Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 32 C 250/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.710,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Am 12.06.2013 rief ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin an, wobei der Inhalt des Gesprächs zwischen den Parteien streitig ist. Am 13.06.2013 erhielt die Klägerin im Rahmen des Postidentverfahrens einen Spar- und Reservierungsplan der Beklagten, den die Klägerin bei Erhalt der Unterlagen von dem Briefträger unterzeichnete. Wegen der Einzelheiten der übersandten Unterlagen wird auf Bl. 11-12 GA Bezug genommen.
3Am 23.06.2013 unterzeichnete die Klägerin eine Einzugsermächtigung zu Gunsten der Beklagten. Aufgrund dieser Einzugsermächtigung zog die Beklagte 19 Monate lang monatlich 90,00 €, also insgesamt 1.710,00 €, von dem Konto der Klägerin ein. Durch Schreiben vom 19.03.2015 widerrief die Klägerin die Einzugsermächtigung.
4Durch Schreiben vom 08.04.2015 forderte der Verbraucherdienst e.V. die Beklagte im Namen der Klägerin zur Rückzahlung der gezahlten Beträge auf und erklärte die Anfechtung des Vertrags aufgrund arglistiger Täuschung sowie den Widerruf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 13-15 GA Bezug genommen.
5Die Klägerin behauptet, in dem Telefonat am 12.06.2013 sei ihr angeboten worden, sich an erfolgversprechenden Wachstumsmärkten zu beteiligen. Dazu könne sie Aktien mit hohen Gewinnmargen erwerben, Unterlagen dazu könnten übersandt werden. Die Klägern sei überredet worden, sich die Unterlagen übersenden zu lassen. Es sei nicht klar gewesen, dass ein Vertrag mit der Beklagten geschlossen worden sein solle.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag von 1.710 ,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 02.02.2015 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei aufgrund der bestehenden Kundenbeziehung als Kundin der zum Unternehmensverband gehörenden Firma E2 angerufen worden. Zu den Inhalt des Telefonats am 12.06.2013 trägt die Beklagte vor, der Zeuge H habe die Klägerin gefragt, ob sie Interesse an einem Spar- und Reservierungsplan bei der Beklagten habe. Sie könne Aktien für einen späteren Erwerb zu einem bereits jetzt festgelegten Preis reservieren. Nachdem die Klägerin mitgeteilt habe, dass sie an den Aktien der Beklagten interessiert sei, habe der Zeuge H ihr mitgeteilt, dass er die Reservierung von 4000 Stück Aktien der Beklagten von insgesamt 10.000 bestehenden und auf den Inhaber lautenden Stückaktien anbieten könne. Der Aktienwert der reservierten 4000 Aktien betrage bei einem garantierten Ausgabepreis pro Aktie 1,50 €, insgesamt 6.000,00 €, und die Ausübung des Bezugsrechts könne bis zum 15.07.2016 erfolgen. Damit der Betrag von 6.000,00 € nicht auf einmal von der Klägerin gezahlt werden müsse, könne diese bequem monatliche Reservierungsprämien i.H.v. 90 €, beginnend ab dem 15.07.2013 bis zum 15.07.2016, leisten und auf den gesamten Aktienwert drei Jahre ratierliche Ratenzahlungen erbringen, also in gewisser Weise ansparen. Sollte die Klägerin das Bezugsrecht bis zum 15.07.2016 ausüben wollen, müsse der Gesamtbetrag von 6.000,00 € unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Reservierungsprämien von 90 € spätestens bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt sein. Die monatlichen Raten könnten bequem durch die Klägerin erfolgen, in dem diese eine Lastschrift zur Abbuchung der monatlichen Beträge erteilen würde. Die Klägerin habe dem Zeugen H mitgeteilt, dass sie mit dem Abschluss des erläuterten Spar- und Reservierungsplans einverstanden sei. Daraufhin habe der Zeuge H der Klägerin mitgeteilt, dass er der Klägerin die Vertragsunterlagen, die den telefonisch vereinbarten Inhalt des Spar- und Reservierungsplans sowie Vertragsbedingungen, die insbesondere die Verbraucherinformation, die Widerrufserklärung sowie die Einzugsermächtigung erhalten würden, sofort per Post zusenden würde. Mit der Unterschrift der Klägerin würde diese ihr Einverständnis mit dem soeben abgeschlossenen Spar- und Reservierungsplan noch einmal schriftlich dokumentieren. Die Klägerin könne den Inhalt des geschlossenen Vertrags innerhalb der Widerrufsfrist in Ruhe prüfen und sich auch durch Freunde oder Bekannte beraten lassen. Nachdem die Klägerin dem Zeugen H gegenüber ihr Einverständnis mit dem vorbezeichneten Procedere erklärt habe und keine weiteren Fragen mehr an den H gestellt habe, sei das Telefonat nach 9:34 Minuten beendet worden. Im Rahmen des Telefonats habe der Zeuge H die Klägerin im Übrigen über die maßgeblichen Risiken und insbesondere auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H und informatorische Anhörung der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 02.06.2016 (Bl. 169-169 R) und wegen des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin wird auf das Protokoll der Sitzung vom 28.04.2016 (Bl. 147-148 GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13De Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung der gezahlten Beträge aus § 812 I S. 1, 1. Alt. BGB verlangen. Die Beklagte hat die gezahlten Beträge ohne Rechtsgrund erhalten. Denn zwischen den Parteien ist kein wirksamer Vertrag in Form eines "Spar- und Reservierungsplans" geschlossen worden. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende, mit Bezug auf einander abgegebene Willenserklärungen zu Stande, nämlich durch Angebot und Annahme.
141.
15Ein Vertrag ist nicht bereits im Rahmen des Telefonats am 12.06.2013 zustande gekommen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich die Parteien am Telefon nicht verbindlich über den Abschluss des Spar- und Reservierungsplans geeinigt haben. Die Klägerin hat glaubhaft bekundet, dass der Zeuge H sie gefragt habe, ob er etwas zuschicken solle. Dem habe die Klägerin zugestimmt. Sie habe dem Zeugen H gesagt, er könne er gerne einen Prospekt schicken. Daraufhin habe der Zeuge H gesagt, dass er das machen wolle. Auf die Frage, ob die Klägern Aktien haben wolle, habe sie geantwortet, dass sie das nicht wisse, dass sie sich doch erst mal informieren müsse. Die Aussage der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung war glaubhaft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin als Partei des Verfahrens ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Das Gericht hat aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin aufgrund ihres Eigeninteresses dazu hat verleiten lassen, die Unwahrheit zu sagen. Der Aussage der Klägerin steht die Aussage des Zeugen H letztlich nicht entgegen. Auch die Aussage des Zeugen H war glaubhaft. Der Zeuge H hatte allerdings keine konkrete Erinnerung an das Gespräch mit der Klägerin. Der Zeuge hat lediglich ausgesagt, wie die Telefonate in der Regel abliefen. So hat er bekundet, dass er in den Gesprächen darauf hingewiesen habe, dass Aktien ja ein großes Thema seien, was man in der kurzen Zeit gar nicht alles besprechen und prüfen könne. Deshalb habe er angeboten, Unterlagen zu übersenden, damit der Kunde Zeit habe, sich alles in Ruhe durchzulesen und möglicherweise sich auch von anderen beraten zu lassen. Auf die Möglichkeit des Widerrufs habe er hingewiesen. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat der Zeuge ausdrücklich bekundet, dass er die Unterlagen immer nur übersandt habe, wenn der Kunde damit einverstanden gewesen sei und wenn der Kunde gesagt habe, er solle dem Kunden doch Infos zuschicken. Dann habe er grundsätzlich darauf hingewiesen, dass es um einen vorgefertigten Vertrag gehe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Gespräch mit der Klägerin, an das der Zeuge keine konkrete Erinnerung mehr hatte, so abgelaufen ist, wie die von dem Zeugen H typischerweise geführten Gespräche, ist ein Vertrag in dem Gespräch nicht zustande gekommen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont sind die Erklärungen des Zeugen H dahingehend zu verstehen, dass er der Klägerin Unterlagen zuschicken wollte zur weiteren Information. So hat der Zeuge ausdrücklich erklärt, dass man in der kurzen Zeit gar nicht alles besprechen und prüfen könne. Dies spricht gegen ein verbindliches Angebot am Telefon, sondern vielmehr dafür, dass nach entsprechender Prüfung der Unterlagen gegebenenfalls ein Vertrag geschlossen werden kann. Auch der Hinweis, dass es um einen vorgefertigten Vertrag gehe, reicht nicht aus, um einen Vertragsschluss durch das Telefonat annehmen zu können. Dieser Hinweis ist nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass ein Vertragsentwurf geschickt wird, den der Kunde dann prüfen und gegebenenfalls unterschrieben zurücksenden kann. Dass bereits am Telefon eine Einigung erzielt worden ist, ergibt sich aus dieser Aussage des Zeugen H nicht.
162.
17Ein Vertrag ist auch nicht zustande gekommen durch die Unterschrift der Beklagten bei Erhalt der Unterlagen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ging die Klägerin davon aus, dass ihr weitere Informationen zugeschickt wurden. Die Klägerin wurde nach ihrer Aussage im Rahmen der informatorischen Anhörung von dem Postboten aufgefordert, die Sendung zu unterschreiben. Sie sei auf dem Sprung gewesen und habe nach der Unterschrift die Sachen erst mal zur Seite gelegt. Nach dem im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Inhalt des Telefonats, in dem der Zeuge H ausdrücklich angeboten hat, Unterlagen zu übersenden, damit die Klägerin Zeit habe, alles in Ruhe durchzulesen und sich von anderen beraten zu lassen, hat die Klägerin durch diese Unterschrift vor dem gründlichen Lesen der Unterlagen, nämlich noch in Anwesenheit des Briefträgers, nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht erklärt, dass sie einen verbindlichen Vertrag schließen möchte. Es ist ein - zumindest bislang – höchst ungewöhnlicher Vorgang, dass es, wenn ein Briefträger bei der Überreichung einer Sendung um eine Unterschrift bittet, um die Unterzeichnung eines Vertrags mit den Absender dieser Sendung geht und nicht nur – wie nach der Lebenserfahrung in den allermeisten Fällen - um die Bestätigung des Erhalts der Sendung. Wer dem Briefträger die Wohnungstür öffnet und bereits vor Erhalt einer Sendung zur Unterschrift aufgefordert wird, unterschreibt in der Regel in der Annahme, dies tun zu müssen, um die Sendung überhaupt ausgehändigt zu erhalten. (KG, Urteil vom 21.10.2011,5 U 93/11, zitiert nach Beck-online). Nach dem objektiven Empfängerhorizont war die Unterschrift der Klägerin daher dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Unterschrift geleistet hat, um die Sendung zu erhalten, nicht aber, um ein etwaiges Angebot der Kläger zu einem Spar- und Reservierungsplan anzunehmen. Nach der insoweit überzeugenden Rechtsprechung (KG, a. a. O.) wäre dies nur anders bei einer telefonischen Aufklärung, und zwar einer entsprechend deutlichen, unmissverständlichen und unüberhörbaren Klarstellung. Diesen Anforderungen wird das Telefonat zwischen der Klägerin und den Zeugen H allerdings nicht gerecht. Selbst wenn man unterstellt, dass der Zeuge H darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den übersandten Unterlagen um einen "vorgefertigten Vertrag“ handelte, so lässt sich dieser Erklärung nicht entnehmen, dass der Vertrag bereits durch die Unterschrift, die noch in Anwesenheit des Briefträger zu leisten ist, zu Stande kommt, bevor der Vertrag von dem Empfänger in Ruhe gelesen werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist diese Erklärung des Zeugen H vielmehr dahingehend zu verstehen, dass ein Vertragsentwurf oder ein von der Beklagten bereits unterzeichnetes verbindliches Angebot übersandt wird, dass die Klägerin nach entsprechender Prüfung gegebenenfalls unterzeichnen und zurücksenden kann.
18Im Ergebnis fehlte der Klägerin daher bei Leistung ihrer Unterschrift jegliches Erklärungsbewusstsein. Sie ging nach dem Telefonat mit dem Zeugen H davon aus, dass ihr weitere Informationen übersandt werden und leistete die Unterschrift nicht in dem Bewusstsein, die Annahme eines Angebots erklären.
193.
20Der Vertrag ist auch nicht durch konkludentes Verhalten der Parteien zustande gekommen. Als konkludentes Verhalten auf Seiten der Klägerin kommt allenfalls das Erteilen der Einzugsermächtigung in Betracht. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung bekundet, sie habe bei Erteilen der Einsatzermächtigung gedacht, dass sie das machen müsse. Die Klägerin ging offensichtlich davon aus, zur Erteilung der Einzugsermächtigung verpflichtet zu sein. Sie handelte daher ohne Rechtsbindungswillen, vielmehr ging sie irrtümlich davon aus, dass ein Vertrag längst zustande gekommen war. Die Erteilung der Einzugsermächtigung kann aber nicht als Annahme eines Angebots der Klägerin gewertet werden. Angesichts des Umstands, dass sich die Parteien, wie oben bereits ausführlich dargelegt, nicht im Rahmen des Telefonats verbindlich über den Abschluss eines Spar- und Regierungsplans geeinigt haben und ein Vertrag auch nicht durch die Unterschrift bei Erhalt der Sendung zustande gekommen ist, was die Beklagte wusste, ist die Beklagte auch nicht schutzwürdig.
214.
22Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Beträge steht auch nicht § 814 BGB entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Hier ging die Klägerin gerade irrtümlich davon aus, dass sie zur Zahlung verpflichtet war. Die Klägerin zahlte also gerade nicht in Kenntnis ihrer Nichtschuld.
235.
24Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Voraussetzungen für einen früheren Zinsbeginn wird nicht dargelegt.
256.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
27Der Streitwert wird auf 1.710,00 EUR festgesetzt.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29A) B) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- 5 U 93/11 1x (nicht zugeordnet)