Urteil vom Amtsgericht Dülmen - 3 C 209/23
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Amtsgericht Dülmen
3IM NAMEN DES VOLKES
4Urteil
5In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
6R.,
7Verfügungsklägers,
8Verfahrensbevollmächtigte: J.,
9gegen
10Q.,
11Verfügungsbeklagten,
12hat das Amtsgericht Dülmenauf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2023durch die Richterin von Papen
13für Recht erkannt:
14Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
15Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
16Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
17Tatbestand:
18Die Parteien streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Herausgabe von Unterlagen, die der Verfügungskläger dem Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit der Erstellung von Steuererklärungen übergeben hat.
19Der Verfügungsbeklagte war der langjährige Steuerberater des Verfügungsklägers.
20Der Verfügungskläger hat das Mandatsverhältnis zu dem Verfügungsbeklagten zum 30.06.2023 gekündigt. Nach Ausspruch der Kündigung versuchte der Verfügungskläger, seine Unterlagen vom Verfügungsbeklagten zurückzuerhalten.
21Die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers forderten den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 21.07.2023 zur Herausgabe der nunmehr im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Unterlagen auf. Da eine Reaktion auf dieses Schreiben nicht erfolgte, forderten die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers den Verfügungsbeklagten erneut mit Schreiben vom 07.08.2023 unter Fristsetzung zur Herausgabe der Unterlagen auf. Da auch hierauf keine Rückmeldung erfolgte, leitete der Verfügungskläger ein Vermittlungsverfahren vor der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe ein.
22Das Finanzamt hat die Frist zur Abgabe der Steuererklärung des Verfügungsklägers für das Jahr 2021 mit Schreiben vom 04.10.2023 bis zum 31.12.2023 verlängert.
23Der Verfügungskläger behauptet, sämtliche, bis zum Ausspruch der Kündigung dem Verfügungsbeklagtem zustehenden Vergütungsansprüche ausgeglichen zu haben.
24Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass die besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung daraus folge, dass sein neuer Steuerberater beim Finanzamt mit Schreiben vom 29.09.2023 eine Fristverlängerung zur Erstellung der Steuererklärung 2021 beantragt habe, und diese vom Finanzamt bis zum 31.12.2023 genehmigt wurde.
25Der Verfügungskläger hat zunächst beantragt, den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, dem Verfügungskläger dessen Buchführungsordner für die Jahre 2019 und 2020 (insgesamt 24 Ordner mit „R.“ beschriftet) sowie sonstige, den Verfügungskläger betreffende Dokumente i.S.v. § 66 StBerG, insbesondere Kontoauszüge, Rechnungen, Steuerbescheide nebst Prüfungsberichten, Jahresabschlüsse früherer Veranlagungszeiträume, Verträge, die (elektronische) Korrespondenz mit dem Finanzamt und anderen Dritten, die das Mandatsverhältnis betreffen, herauszugeben und den Verfügungsbeklagten weiter zu verpflichten, dem Verfügungskläger alle ihn betreffenden elektronischen Datenbeständen (Lohndaten, Buchführungsdaten, betriebliche und private Steuerklärungsdaten, Abschlussdaten) herauszugeben, hilfsweise die Zustimmung zur Datenübertragung zu erteilen.
26Nachdem das Gericht in einem Hinweisbeschluss Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Antrags geäußert hatte, beantragt der Verfügungskläger nunmehr,
271. Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, dem Verfügungskläger dessen Dokumente i.S.v. § 66 StBerG herauszugeben und zwar:
28a) 12 Monats-/Buchführungsordner für das Jahr 2019 (verschiedenfarbige Ordner, beschriftet mit „Bank“ und „Jan.“ bis „Dez.“.), übergeben in einer schwarzen Transportbox mit der Aufschrift „G“.
29b) 12 Monates-/Buchführungsordner für das Jahr 2020 (blaue Ordner, beschriftet mit „Bank“ und „Jan.“ bis „Dez.“), übergeben in einer schwarzen Transportbox mit der Aufschrift „G.
30c) Fortlaufende Kontoauszüge für die Jahre 2019 und 2020 (X-Bank)
31d) Kunden- und Lieferantenrechnungen für die Jahre 2019 und 2020,
32e) Einkommen-, Umsatz-, Gewerbesteuerbescheide des Finanzamts Coesfeld für das Jahr 2019 (Steuernummer/Aktenzeichen: xx) nebst Prüfungsberichten,
33f) Jahresabschlüsse für die Jahre 2018, 2019 und 2020 für das Unternehmen W.,
34g) Korrespondenz, auch elektronische, mit dem Finanzamt zur Steuernummer/Aktenzeichen: xx ab dem 01.01.2019,
35h) Monatliche Ausdrucke aus dem Kassenbuch für die Jahre 2019 bis einschließlich September 2020 überschrieben mit „Kassenbuch, Buchungen bis +++ (jeweiliger Monat), gedruckt am +++ (jeweiliges Druckdatum), Mandant: W.).
362. Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, dem Verfügungskläger alle den Verfügungskläger betreffenden elektronischen Datenbestände aus der Software DATEV (bzw. der vom Verfügungsbeklagter genutzte Steuerberatersoftware) zur Mandantennummer 123, Mandant W., (Lohndaten, Buchführungsdaten, betriebliche und private Steuererklärungsdaten (Einkommen-, Umsatz-, Gewerbesteuer), Abschlussdaten) für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 herauszugeben, hilfsweise die Zustimmung zur Datenübertragung zu erteilen.
37Der Verfügungsbeklagte beantragt,
38den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
39Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
40Entscheidungsgründe:
41Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg, da es jedenfalls an einem Verfügungsgrund mangelt.
421.
43Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der geltend gemachten Unterlagen im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Verfügungsbeklagten gem. § 675, 667 BGB oder § 66 StBerG und auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.
44Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gem. §§ 936, 920 II ZPO voraus, dass der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch schlüssig darlegt und glaubhaft macht. Ob der seitens des Verfügungsklägers vorgetragene Verfügungsanspruch im vorliegenden Fall besteht, kann dahinstehen, da jedenfalls kein Verfügungsgrund vorliegt.
45Für die Frage, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist, ist eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Vorliegend endete die Frist zur Abgabe für die Steuererklärungen 2021 zunächst am 31.08.2023. Hierbei handelt es sich um die allgemeine Abgabefrist für die Steuerpflichtigen, die durch einen Steuerberater vertreten werden. Diese Frist hat der Verfügungskläger bis zum 31.12.2023 verlängern lassen. Bereits bei Mandatskündigung des Mandats des Verfügungsbeklagten am 30.06.2023 war dem Verfügungskläger daher bekannt, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärung zunächst am 31.08.2023 enden würde, weshalb die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers den Verfügungsbeklagten auch mit Schreiben vom 21.07.2023 zu Herausgabe der streitgegenständlichen Unterlagen aufforderten. Eine weitere Aufforderung und Fristsetzung erfolgte mit Schreiben vom 07.08.2023. Der Verfügungskläger hat sich auch im weiteren Verlauf noch an die Steuerberaterkammer gewandt, bevor er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat. Da das Finanzamt die Frist des Verfügungsklägers zur Abgabe der streitgegenständlichen Steuererklärung bis zum 31.12.2023 verlängert hat, war dem Verfügungskläger damit fast 5 Monate vor Einreichung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bekannt, dass er auf die streitgegenständlichen Unterlagen dringend angewiesen war und ihm diese nicht vorlagen. Diese Kenntnis hatte der Verfügungskläger spätestens seit dem 30.06.2023, wenn nicht schon mit Ausspruch der Kündigung. Ein solches zuwarten von fast 5 Monaten, bevor ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt wird, führt dazu, dass eine Dringlichkeit der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht mehr angenommen werden kann. Hieran ändert sich auch nichts, dass sich die Frist zur Abgabe der Erklärung vom 31.08.2023 auf den 31.12.2023 verschoben hat. Der Verfügungskläger hatte seit Ende Juni 2023 genug Zeit, eine Entscheidung zu verfolgen.
46Im vorliegende Fall kommt hinzu, dass der Verfügungskläger – trotz des Hinweises des Gerichts vom 24.11.2023 – nicht glaubhaft gemacht hat, dass das Finanzamt einer weiteren Fristverlängerung des Verfügungsklägers zur Erstellung der Steuererklärung über den 31.12.2023 nicht zustimmen würde. Dem Antragsteller wäre es zuzumuten gewesen, eine weitere Fristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen einer einstweiligen Verfügung endgültige Verhältnisse gerade regelmäßig nicht geschaffen werden sollen, kommt der Erlass einer derart weitgehenden einstweiligen Verfügung – wie sie im vorliegenden Fall beantragt wird - nur in engen Grenzen in Betracht. Diese Grenzen sind sowohl durch das lange Zuwarten des Verfügungsklägers, als auch durch die fehlende Glaubhaftmachung einer nicht stattgegebenen weiteren Fristverlängerung seitens des Finanzamts - über den 31.12.2023 hinaus - vorliegend überschritten.
472.
48Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
49von Papen
50Verkündet am 21.12.2023Brüning, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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