Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 39 C 4247/12
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 334,69 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
21.09.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 57,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 312 a ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet.
4Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar in Höhe von insgesamt 334,69 Euro gemäß Gebührenrechnung vom 06.06.2011 für die Einlegung des Einspruches gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2009 mit Schreiben vom 18.04.2011 beim Finanzamt X.
5Soweit der Beklagte eine Mandatierung der Klägerin mit dem Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid bestreitet, lag die Einlegung des Einspruchs auf jeden Fall im mutmaßlichen Interesse des Beklagten, sodass nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nach 683 Satz 1, 670 BGB ein Vergütungsanspruch entstanden ist, der ebenfalls nach der Steuerberatergebührenverordnung der Höhe nach zu bemessen ist.
6Die Klägerin hat durch die Einspruchseinlegung im Namen des Beklagten diesem in nicht unerheblichem Umfang vor Steuernachzahlungen bewahrt, die Übernahme des Auftrages lag damit im Interesse des Beklagten.
7Nach den Feststellungen des Sachverständigen I in seinem Gutachten vom 03.01.2013 kann gemäß § 40 Abs. 1 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebVO) grundsätzlich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 15/10 bis 25/10 für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid verlangt werden.
8Der Sachverständige führt aus, die Mittelgebühr betrage 15/10, wobei einschränkend anzumerken ist, dass nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StBGebVO eine Gebühr von mehr als 13/10 nur verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangriech oder schwierig war.
9Der Sachverständige weist darüber hinaus richtigerweise darauf hin, dass nach § 40 abs. 3 StBGebVO sich die Geschäftsgebühr auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E ermäßigt, wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 StBGebVO erhält.
10Über die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 40 Abs. 3 StBGebVO (früher § 41 Abs. 4 StBGebVO) besteht in Rechtsprechung in Literatur Uneinigkeit.
11Richtigerweise ist § 40 Abs. 3 StBGebVO dahingehend auszulegen, dass eine Kürzung immer dann vorzunehmen ist, wenn der Steuerberater diejenigen Steuererklärungen angefertigt hat, um die es später im Rechtsbehelfsverfahren gegangen ist. Ob die Steuererklärung bereits einige Zeit vor dem Rechtsbehelfsverfahren angefertigt wurde oder erst im Rechtsbehelfsverfahren, ist nach dem Gesetzeszweck indes ohne Belang (so auch FG des Saarlandes, Beschluss vom 13.09.1991, Aktenzeichen: 1 S 256/91=EFG 1992, 296).
12Denn die Ermäßigungstatbestände basieren auf dem Umstand, dass sich der Arbeitsaufwand desjenigen Beraters, der bereits Vorkenntnisse des Falles besitzt, hinsichtlich deren er auch Gebühren verdient hat, vom Umfang und der Schwierigkeit her ermäßigt. Von daher macht es keinen Unterschied, ob die Steuererklärung bereits vor oder bereits nach dem Beginn des Rechtsbehelfsverfahrens erstellt worden ist (FG des Saarlandes, a.a.O).
13Die Klägerin kann demgemäß lediglich Gebühren aus dem ermäßigten Gebührenrahmen des §§ 40 Abs. 3 StBGebVO von 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E beanspruchen.
14Angesichts der Tatsache, dass ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Gebührenrechnungen für die Veranlagung vom 01.04.2011 die Klägerin insgesamt nur 273,80 Euro netto berechnet hat, hält das Gericht es für angemessen, die Gebühr nach § 40 Abs. 3 StBGebVO aus dem oberen Ende des Gebührenrahmens zu entnehmen und eine 7,5/10 Gebühr nach Tabelle E zu veranschlagen.
157,5/10 von 375,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt einen Betrag von 334,69 Euro. Bei Zugrundelegung nur der Mittelgebühr von 4,25/10 stünde sich die Klägerin aufgrund ihrer Vorbefassung mit der Steuererklärung insgesamt schlechter als ohne Vorbefassung, dies ist vom Gesetzgeber so nicht gewollt.
16Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen 5/10 Gebühr für die zusätzliche Einlegung des Einspruchs gegen den Einkommenssteuerbescheid beim Finanzamt E mit Schreiben vom 14.05.2011.
17Gemäß den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und ohne weiteres verständlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen I war für eine Änderung des geänderten Einkommenssteuerbescheides der Einspruch nicht notwendig, da der Grundlagenbescheid bereits wirksam angefochten war. Nach § 361 Abs. 3 AO ist, soweit die Vollziehung des Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, auch die Vollziehung des Folgebescheides auszusetzen. Der Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass auch im Hinblick auf eine Aussetzung der Vollziehung oder Veränderung einer Vollstreckungsmaßnahme der Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid nicht notwendig war.
18Soweit die Klägerin eine angeblich andere tatsächliche Praxis des örtlichen Finanzamtes behauptet, ändert dies an der objektiven Rechtslage, die hier für die Gebührenbemessung maßgeblich ist, nichts.
19Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
20Den Erhalt der Mahnung vom 06.09.2011 hat der Beklagte nicht bestritten, sodass er in Schuldnerverzug geraten ist.
21Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,83 Euro nach §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB.
22Der Gebührenanspruch ist dem berechtigten Streitwert von bis zu 600,00 Euro zu entnehmen unter Zugrundelegung der vom Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin berechneten 0,9fachen Anwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
23Nachdem der Beklagte die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten noch im Klageverfahren auch mit der Begründung abgelehnt hat, es bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten sowie auf Zahlung der Hauptforderung, abgelehnt und damit endgültig verweigert hat, hat sich ein zunächst rechtlich nur bestehender Freistellungsanspruch nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vergl. BGH NJW-RR, 1996, 700, dort Ziffer II. 1a).
24Der Zinsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus § 286 Abs. 1, 288 BGB. Auch den Erhalt des Schreibens vom 23.09.2011, mit welchem der Beklagte in Verzug gesetzt worden ist, hat er nicht bestritten.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
26Streitwert: 624,00 Euro.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 312 a ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 Abs. 1 Satz 2 StBGebVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 abs. 3 StBGebVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 StBGebVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 Abs. 3 StBGebVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 4 StBGebVO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 256/91 1x (nicht zugeordnet)
- EFG 1992, 296 1x (nicht zugeordnet)
- StBGebV § 40 Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 1x
- § 361 Abs. 3 AO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x