InsO § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Insolvenzordnung

(1) Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so hat ihm das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2, §§ 233 bis 236 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Die den Antrag auf Wiedereinsetzung betreffenden Schriftsätze sind dem Gläubiger zuzustellen, dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten in diesen Schriftsätzen steht, wenn die Wiedereinsetzung erteilt wird, dem Bestreiten im Prüfungstermin gleich.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 502 IN 223/13
3. Juni 2020
502 IN 223/13 3. Juni 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZA 24/15
21. Januar 2016
IX ZA 24/15 21. Januar 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 2/14
3. Juli 2014
IX ZB 2/14 3. Juli 2014