Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 63 IN 65/23
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 29.10.2023 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
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AMTSGERICHT DUISBURG
3BESCHLUSS
4In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
5des …
6wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 29.10.2023 nicht abgeholfen.
7Die Akte wird dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.
8Gründe:
9Die Voraussetzungen für eine Stundung liegen weiterhin nicht vor.
10Ausweislich der nunmehr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen die Ehefrau (§ 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB, § 4a, § 4c Nr. 1 InsO)
11Duisburg, 15.11.2023
12Amtsgericht
13…
14Richter am Amtsgericht
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