Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 50 C 16960/00
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2000
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft
einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht
werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 20.
3bis zum 27.7.2000 für sich, seine Ehefrau und seinen min-
4derjährigen Sohn eine Reise nach X in das Hotel
5X. Der Gesamtreisepreis betrug nach Maßgabe der Reise-
6bestätigung der Beklagten vom 10.07.2000 (Bl. 46 GA)
73.507,-- DM.
8Während der Reise buchte der Kläger für sich und seine Ehe-
9frau beim Reiseleiter der Beklagten am 21.7.2000 für den
1023.7.2000 eine Tagestour "X bei Nacht". Der Reiselei-
11ter stellte dafür einen Ausflugsschein (Bl. 6 GA) aus, in
12dem eine Firma XX aufgeführt war.
13Nach Durchführung des Tagesausfluges machte der Kläger mit-
14tels schriftlicher Mängelrüge (Bl. 10 GA) am 26.7.2000 beim
15Reiseleiter der Beklagten geltend, dass er und seine Ehe-
16frau sowie andere Gäste unmittelbar im Anschluss an den Ta-
17gesausflug erkrankt seien.
18Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.2000
19(Bl. 11 GA) vergeblich bei der Beklagten reiserechtliche
20Gewährleistungsansprüche geltend.
21Mit der Klage verlangt der Kläger - zum Teil aus abgetrete-
22nem Recht seiner Ehefrau unter Berufung auf eine Abtre-
23tungserklärung vom 20.12.2000 (Bl. 37 b GA) - die Zahlung
24von 3.584,20 DM, und zwar eine 70%ige Reisepreisminderung
25für 2 Personen für 4 Tage in Höhe von insgesamt 839,20 DM,
26Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude für 4 Tage
27für 2 Personen in Höhe von insgesamt 800,-- DM sowie als
28weiteren Schadensersatz die Kosten für eingesetzte Ersatz-
29arbeitskräfte in Höhe von insgesamt 1.945,-- DM.
30Der Kläger macht geltend, während des Tagesausfluges vom
3123.7.2000 sei Verpflegung serviert worden, die verdorben
32gewesen sei. Er - der Kläger - , seine Ehefrau sowie weite-
33re 15 Mitreisende seien anschließend schwer erkrankt und
34hätten vor Ende der Urlaubsreise das Bett nicht mehr ver-
35lassen können. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland hät-
36ten er - der Kläger - und seine Ehefrau noch tagelang unter
37schwerwiegendem Erbrechen, Durchfall, Fieber und Kreislauf-
38störungen gelitten. Es sei festgestellt worden, dass er und
39seine Ehefrau eine Salmonellenerkrankung erlitten hätten.
40Für die Zeit vom 28.7. bis zum 2.8.2000 habe er - der Klä-
41ger - ersatzweise einen Apotheker beschäftigen müssen, da
42er der Arbeit in seiner Apotheke krankheitsbedingt nicht
43habe nachkommen können. Darüber hinaus sei auch seine Ehe-
44frau, die in der Apotheke mitarbeite, mit einem entspre-
45chenden Kostenaufwand vertreten worden. Für die Erkrankung
46und deren Folgen hafte die Beklagte auf Reisepreisminderung
47und Schadensersatz, da sie die Reise angeboten habe und
48sich lediglich zur Durchführung der Firma XX als Leistungsträgerin
49bedient habe. Der streit-
50befangene Tagesausflug sei auch auf einem Merkblatt der Be-
51klagten (Bl. 47 GA) aufgeführt gewesen, das der Reiseleiter
52der Beklagten dem Kläger und den anderen Mitreisenden über-
53reicht habe.
54Der Kläger beantragt,
55die Beklagte zu verurteilen, an ihn
563.584,20 DM nebst 4 % Zinsen seit
57Rechtshängigkeit (30.11.2000) zu
58zahlen.
59Die Beklagte beantragt,
60die Klage abzuweisen.
61Sie macht geltend, bei dem Tagesausflug habe es sich um ein
62Angebot der Firma XX gehandelt. Bereits in ihren All-
63gemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen (Bl. 29 GA) werde
64unter Ziffer 3.5. darauf hingewiesen, dass Leistungen, die
65vor Ort bei Drittunternehmen gebucht werden, nicht Bestand-
66teil des Pauschalreisevertrages seien. So werde auch im Ka-
67talog unter der Rubrik "wichtige Reisetips" (Bl. 30 GA) un-
68ter den Buchstaben a) und b) ausdrücklich darauf hingewie-
69sen, dass es sich bei Ausflügen nicht um Leistungen im Rah-
70men des Reisevertrages handele, sondern um zusätzliche An-
71gebote.
72Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das
73Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schrift-
74sätzen nebst Anlagen verwiesen.
75E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
76Die Klage ist unbegründet.
77Der geltend gemachte Zahlungsanspruch, der sich nach §§ 651
78d, 651 c, 651 f Abs. 1 und 2 BGB richtet, steht dem Kläger
79nicht zu. Er kann weder Reisepreisminderung noch Schadens-
80ersatz wegen eines Mangels der bei der Beklagten gebuchten
81Reise verlangen, da die von der Beklagten nach dem Inhalt
82des zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertra-
83ges geschuldeten Leistungen nicht mangelhaft gewesen sind.
84Soweit während des Tagesausfluges vom 23.7.2000 tatsächlich
85verdorbene Spreisen gereicht und der Kläger und seine Ehe-
86frau davon krank geworden sein sollten, liegt darin kein
87Mangel des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisever-
88trages vor, sondern ein Fehler des mit der Firma XX
89abgeschlossenen separaten Vertrag über
90den durchzuführenden Tagesausflug. Die Beklagte haftet für
91Fehler dieses Ausfluges nicht, da sie bei Buchung desselben
92lediglich als Vermittlerin tätig geworden ist.
93Werden im Rahmen einer Reise am Zielort zusätzliche Lei-
94stungen oder Ausflüge angeboten, so kommt es auf die Ausge-
95staltung der Vertragsbeziehung an, ob diese Leistungen Be-
96standteil der Pauschalreise oder vermittelte Fremdleistun-
97gen sind. Hierbei sprechen für eine Einbeziehung in die
98Pauschalreise das Anbieten im Prospekt, die Notwendigkeit
99der Buchung in Verbindung mit der Pauschalreise und der
100einheitliche Preis. Für Fremdleistungen sprechen die Bu-
101chung am Zielort, der lockere Zusammenhang mit der
102Hauptreise und die ausdrückliche Bezeichnung in der Reise-
103ausschreibung und in der Reisebestätigung als Fremdleistung
104(vgl. Führich, Reiserecht, 2. Aufl., Rn. 94 m.w.N.). Nach
105diesen Grundsätzen ist die Beklagte vorliegend allenfalls
106als Vermittlerin bei der Buchung des Tagesausfluges tätig
107geworden.
108Ausgangspunkt ist zunächst, dass in dem im Zusammenhang mit
109der Buchung allein ausgehändigten Ausflugsschein vom
11021.7.2000 lediglich die Firma XX
111aufgeführt ist. Bereits daraus ergibt sich, dass nur diese
112Firma Vertragspartner für die gebuchte Tagesreise sein
113sollte, und nicht die Beklagte. Bei der Firma XX
114handelt es sich bereits nach dem Vorbringen
115des Klägers um eine von der Beklagten verschiedene juristi-
116sche Person. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass
117sich die Beklagte der Firma XX im
118Zusammenhang mit der Durchführung der Tagesreise der Firma
119XX bedient haben soll. Dass sowohl
120die Beklagte als auch die Firma XX
121Unternehmen der Y-GROUP sein sollen, ändert an der recht-
122lichen Selbständigkeit der Beklagten auf der einen und der
123Firma XX auf der anderen Seite
124nichts.
125Dass die Firma XX bei Buchung der
126streitbefangenen Tagesreise etwa gemäß § 164 BGB als Ver-
127treterin der Beklagten aufgetreten ist, ist nicht ersicht-
128lich. Eine ausdrückliche Stellvertretung ist nicht erfolgt,
129insbesondere enthält der dem Kläger ausgestellte Ausflugs-
130schein keinen entsprechenden Hinweis. Eine andere Beurtei-
131lung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aufgrund
132des vom Kläger vorgelegten Merkblattes der Beklagten, in
133dem der streitbefangene Tagesausflug unter der Überschrift
134"aktuelle Kulturreisen bei X" aufgeführt ist. Die Formu-
135lierung "Reisen bei X" lässt ohne weiteres auch den
136Schluss zu, dass die Buchung der aufgeführten Tagesreisen
137über die Beklagte als Vermittlerin erfolgen konnte.
138Dagegen, dass die Beklagte Vertragspartnerin auch im Hin-
139blick auf den gebuchten Tagesausflug geworden ist, sprechen
140unter Zugrundelegung der aufgeführten Grundsätze auch die
141weiteren Umstände. Die Tagesreise ist nicht im Prospekt der
142Beklagten angeboten und bei Buchung der Reise nicht in den
143Pauschalpreis mit einbezogen worden. Im Gegenteil ist die
144Buchung am Zielort bei sofortiger Zahlung eines separaten
145Preises erfolgt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch unter
146Buchstaben a) und b) ihrer allgemeinen Reisetips in ihrem
147Katalog ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei
148Ausflügen der streitbefangenen Art nicht um Leistungen im
149Rahmen des Reisevertrages handelt, sondern um zusätzliche
150Angebote.
151Der Kläger kann auch nicht erfolgreich einwenden, ihm seien
152die im Katalog der Beklagten unter der Überschrift
153"wichtige Reisetips" enthaltenen Informationen nicht be-
154kannt. Selbst wenn dem Kläger im Zusammenhang mit der Bu-
155chung der Reise kein Katalog der Beklagten vorgelegt worden
156sein sollte, so sind die Katalogangaben gleichwohl Ver-
157tragsbestandteil geworden. Dies folgt daraus, dass es all-
158gemein bekannt ist, dass Reiseveranstalter ihre Leistungen
159in Katalogen beschreiben. Dazu gehören auch - gerade auch
160im Hinblick auf die Verordnung über die Informationsflicht
161von Reiseveranstaltern (InfVO) - bestimmte Informationen,
162die der Reiseveranstalter dem Reisenden weiterzugeben hat.
163Im Hinblick auf den üblichen Geschehensablauf ist es Sache
164des Reisenden, sich um den Katalog des Veranstalters zu be-
165mühen und in diesen Einblick zu nehmen, oder einen entspre-
166chenden Vorbehalt bei der Buchung zu machen. Denn für den
167Reiseveranstalter ist es auf der anderen Seite nicht zu er-
168kennen, ob der Reisende den Katalog gesehen und im einzel-
169nen gelesen hat oder nicht.
170Da die Beklagte für die geltend gemachten Zahlungsansprüche
171bereits nicht passiv legitimiert ist, kommt es nicht mehr
172darauf an, ob überhaupt während des Tagesausfluges vom
17323.7.2000 verdorbene Spreisen gereicht wurden, an denen der
174Kläger und seine Ehefrau erkrankt sind. Ebenfalls dahinsteh-
175hen kann, ob die behaupteten Erkrankungsfolgen eingetreten
176sind. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob insbe-
177sodere materielle Schadensersatzansprüche nach § 651 f
178Abs. 1 BGB mangels Verschulden der Beklagten in jedem Fall
179ausgeschlossen wären.
180Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung
181über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11,
182711 ZPO.
183Der Streitwert wird auf 3.584,20 DM festgesetzt.
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