Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 22 C 11392/12

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2014

durch den Richter am Amtsgericht N

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 972,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des Tarifs ZA 100 zahnärztliche Leistungen für die Behandlungen des Zahnarztes Herrn Dr. U A im Rahmen des Heil- und Kostenplans vom 23.01.2012 über voraussichtlich 2.729,70 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen