Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 31 C 4435/12

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 24.10.2012 wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ######. Er parkte am 09.09.2011 gegen 21:00 Uhr sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Tierfriedhofs am B-Weg in E rückwärts in eine Parkbucht ein.

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