne und Sozialversicherungsbeiträgen nebst Arbeitgeberbeiträgen eingeräumt.
95Dabei haben sich die Angeklagten auf die tatsächliche Verständigung mit den Finanzbehörden bezogen und die aus dieser Verständigung folgenden Umsatzsteuern, Körperschaftsteuern, Gewerbesteuern für die Jahre 0000 bis 0000 insoweit für zutreffend erklärt, als ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 25 % wegen unzutreffender Schätzung vorzunehmen sei. Dabei haben die Angeklagten in Kenntnis der unangreifbaren tatsächlichen Verständigung sehr wohl im Strafverfahren eine fehlerhafte Schätzung der Einkünfte sowie Spieler- und Angestelltengehälter des X. vortragen können. Zur Verfahrensverkürzung hat das Gericht einen Sicherheitsabschlag von 25 % der Schätzungsgrundlage der tatsächlichen Verständigung vorgenommen, um der Einlassung der Angeklagten gerecht werden zu können.
96Den einzelnen Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbe- und Lohnsteuerberechnungen der Finanzbehörde für den Veranlagungszeitraum 0000-0000 sind die Angeklagten nicht entgegengetreten. Die Berechnungen dieser Steuern erfolgten rechnerisch zutreffend. Die Beträge aus den Steuerfestsetzungen hat das Gericht aufgrund der strafrechtlichen Einlassung (strafrechtlich) um jeweils 25 % gekürzt.
97Die Angeklagten sind den Berechnungen der Rentenversicherung für die nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitgeberanteile der Jahre 0000 bis 0000 nicht entgegengetreten. Diese Berechnungen folgen aus den in der tatsächlichen Verständigung vor dem Finanzamt vereinbarten Spielergehälter und Löhne der Angestellten des X.. Die von der Deutschen Rentenversicherung ermittelten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die Jahre 0000 bis 0000 sind rechnerisch zutreffend festgesetzt worden. Im Rahmen der strafrechtlich zu berücksichtigenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der Jahre 0000 bis 0000 hat das Gericht entsprechend der geständigen Einlassung der Angeklagten einen Abschlag von 25 % vorgenommen.
98Es bestehen keine Vorbehalte gegen die geständige Einlassung der Angeklagten. Die Angeklagten wären durch die Vernehmung der Finanzbeamten, die bei der Betriebsprüfung und der tatsächlichen Verständigung beteiligt gewesen sind, überführt worden. Das Gericht hätte durch Vernehmung dieser Zeugen sich eine eigene Schätzgrundlage für die Einnahmen und Ausgaben sowie die geleisteten Löhne an die Spieler und Angestellten des X. verschaffen müssen. Es bestehen keine Vorbehalte, dass im Rahmen einer solchen Schätzung mindestens die von den Angeklagten eingeräumten Einkünfte und Ausgaben sowie gezahlten Löhne an Spieler und Angestellte des X. ermittelt worden wären.
99V.
100Die Angeklagten haben sich demnach wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 5 Fällen gemäß §§ 370 AO, 18 UStG, sowie wegen Körperschaftsteuerhinterziehung in 4 Fällen gemäß §§ 370 AO, 31 KStG, sowie wegen Gewerbesteuerhinterziehung in 3 Fällen gemäß §§ 370 AO, 14 a GewStG, sowie wegen Lohnsteuerhinterziehung in 49 Fällen gemäß §§ 370 AO, 41 a EStG strafbar gemacht.
101Wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt tateinheitlich mit der Hinterziehung von Arbeitgeberanteilen haben sich die Angeklagten in 60 Fällen gemäß §§ 266 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
102VI.
103Das Gericht hat bei der Steuerhinterziehung in jedem Einzelfall den Strafrahmen von Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und bei dem Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen und der Hinterziehung von Arbeitgeberanteilen gemäß § 266 a StGB den Strafrahmen von Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zugrunde gelegt.
104Das Gericht hat auf Einzelstrafen für den Angeklagten T.
105- auf jeweils 150 Tagessätzen zu je 50,00 € für die Umsatzsteuerhinterziehung der Jahre 0000, 0000 und 0000,
106- auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die Umsatzsteuerhinterziehung des Jahres 0000 und
107- auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für die Umsatzsteuerhinterziehung des Jahres 0000,
108- auf eine Geldstrafe von jeweils 60 Tagessätzen zu je 50,00 € für die Körperschaftssteuerhinterziehung der Jahre 0000 und 0000,
109- auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € für die Körperschaftssteuerhinterziehung des Jahres 0000 und
110- auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 € für die Körperschaftssteuerhinterziehung des Jahres 0000,
111- auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 € für die Gewerbesteuerhinterziehung des Jahres 0000,
112- auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € für die Gewerbesteuerhinterziehung des Jahres 0000 und
113- auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 € für die Gewerbesteuerhinterziehung des Jahres 0000,
114- auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 € für die Lohnsteuerhinterziehung des Jahres 0000 und
115- auf eine Geldstrafe von jeweils 30 Tagessätzen zu je 50,00 € für die monatlichen Lohnsteuerhinterziehungen der Jahre 0000 bis 0000 und 0000,
116- auf eine Geldstrafe von jeweils 60 Tagessätzen zu je 50,00 € für das monatliche Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Hinterziehung der Arbeitgeberbeiträge für das Jahr 0000,
117- auf eine Geldstrafe von jeweils 90 Tagessätzen zu je 50,00 € für das monatliche Vorenthalten von Arbeitsentgelt und das Hinterziehen von Arbeitgeberbeiträgen für die Jahre 0000 und 0000 und
118- auf eine Geldstrafe von jeweils 120 Tagessätzen zu je 50,00 € für das monatliche Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Hinterziehen von Arbeitgeberbeiträgen für die jeweiligen Monate des Jahres 0000
119erkannt.
120Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Angeklagten Y. hat das Gericht die Einzelstrafen des Angeklagten T. wie folgt reduziert:
121- Die Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu je 50,00 € wurden festgesetzt auf Geldstrafen von 90 Tagessätzen zu je 15,00 €,
122- die Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu je 50,00 € wurden festgesetzt auf Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätze zu je 15,00 €,
123- die Geldstrafen von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € wurden festgesetzt auf Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätze zu je 15,00 €,
124- die Geldstrafen von 60 Tagessätzen zu je 50,00 € wurden festgesetzt auf Geldstrafen von jeweils 40 Tagessätzen zu je 15,00 € und
125- die Geldstrafen von 30 Tagessätzen zu je 50,00 € wurden festgesetzt auf Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen zu je 15,00 €,
126- die Freiheitsstrafe von 6 Monaten wurde festgesetzt auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 € und
127- die Freiheitsstrafe von 8 Monaten wurde festgesetzt auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
128Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese in vollem Umfange ein Geständnis abgegeben haben und damit sowohl sich selber wie auch dem Gericht eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme erspart haben. Das Gericht hat gewichtet, dass zwischen den Taten und dem Zeitpunkt der Verurteilung ein teilweise erheblicher Zeitablauf eingetreten ist. Das Gericht hat besonders gewichtet, dass die Angeklagten die jeweiligen Taten nicht zur Eigenbegünstigung begangen haben, vielmehr zur Begünstigung des von ihnen geführten Sportvereins X..
129Bei dem Angeklagten Y. hat das Gericht zusätzlich zugunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und im operativen Geschäft des X. weniger stark eingebunden war, wenn auch davon auszugehen ist, dass der Angeklagte von den einzelnen Vorgängen sehr wohl Kenntnis hatte.
130Auf der anderen Seite ist zulasten der Angeklagten zu berücksichtigen gewesen, dass ein erheblicher Schaden in Höhe von mindestens 300.000,00 € entstanden ist, wobei das Gericht die bisherigen Zahlungen in Höhe von wohl ca. 100.000,00 € berücksichtigt hat. Ferner hat das Gericht zulasten der Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten über einen Zeitraum von fünf Jahren begangen worden sind.
131Bei dem Angeklagten T. war weiterhin strafschärfend zu berücksichtigen, dass dieser bereits straffällig in Erscheinung getreten ist, bereits wegen Steuerhinterziehung einschlägig verurteilt wurde. So beging der Angeklagte während der laufenden Bewährung aus der Verurteilung von 0000 einen Teil der vorliegenden Straftaten.
132Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat das Gericht auf die oben ausgewiesenen Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen erkannt.
133Die Höhe der einzelnen Geldstrafen folgt aus den Einkommen der Angeklagten.
134Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von vorliegend 6 bzw. 8 Monaten Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs hat das Gericht auf eine
135Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten
136für den Angeklagten T.
137und auf eine
138Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr
139für den Angeklagten Y.
140erkannt.
141VII.
142Das Gericht hat die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafen den Angeklagten jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
143Dem Angeklagten Y. konnte eine positive Sozialprognose ausgestellt werden, das Gericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte diese Verurteilung zur Warnung gereichen lässt und sein Leben in Zukunft straffrei führen wird. Dabei hat das Gericht auch gewichtet, dass der Angeklagte in sozial gefestigter Beziehung lebt und Vater von zwei Kindern ist.
144Dem Angeklagten T. hat das Gericht ebenfalls eine positive Sozialprognose ausgestellt und besondere Gründe in der Person des Angeklagten und den Taten gesehen, die insgesamt eine Strafaussetzung noch rechtfertigten.
145Das Gericht hat nicht verkannt, dass der Angeklagte bereits einmal einschlägig strafrechtlich auch in Bezug auf den X. in Erscheinung getreten ist. Dabei hat das Gericht jedoch gesehen, dass diese Verurteilung bereits viele Jahre zurückliegt. Der Angeklagte ist nun erstmalig zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die eine deutliche Warnfunktion für den Angeklagten darstellt. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Tätigkeit für den X. inzwischen sämtliche Spielerverträge gekündigt und in Sportvereinen auf solide wirtschaftliche Füße gestellt. Insoweit ist von einer Fortsetzung der vorliegenden strafrechtlichen Führung des X. durch den Angeklagten nicht mehr auszugehen. Der Angeklagte lebt ebenfalls in sozial gefestigten Verhältnissen, ist Vater von zwei Söhnen. Der Angeklagte ist weiterhin in selbstständiger Tätigkeit.
146VIII.
147Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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Referenzen
- §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 AO, 18 UStG, 31 KStG, 1 SolZG, 14 a GewStG, 41 a EStG, 266 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB 4x (nicht zugeordnet)
- GewStG § 14a Steuererklärungspflicht 2x
- EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer 2x
- StGB § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 3x
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- §§ 370 AO, 18 UStG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 370 AO, 31 KStG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 370 AO, 14 a GewStG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 370 AO, 41 a EStG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x