Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 502 IN 223/13
Tenor
wird dem Insolvenzverwalter bezüglich des Versäumens der Erhebung des Widerspruchs gegen die Forderung Rang 0 lfd. Nr. 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
1
A.
2Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Insolvenzgericht – vom 8. September 2014 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens eröffnet worden. Der anstelle des Berichts – und Prüfungstermins tretende Stichtag wurde auf den 5. November 2014 bestimmt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens meldete die I GmbH – die inzwischen auf die weitere Beteiligte verschmolzen wurde – Forderungen aus Werkleistungen sowie Zinsen hierauf i.H.v. 12.630,24 € an.
3Eine identische Forderungsanmeldung erfolgte im Verfahren der Ehefrau des Gemeinschuldners (502 IN 248/13).
4Da die Forderungsanmeldung verspätet war, konnte sie im allgemeinen Prüfungstermin nicht geprüft werden. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 bestimmte das Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – einen nachträglichen Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren und setzte den an den Terminstag tretenden Stichtag auf den 21. November 2017 fest. Die entsprechende „Terminsbestimmung“ ist dem Insolvenzverwalter zugegangen.
5Das „Ergebnis der Prüfungsverhandlung“ ist betreffend die Forderung der weiteren Beteiligten Forderungsanmeldung am 29. November 2017 wie folgt beurkundet worden:
6„Festgestellt i.H.v. 3077,89 € Rest bestritten vom Verwalter“.
7In dem Verfahren der Ehefrau des Gemeinschuldners ist aufgrund eines ebenfalls im schriftlichen Verfahren angeordnet nachträglichen Prüfungstermins das Ergebnis am 29. Juli 2015 betreffend die identische Forderung wie folgt beurkundet worden:
8„Bestritten in voller Höhe vom Verwalter“.
9Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 überreichte der Insolvenzverwalter dem Gericht die Schlussrechnung im Sinne des §§ 66 InsO das Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 InsO.
10Das Gericht hat anlässlich der Überprüfung der Rechnungslegung des Verwalters auch – ohne gesetzliche Verpflichtung hierzu – das eingereichte Verteilungsverzeichnis mit dem Stand der gerichtlichen Insolvenztabelle abgeglichen. Hierbei ergab sich, dass die Forderung der weiteren Beteiligten in das Verteilungsverzeichnis nicht eingestellt worden ist, hingegen jedoch die Insolvenztabelle die Feststellung i.H.v. 3077,89 € aufweist.
11Dies wurde dem Insolvenzverwalter anlässlich eines Telefonats betreffend der Verfahren des Gemeinschuldners, und des Verfahrens seiner Ehefrau, welches kurz vor dem Verfahrensabschluss steht, mitgeteilt.
12Mit bei Gericht ausweislich des Faxprotokolls (Bl. 647 GA.) am 17. März 2020 eingegangener Schrift vom selben Tag beantragte der Insolvenzverwalter:
131. das Prüfungsergebnis zur Forderung lfd. Nr. 27 dahingehend zu berichtigen, dass die Forderung als vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten festgestellt wurde,
142. hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist zur Abgabe der Prüfungserklärung betreffend Forderung lfd. Nr. 27 von mir in voller Höhe bestritten wird.
15Der Insolvenzverwalter trägt zur Begründung im Wesentlichen wie folgt vor:
16Zunächst sei mit Schreiben vom 3. Juni 2015 an das Insolvenzgericht betreffend der Forderungen laufend Nr. 26 und 27 eine Aufstellung mit Ausweis der Verwaltererklärungen zu den Forderungen vorgelegt worden.
17Im weiteren Verlauf des Verfahrens sei jedoch aufgrund der Einwendungen des Gemeinschuldners gegen die Höhe der Forderung sowie gegen die Verjährung der Forderung mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 dem Insolvenzgericht eine entsprechend korrigierte Erklärung (durch entsprechende Tabellenübersicht) dahingehend mitgeteilt worden, dass die Forderung in voller Höhe bestritten werde.
18Erst durch den gerichtlicherseits erteilten – telefonischen – Hinweis am 3. März 2020 sei der Verwalter darauf aufmerksam geworden, dass das bei Gericht beurkundete Prüfungsergebnis zur Forderung laufende Nr. 27 von dem eingereichten Schlussverzeichnis abweicht.
19Im weiteren Verlauf habe sich ergeben, dass der betreffende Schriftsatz nebst Anlage vom 27. Oktober 2015 sich nicht bei der Gerichtsakte befand.
20Der Insolvenzverwalter legte die Abschriften unter anderem des Schreibens vom 27 Oktober 2015 an das Amtsgericht Düsseldorf nebst Anlage vor.
21Der Verwalter trug vor, nach Unterfertigung des Schreibens seien die genannten Unterlagen im Postausgangssystem „ELO“) elektronisch abgelegt worden.
22Er versicherte die Angaben an Eides statt, insbesondere die Angaben zum Schreiben vom 27. Oktober 2015 (vgl. Bl. 643 ff. GA).
23Die weitere Beteiligte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Insolvenzverwalters, mit dem Hinweis, dass das Gericht beabsichtige, die Insolvenztabelle entsprechend zu berichtigen. Die weitere Beteiligte wendet im Wesentlichen ein, die betreffende Forderung sei nicht verjährt. Für eine einfache Berichtigung im Sinne der Antragstellung zu Ziff. 2 bestünde keine rechtliche Grundlage. Soweit eine Wiedereinsetzung beantragt wird, sei gerichtlich der Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs zu überprüfen, da der Eingangsstempel des Gerichts vermutlich den 19. März 2020 ausweist. Des Weiteren sei ein Fall des § 186 InsO nicht gegeben.
24B.
25I.
261.
27Die Wiedereinsetzung ist zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
28Dass die weitere Beteiligte im Rahmen der Anhörung unter Verweis auf § 164 Abs. 2 ZPO angehört wurde ist unerheblich, da sie auch zum Wiedereinsetzungsgesuch des Insolvenzverwalters Stellung genommen hat, daher ist ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 186 Abs. 2 S. 1 InsO (analog) nicht gegeben.
292.
30Ein Fall der Protokollberichtigung ist vorliegend nicht gegeben, da die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet wurde. Da es sich nicht um einen Termin handelt, ist ein etwaig zu berichtigendes Sitzungsprotokoll nicht anzufertigen. Die Beurkundung in der Insolvenztabelle wird nicht aufgrund mündlich im Termin abgegebener oder unterlassener Erklärungen vorgenommen, sondern ausschließlich aufgrund der bis zum Stichtag bei Gericht einzureichenden Erklärungen, soweit sie einen Widerspruch gegen die Forderungsfeststellung enthalten. Auf die elektronisch übermittelten Tabellendaten kommt es hierbei nicht an, da diese keinen Erklärungscharakter haben.
31Die Erklärungen werden verwalterseitig – jedenfalls in den Verfahren bei dem hiesigen Gericht – dergestalt übermittelt, dass eine Aufstellung mit den jeweiligen Erklärungen einem einreichenden Schriftsatz als Anlage beigefügt werden.
323.
33Gemäß § 186 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schuldner den Prüfungstermin versäumt hat.
34Diese Vorschrift entspricht inhaltlich § 165 KO, der Schuldner soll die Möglichkeit erhalten, wenn er ohne sein Verschulden Prüftermin versäumt hat, die Forderung nachträglich bestreiten zu können.
35Vom Wortlaut her ist die Vorschrift des §§ 186 Abs. 1 InsO nicht auf den Insolvenzverwalter anzuwenden.
36Über § 4 InsO in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 233 ff. der ZPO wäre eine Wiedereinsetzung für den Insolvenzverwalter nicht eröffnet, da es sich bei dem Prüfungsstichtag weder um eine Notfrist, noch um eine sonstige, in den Wiedereinsetzungsvorschriften der ZPO genannten Fristen handelt.
37Des Weiteren ist die Maßgeblichkeit der ZPO nur subsidiär gegenüber Spezialregelungen der Insolvenzordnung.
38Eine solche Spezialregelung stellt § 186 InsO dar.
39Wie die Vorläufervorschrift des § 165 KO regelt § 186 InsO keinen Fall einer Fristversäumnis, sondern den Fall einer Terminsversäumnis.
40Das schriftliche Verfahren war der Konkursordnung fremd, ebenso dem Ursprungsentwurf der Insolvenzordnung. Die Durchführung eines schriftlichen Prüfungstermins ist aufgrund der Empfehlung des Rechtsausschusses, ein vereinfachtes Verfahren für die so genannten Verbraucherinsolvenzverfahren vorzusehen, dem Ursprungsentwurf mit den Vorschriften der §§ 311 ff. InsO – in vorliegendem Zusammenhang interessierend: § 312 Abs. 2 – angefügt worden.
41Da eine Abhaltung von Gläubigerversammlungen – eben auch eines Prüfungstermins – sowohl nach der Konkursordnung als auch nach der Insolvenzordnung ohne Anwesenheit des Konkurs – bzw. Insolvenzverwalters nicht durchführbar wären, gab es kein Bedürfnis, eine Terminsversäumnis des Konkurs- oder Insolvenzverwalters gesetzlich zu regeln.
42Bei der Einführung des vereinfachten Verfahrens, und der inzwischen erfolgten Möglichkeit, alle Insolvenzverfahren schriftlich durchzuführen, und damit auch die Prüfungsverhandlung, ist eine Anpassung des § 186 InsO nicht erfolgt.
43Eine solche wäre bereits mit Einführung der Insolvenzordnung zum 1.1.1999 geboten gewesen.
44Damit liegt eine offenbar unbewusste Regelungslücke vor, die es durch Rechtsprechung oder wie vorliegend durch Rechtsanwendung zu schließen gilt.
45Die Vorschrift des § 186 Abs. 1 InsO - welche unzweifelhaft für den Schuldner auch im schriftlichen Verfahren gilt – vgl. AG Duisburg, Beschluss vom 26. Juli 2008 – 62 IN 36/02 –, juris – ist auf das Versäumen der Erhebung eines Widerspruchs gegen die Feststellung von Forderungen im schriftlichen Verfahren auf den Insolvenzverwalter analog anzuwenden. Damit gelten über § 186 Abs. 1 S. 2 InsO gelten die Vorschriften der §§ 233 bis 236 der ZPO entsprechend.
46II.
471.
48Das Wiedereinsetzungsgesuch ist in rechter Form und Frist eingelegt.
49Ausweislich des gerichtlichen Telefax-Eingangsvermerks (Bl. 647 GA.) ist der Schriftsatz vom 17. März 2020 am 17. März 2020 bei Gericht eingegangen. Das Präsentat der Abteilung der Geschäftsstelle – datiert auf den 19. März 2020 - weist lediglich den Eingangszeitpunkt dort auf. Letzteres ist für den Zugang bei Gericht uerheblich.
502.
51Das Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet.
52Die verwalterseitige Überreichung der Erklärungen zur Forderungsprüfung in verkörperter Form erfolgt regelmäßig durch einen unterfertigten Schriftsatz, der auf eine Anlage – so wie vorliegend – Bezug nimmt.
53Der Insolvenzverwalter hat schlüssig dargelegt, rechtzeitig eine entsprechende Erklärung unterfertigt zu haben. Diese Erklärung sei auch in dem elektronischen Postausgangssystem 2ELO“ abgelegt worden.
54Er hat diese Angabe mittels Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht.
55Das Postausgangssystem „ELO“ ist eine elektronische Variante des klassischen Postaugangsbuchs. Im regelmäßigen Verlauf kanzleimäßiger Abarbeitungen werden – jedenfalls soweit es das Insolvenzgericht betrifft – jedenfalls bei fristgebunden Schriftsätzen diese bei der eigens für das Insolvenzgericht eingerichteten Poststelle abgegeben.
56Die entsprechenden Unterlagen werden regelmäßig in den b-Band (Schuldenmasse) ohne Heftung aufgenommen. Insbesondere die Anlagen werden gegen die aktualisierten Anlagen ersetzt. Von daher ist nicht auszuschließen, dass auch aktualisierte Anlagen – nach Abhaltung des Prüfungstermins oder wie vorliegend nach Beurkundung im Rahmen des schriftlichen Verfahrens entsorgt werden. Dererlei ist bei der erheblichen Arbeitsbelastung der Insolvenzabteilungen dennoch gegebenen, großen Sorgfalt der Abteilungen nicht auszuschließen.
57Für den Vortrag des Insolvenzverwalters und die Glaubhaftmachung spricht insbesondere, dass in dem Parallelverfahren betreffend die Ehefrau des Gemeinschuldners die entsprechende Änderung der ursprünglichen Erklärung des Verwalters zur Gerichtsakte gelangt ist.
583.
59Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist vorliegend nicht gem. § 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Gem. der genannten Vorschrift kann der Wiedereinsetzungsantrag nur binnen Jahresfrist ab der versäumten Prozesshandlung gestellt werden. Zu Sinn und Zweck hat das OLG Düsseldorf wie folgt geäußert:
60„Diese absolute Zeitgrenze verfolgt den Zweck, Verfahren für die vergangenen Zeiträume angemessen zu beschränken; sie soll sowohl im öffentlichen Interesse wie dem des Gegners Prozessverschleppungen entgegenwirken und eine Gefährdung der Rechtskraft verhindern. Die zwischen den Parteien eines Rechtsstreits bestehende Unsicherheit, ob eine gerichtliche Entscheidung Bestand hat oder nicht, soll auch in Fällen unverschuldeter Fristversäumung nach Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist endgültig beseitigt sein (vgl. BVerwG, NJW 1997, 2966; BAG, MDR 1982, 171; OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 1215 [1216]; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 99 = OLG-Report 1993, 265; OLG Rostock, OLG-Report 1999, 374 [375]; Zöller/Greger, § 234 Rdnr. 1.).
61„Durch diesen Normzweck wird auch der Anwendungsbereich des § 234 III ZPO bestimmt und begrenzt. Die absolute Wirkung des Fristablaufs darf zwar nicht mit Rücksicht auf bloße Billigkeitsgesichtspunkte beiseite geschoben werden“ (OLG Hamm, MDR 1997, 1155 m.w. Nachw.)
62Im Insolvenzverfahren steht erst mit Erststellung des Verteilungsverzeichnisses die Partizipierung an der Insolvenzmasse fest. Da auch in Bezug auf weitere Gläubiger, die im Verlaufe des Verfahrens noch hinzutreten, ist auch bei festgestellten Forderungen deren Insolvenzquote nicht feststehend. Von daher sind bereits die Gesichtspunkte des Regelungsgrundes des § 234 ZPO nicht notwendig greifend.
63Unabhängig davon ist maßgeblich, dass der Insolvenzverwalter Kenntnis vom Ergebnis der Prüfungsverhandlung – und damit von der Säumnis – nicht innert der Jahresfrist erhalten hat, und nicht erhalten musste. Insoweit unterscheidet sich die Struktur des an die Stelle von Einzelprozessen tretenden Tabellenprüfungsverfahrens im Rahmen der Generalexekution.
64Im Einzelprozess werden den Verfahrensbeteiligten die Entscheidungen entsprechend mitgeteilt.
65Im summarischen Verfahren der Tabellenprüfung werden lediglich den Gläubigern bestrittener Forderungen gem. § 179 Abs. 3, S.1 InsO beglaubigte Tabellenauszüge übermittelt, da diese Nachweis zur Berechtigung zur Tabellenfeststellungsklage sind.
66Dem Insolvenzverwalter wird im schriftlichen Verfahren allenfalls eine Mitteilung zugeleitet, welche Forderungen einer Beurkundung unterzogen wurden, wie dies auch im vorliegenden Verfahren erfolgte.
67Eine Veranlassung seitens des Verwalters, welche Prüfungsergebnisse jeweils beurkundet wurden, zu überprüfen, besteht zunächst nicht. Dies ist davon zu trennen, dass der Insolvenzverwalter bereits aus haftungsrechtlichen Gründen verpflichtet sein dürfte, vor der Aufstellung eines Verteilungsverzeichnisses einen Abgleich mit der Insolvenztabelle durchzuführen. Für letzteres hätte – da Abschlagsverteilungen nicht durchzuführen waren – erst im Rahmen der Vorbereitung der Schlussrechnungslegung Anlass bestanden.
68Von daher kann und darf der Verwalter sich zunächst darauf verlassen, dass die dem Gericht übermittelten Erklärungen entsprechend beurkundet worden sind.
69Ergibt ein Abgleich zwischen Verteilungsverzeichnis und der Insolvenztabelle eine Abweichung, so ist der Verwalter zu einer unverzüglichen Überprüfung verpflichtet.
70Sofern wie vorliegend eine an das Gericht in Lauf gesetzte Erklärung nicht angekommen – oder angekommen - und nicht Eingang in die Beurkundung gefunden hat, kann die Erklärung unabhängig von der Jahresfrist im Rahmen der Wiedereinsetzung nachgeholt werden.
71Diese Sicht schränkt auch die Rechte der Insolvenzgläubiger nicht unverhältnismäßig ein. Wie bereits dargestellt, ist innerhalb des Insolvenzverfahrens die Schutzbedürftigkeit der materiellen Rechtskraft geringer als im Individualprozess.
72Schlussendlich ist entscheidend die Insolvenzquote, welche bis zum Feststehen des Verteilungsverzeichnisses Änderungen unterliegen kann.
73Sein behauptetes Forderungsrecht kann der betreffende Gläubiger noch mit der Tabellenfeststellungsklage durchsetzen. Auch steuerrechtlich erfolgt kein Nachteil, da eine Umsatzsteuerkorrektur ohnehin erst nach abschließender Verteilung im Verfahren vorzunehmen wäre.
74Nach alledem ist die Wiedereinsetzung zu gewähren und der Widerspruch nach Rechtskraft der die Wiedereinsetzung gewährenden Entscheidung in die Insolvenztabelle einzutragen.
75Rechtsbehelfsbelehrung:
76Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
77Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
78Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
79Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
80Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
81Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
82Düsseldorf, 03.06.2020
83Amtsgericht
84F
85Rechtspfleger
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Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- § 11 Abs. 2 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- 62 IN 36/02 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 311 ff. InsO 1x (nicht zugeordnet)
- § 165 KO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- ZPO § 164 Protokollberichtigung 1x
- ZPO § 234 Wiedereinsetzungsfrist 3x
- 502 IN 248/13 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 179 Streitige Forderungen 1x
- InsO § 66 Rechnungslegung 1x
- §§ 233 ff. der ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 9x
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