Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 31 C 4435/12
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 24.10.2012 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ######. Er parkte am 09.09.2011 gegen 21:00 Uhr sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Tierfriedhofs am B-Weg in E rückwärts in eine Parkbucht ein.
2Herr B2 parkte mit dem zweitürigen Fahrzeug, amtliches Kennzeichen #####, neben das klägerische Fahrzeug vorwärts ein. Der Beklagte war Beifahrer dieses Fahrzeuges.Im Folgenden wurde mit der Beifahrertür des vorgenannten Fahrzeuges gegen die rechte Fahrzeugseite des parkenden Fahrzeuges des Klägers gestoßen. Dieses wurde hierbei beschädigt.
3Mit Rechnung vom 05.10.2011 verlangte der Kfz-Meister E1 von dem Kläger die Zahlung von 912,90 € für die Instandsetzung der Karosserie.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2011 verlangte der Kläger von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Herrn B2 (B AG) die Zahlung von insgesamt 1.109,90 € die sich wie folgt zusammensetzten:
5- Reparaturkosten 912,90 €
6- Kostenpauschale: 25,00 €
7- Nutzungsausfall 4 Tage à 43,00 €: 172,00 €
8Gesamt: 1.109,90 €
9Die B AG des Herrn B2 wies ihre Haftung mit Schreiben vom 06.12.2011 mit der Begründung zurück, dass der erwachsene Beifahrer nicht mitversichert sei.
10Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2011 verlangte der Kläger von dem Beklagten, bis zum 04.01.2012 die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Mit e-mail vom 08.01.2012 lehnte der Beklagte dies ab.
11Der Kläger behauptet, dass der Beklagte beim Aussteigen, die Beifahrertür in die rechte Fahrzeugseite seines parkenden Fahrzeuges gestoßen und hierdurch beschädigt habe. In Höhe der Reparaturrechnung sei hierdurch ein Schaden an seinem Fahrzeug verursacht worden.
12Auf Antrag des Beklagten hat das Gericht mit Versäumnisurteil vom 24.10.2012 die Klage abgewiesen. Am 31.10.2012 hat der Kläger gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
13Der Kläger beantragt nunmehr,
141. das Versäumnisurteil aufzuheben,
152. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.109,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 zu zahlen.
163. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 freizustellen.
17Der Beklagte beantragt,
18das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
19Der Beklagte behauptet, dass der Schaden beim Aussteigen aus dem Pkw von einer Person mit Vornamen B4, eines Freundes des Herrn B2, verursacht worden sei.
20Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.07.2012 (Blatt 28 der Akte), 03.12.2012 (Blatt 75 der Akte) und 26.06.2013 (Blatt 109 ff. der Akte). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle 24.10.2012 (Blatt 56 ff. der Akte) und 26.06.2013 (Blatt 109 ff. der Akte) verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22I. Durch den zulässigen Einspruch des Klägers ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurück versetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
23II. Die Klage ist unbegründet.
241. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.109,90 € (= 912,90 € + 172,00 € + 25,00 €) wegen des Unfalls vom 09.09.2011.Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat nicht beweisen können, dass der Beklagte sein Fahrzeug am 09.09.2011 beim Öffnen der Beifahrertür beschädigt hat. Der von ihm benannte Zeuge B2 hat dies nicht bestätigt. Er erklärte, nicht zu wissen, wer den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers verursacht habe. Es könne ebenso gut der weitere Mitfahrer mit Vornamen B4 gewesen sein. Er habe den Schadenshergang nicht beobachtet. Diese Aussage entspricht auch seiner Aussage in der Strafakte der Staatsanwaltschaft E (Az. 40 Js #####/####). Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, ob der Zeuge B2 gegenüber Herrn H der B AG behauptet hat, der Beklagte habe den Schaden beim Aussteigen verursacht. Angesichts der Widersprüchlichkeit zu seiner Zeugenaussage vor Gericht und gegenüber der Polizei kann hierdurch die Täterschaft des Beklagten nicht bewiesen werden.Der Zeuge N hat ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen können, dass der Beklagte den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht hat. Er erklärte ausdrücklich, dies nicht beobachtet zu haben. Andererseits schloss er zwar seine eigene Verursacherschaft aus, das Gericht kann jedoch hierdurch nicht die gesicherte Überzeugung gewinnen, dass der Schaden dann von dem Beklagten verursacht worden sein muss. Denn dieser schließt ebenso wie der Zeuge N seine Verursacherschaft aus. Es spricht nichts dafür, der Aussage des Zeugen N mehr Glauben zu schenken. Zudem hat der Zeuge C entsprechend dem Vortrag des Beklagten anschaulich bekundet, dass der Zeuge N beim Aussteigen auf der Beifahrerseite mit der Tür gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen sei.Der Kläger kann daher von dem Beklagten keinen Ersatz für die verauslagten Reparaturkosten in Höhe von 912,90 €, keinen Nutzungsausfall in Höhe von 172,00 € und keine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € verlangen.
252. Dementsprechend kann er auch von dem Beklagten keine Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.190,00 € verlangen.
263. Ein Anspruch auf Freistellung von 155,30 € vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen besteht daher ebenfalls nicht gegen den Beklagten.
27III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.
28IV. Der Streitwert wird auf 1.109,00 € festgesetzt.
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