Urteil vom Amtsgericht Dülmen - 3 C 209/23

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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