Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 668 M 271/16
Tenor
wird die Erinnerung der Gläubigerseite gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers Saßen vom 16.12.2015 betreffend den Ansatz der Gebühren KV 207 und KV 261 GvKostG auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Gericht lässt die Beschwerde zu.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin beauftragte mit Antrag vom 20.11.2015 den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der „Abgabe der Vermögensauskunft“. Weiter hieß es unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung: „Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich nicht gewünscht“.
4Der Gerichtsvollzieher forderte die Schuldnerin zunächst mit Schreiben vom 02.12.2015 zur Zahlung auf und bot Verhandlungen über eine Ratenzahlung an.
5Sodann stellte er fest, dass die Schuldnerin vor weniger als zwei Jahren bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Daraufhin stellte er die Vollstreckung ein und übersandte der Gläubigerin ein Vermögensverzeichnis nebst Kostenrechnung. Dort brachte er u.a. die Positionen KV 207 GvKostG für den Versuch der gütlichen Erledigung und KV 261 GvKostG für die Übermittelung der Vermögensauskunft in Ansatz.
6Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 26.01.2016, in dem sie beantragt, die Kosten i.H.v. 16,00 € und 33,00 € zu erstatten.
7Nachdem der Gerichtsvollzieher der Erinnerung nicht abgeholfen hat legt sie der Bezirksrevisor, der sie ebenfalls für unbegründet hält, dem Gericht zur Entscheidung vor.
8II.
9Das Schreiben vom 26.01.2016 war als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.
10Die Erinnerung ist gem. §§ 5, 7 Abs. 2 GvKostG statthaft und im Übrigen auch zulässig.
11Sie hat jedoch hinsichtlich beider angegriffener Kostenansätze keinen Erfolg.
121.
13Die Gebühr KV 207 wurde zu Recht erhoben.
14a)
15Die Entstehung der Gebühr nach KV 207 GvKostG setzt nicht voraus, dass der Gerichtsvollzieher isoliert mit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung beauftragt ist.
16Das Entstehen der Gebühr hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger ausdrücklich den Auftrag erteilt, eine gütliche Erledigung durchzuführen.
17Nach §§ 802 a Abs. 2 S. 1 Nummer 1; 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher stets verpflichtet, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen. Dabei ist anerkannt, dass der Gläubiger einen solchen Versuch nicht ausschließen kann und der Gerichtsvollzieher insoweit nach seinem billigem Ermessen zu entscheiden hat (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 802a Rn 3; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 802a Rn 3).
18Es liegt auch nicht der Ausnahmetatbestand vor, dass die Gebühr dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher neben dem Versuch der gütlichen Erledigung mit den Handlungen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO (Pfändung bzw. Vermögensauskunft) beauftragt ist.
19Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 27.03.2014 – 10 W 33/14 und B. v. 03.03.2015 – 10 W 25/15) muss davon ausgegangen werden, dass die Konjunktion „und“ eindeutig und nicht im Sinne eines „oder“ auszulegen ist.
20Den in der Sache durchaus nachvollziehbaren Erwägungen der Gegenansicht (vgl. OLG Stuttgart B. v. 04.02.2015 – 8 W 458/14; OLG Köln B. v. 11.06.2014 – 17 W 66/14) folgt das OLG Düsseldorf nicht.
21Auch die für Entscheidungen des erkennenden Gerichts zuständige Beschwerdekammer beim Landgericht Düsseldorf folgt der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 18.08.2015 – 25 T 462/15) und hat dabei die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Düsseldorf (z.B. B. v. 08.06.2015 – 662 M 587/15) bestätigt.
22Vor diesem Hintergrund erachtet auch das nunmehr erkennende Gericht die maßgebliche Formulierung des KV 207 als so eindeutig, dass es einer klarstellenden Revision der Vorschrift durch den Gesetzgeber bedürfte, um zu einer abweichenden Einschätzung zu gelangen (für eine solche Klarstellung auch OLG Stuttgart a.a.O.; so jetzt auch BTDrs 633/15 S. 17, 18, 53, 54 = Art. 12 Nr. 1 und 3a Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)).
23Die Erinnerung zeigt keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Aspekte auf, die Grund zu einer abweichenden Entscheidung geben könnte.
24a)
25Vor diesem Hintergrund ist lediglich vorauszusetzen, dass
26- 27
der Gläubiger nicht gleichzeitig einen unbedingten Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft und zur Betreibung der Pfändung gestellt hat
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der Gerichtsvollzieher tatsächlich im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsauftrages eine gütliche Einigung versucht hat
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ein solcher Versuch auch nicht im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände als ermessenfehlerhaft anzusehen ist
Die Gläubigerseite hat hier keinen gleichzeitigen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und Pfändung gestellt.
31Der Gerichtsvollzieher hat hier auch zunächst eine gütliche Einigung versucht.
32Dies ergibt sich aus der Sonderakte, nämlich aus seinem Schreiben vom 02.12.2015.
33Konkrete Anhaltspunkte, die im Einzelfall den Versuch einer gütlichen Einigung ermessenfehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
34Für die Zulassung der Beschwerde gem. 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG besteht für diesen Komplex aufgrund der gefestigten Rechtsprechung von Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf in dieser Frage kein Anlass.
352.
36Auch der Ansatz der Gebühr 261 KV GvKostG erfolgte zu Recht.
37a)
38Dass der Gebührentatbestand erfüllt ist, weil der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin gegen deren schon in der Antragsschrift erklärten Verzicht nach § 802 Abs. 1 S. 2 ZPO ein Abschrift des Vermögensverzeichnisses übermittelt hat, nachdem er festgestellt hatte, dass die Schuldnerseite innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hatte, ist unstrittig.
39Dem Kostenansatz kann nicht der Einwand unrichtiger Sachbehandlung entgegen gehalten werden.
40Denn es liegt hier kein Fall einer unrichtigen Sachbehandlung, schon gar nicht eines für die Anwendung von § 7 Abs. 1 GvKostG zu fordernden schweren Fehlers.
41Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 23.09.2014 – 10 W 130/14) vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit, auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zu verzichten, höchst umstritten ist, der Gerichtsvollzieher jedenfalls keinen schweren und offensichtlichen Fehler in der Sachbehandlung begangen hat, sondern einer in weiten Teilen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht gefolgt ist.
42Gegen diese Auffassung spricht allerdings, dass ihr folgend rechtlich umstrittene Fragen häufig einer obergerichtlichen Klärung nicht zugeführt werden könnten und dass seit dieser Entscheidung zumindest drei obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, die den Verzicht auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses für zulässig erachten (OLG Hamm B. v. 10.02.2015 – 25 W 277/14; OLG Schleswig B. v. 12.02.2015 – 9 W 143/14; OLG Köln B. v. 18.11.2015 – 17 W 174/15; ausführlich zum Streitstand: Fleck in BeckOK ZPO § 802 Rn 6b ff.).
43Denn nach Auffassung des Gerichts unterliegt die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers.
44Vielmehr ist, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem gesetzgeberischen Willen nach Auffassung des Gerichts eindeutig ergibt, von einer zwingenden gesetzlichen Folge des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist auszugehen.
45Der Wortlaut des § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO sieht kein Antragserfordernis vor. Vielmehr ist dort die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers als Rechtsfolge ausgestaltet, für den Fall, dass der Antrag innerhalb der Sperrfrist liegt.
46Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (BtDrucks 16/10069 S. 26), wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger „einen Ausdruck der zuletzt abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss (Hervorhebung durch das Gericht)“. Es ist insbesondere auch gewollt, dass die Übersendung der Vermögensauskunft an Folgegläubiger gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis als Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners für Jedermann dokumentiert wird (BtDrucks 16/10069 S. 37, 41).
47Soweit die o.g. Gegenansicht den erklärten gesetzgeberischen Willen dahingehend interpretiert, die Regelung habe nur „prozesstaktische“ Gründe, findet das in der Gesetzesbegründung keine hinreichende Stütze.
48Vielmehr hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass er beabsichtigt, § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass „ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung […] unbeachtlich [ist]“. Zur Begründung führ er aus:
49Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 dient der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Gemäß § 882c Absatz 1 Nummer 3 ZPO ist die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden kann. Der Gläubiger soll vor diesem Hintergrund nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könnte.
50Damit hat der Gesetzgeber seinen schon damaligen Willen betreffend die derzeitige Regelung bestätigt und klargestellt.
51Die von der Gegenansicht vorgenommene Interpretation des gesetzgeberischen Willens erweist sich damit als unzutreffend.
52Das Gericht folgt daher in der Sache auch der diesbezüglichen Einschätzung des Bezirksrevisors.
53b)
54Die Erinnerung hat auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrages hätte ablehnen müssen, weil für ihn erkennbar war, dass die Gläubigerin keine Übersendung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft wünschte und der Auftrag daher – aus seiner Sicht – unzulässig war (so KG B. v. 17.07.2015 – 5 W 123/15 und ähnl. auch OLG Köln a.a.O.).
55Denn zum einen wird der Vollstreckungsauftrag nach Auffassung des Gerichts nicht dadurch unzulässig, dass er unzulässige Teilanträge enthält.
56Zum anderen sieht das erkennende Gericht in der gesetzmäßigen Ausführung des Auftrages jedenfalls keinen schweren, offenkundigen Fehler.
57Das Ziel der Gläubigerin ist es, die Vermögensauskunft zu erhalten. Diese ist zugleich Druckmittel für eine freiwillige Zahlung wie auch Erkenntnismittel hinsichtlich der Vollstreckungsmöglichkeiten.
58Hätte die Schuldnerin noch keine Vermögensauskunft abgegeben, wäre sie geladen worden und hätte sie (wie der Umstand, dass schon eine Vermögensauskunft abgegeben wurde zeigt) mit höchster Wahrscheinlichkeit auch eine Vermögensauskunft abgegeben.
59Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher entsprechend der gesetzlichen Regelung der Gläubigerin genau das „gibt“, was ihr ursprüngliches Begehren ist.
60Dass der Gerichtsvollzieher das allein kostenrechtliche Motiv des Gläubigers (vgl. hierzu Fleck a.a.O. Rn 6b m.N.) nicht dadurch berücksichtigt, dass er den Auftrag gänzlich ablehnt, um so eine – vermeintlich kostengünstigere – gerichtliche Überprüfung über § 766 ZPO zu ermöglichen, ist jedenfalls kein grober Fehler in der Sachbehandlung.
61Denn die Berechtigung des Verzichts kann auch im Kostenerinnerungsverfahren geprüft werden.
62Der Gläubiger, ist auch nicht schutzwürdig in dem Sinne, dass ihm die Möglichkeit einer Vorab-Prüfung eines Kostentatbestandes gegeben werden müsste.
63Denn der Gläubiger, der mit seinem Hauptantrag die Abnahme der Vermögensauskunft herbeizuführen will rechnet stets damit, für die erstmalige Abnahme der Vermögensauskunft mit KV 260 GvKostG belastet zu werden. Er hat also schon mit seinem Hauptantrag zum Ausdruck gebracht, dass ihn der Vollstreckungsversuch diese Gebühr von 33,00 € wert ist.
64Der Gerichtsvollzieher hat daher keine Veranlassung nochmals nachzufragen, ob der Gläubiger an dem Auftrag auch noch festhält, wenn es keine Möglichkeit gibt, diese Kosten sei es nach KV 260, sei es nach KV 261 zu ersparen.
65Insoweit ist auch der Grundsatz zu beachten, dass „Kostenrecht Folgerecht“ ist, also das Vollstreckungsverfahren nicht mit der Klärung kostenrechtlicher Fragen belastet werden darf. Mit der o.g. Rechtsprechung des KG würde dieser Grundsatz aber durchbrochen, da im Ergebnis der Gläubiger gleichsam einen gerichtlich überprüfbaren Kostenvoranschlag erzwingen könnte und über die Erinnerung nach § 766 ZPO häufig auch noch die Wertgrenze des § 66 Abs. 2 GKG ausgehebelt würde, weil nicht mehr der streitige Kostenansatz, sondern die Hauptsache maßgeblich wären.
66Nach allem ist die Erinnerung nicht begründet.
673.
68Die Beschwerde war gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zuzulassen, soweit der Ansatz der Gebühr KV 261 GvKostG in Streit steht, weil das Gericht insoweit von der Rechtsprechung der Mehrzahl der Obergerichte abweicht, es sich um eine Frage von übergreifender Bedeutung handelt und eine gefestigte Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer bzw, des zuständigen OLG Düsseldorf nicht bekannt ist.
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
71Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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