Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 26 C 50287/00

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf, 26. Abteilung,

auf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2000

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen der au-

ßergerichtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Mieterhö-

hungsverlangen vom 17.01.2000 die Antragsteller per-

sönlich, unter Umgehung ihres Bevollmächtigten, Herrn

Rechtsanwalt X, zu kontaktieren, insbe-

sondere anzuschreiben, so lange das Mandat besteht.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwider-

handlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,--

DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben

werden kann, Ordnungshaft von bis zu einem Monat ange-

droht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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