Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 26 C 50287/00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf, 26. Abteilung,
auf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2000
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen der au-
ßergerichtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Mieterhö-
hungsverlangen vom 17.01.2000 die Antragsteller per-
sönlich, unter Umgehung ihres Bevollmächtigten, Herrn
Rechtsanwalt X, zu kontaktieren, insbe-
sondere anzuschreiben, so lange das Mandat besteht.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwider-
handlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,--
DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft von bis zu einem Monat ange-
droht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Ohne Tatbestand gemäß § 495 a Abs. 2 S. 1 ZPO E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
2Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt
3sich aus § 29 a Abs. 1 ZPO. Der vorliegend von den Antragstel-
4lern geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage
5in dem zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Mietver-
6hältnis über die in X befindliche Wohnung. II. Der Antrag ist auch begründet. Für ein "streitiges Rechtsverhältnis", welches § 940 ZPO für den
7Erlaß einer sogenannten "Regelungsverfügung" fordert, reicht be-
8reits die Verletzung eines dem Antragsteller zustehenden An-
9spruchs aus (vgl. hierzu Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur
10Zivilprozeßordnung, 21. Auflage, 1999, § 940 ZPO, Rdnr. 2). Die-
11se Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der von den Antragstellern geltend gemachte Unterlassungsan-
12spruch stellt eine Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien
13bestehenden Wohnungsmietvertrag dar. Wenn eine Vertragspartei
14eines Dauerschuldverhältnisses eine strittige Angelegenheit er-
15kennbar nicht ohne juristischen Beistand regeln möchte und sich
16deshalb an einen Rechtsanwalt wendet, so hat die andere Ver-
17tragspartei dies zu respektieren und ausschließlich mit dem Rechtsanwalt zu korrespondieren.
18Dies ergibt sich daraus, weil eine Korrespondenz allein über den
19gegnerischen Rechtsanwalt einerseits für die andere Vertragspar-
20tei keinerlei Nachteile mit sich bringt. Es verursacht schließ-
21lich denselben Aufwand, ob man nun ein Schreiben an die Partei
22selbst oder an deren Anwalt schickt. Auch muß sich diese Partei
23ein Handeln oder Untätigbleiben ihres bevollmächtigten Rechtsan-
24walts bzw. dessen Erklärungen zurechnen lassen.
25Demgegenüber hat die Partei, die den Rechtsanwalt einschaltete,
26durch dessen Umgehung durchaus Nachteile. Zum einen muß diese
27diejenigen Schriftstücke, die ihr direkt übersandt wurden, erst zu ihrem Anwalt bringen, schicken etc., was einen zusätzlichen und vor allem unnötigen Zeit- und Kostenaufwand erfordert. Auch
28besteht gegebenenfalls die Gefahr, dass Fristen versäumt werden.
29Vorliegend verstieß die Antragsgegnerin gegen die genannte Ver-
30pflichtung, in dem sie bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten am
3112.04.2000 und am 08.05.2000 die Antragsteller erneut direkt an-
32schrieben, obwohl sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antrag-
33steller ihnen gegenüber bereits am 28.02.2008 bestellt und dabei
34die Bitte geäußert hatte: "Alle weitere Korrespondenz in dieser Sache wollen Sie mit mei-
35nem Mandaten bitte ausschließlich über mein Büro führen." Schließlich liegt auch der für den Erlaß einer einstweiligen
36Verfügung erforderlich Verfügungsgrund vor. Hierfür reicht jedes
37ernstliche Bedürfnis des Antragstellers aus (vgl. Hartmann in:
38Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozeß-
39ordnung, 54. Auflage, 1996, § 940 ZPO, Rdnr. 6). Dieses ergibt
40sich vorliegend aus der Gefahr einer erneuten Kontaktierung der
41Antragsteller durch die Antragsgegnerin bzw. ihre Verfahrensbe-
42vollmächtigten unter Verstoß gegen die oben genannte mietver-
43tragliche Nebenpflicht. Aus deren Schriftsatz vom 22.05.2000
44(dort Seite 3) wird nämlich deutlich, daß sie sich weiterhin für
45berechtigt hält, die Antragsteller in der Mieterhöhungsangele-
46genheit unter Umgehung ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten
47anzuschreiben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 600,-- DM festgesetzt.
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