Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 51 C 645/20
Tenor
In dem Rechtsstreit
des Herrn M2, M-Straße, München,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O, N-Straße, München,
gegen
Frau M, L-Straße, Düsseldorf,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T, D-Straße, München,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2021
durch den Richter am Amtsgericht Dr. L
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
51.
6a.
7Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines authentischen Pullovers der Marke Givenchy, Model Intarsien-Pullover mit Logo, Größe S, Farbe schwarz, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des von der von der Beklagten erhaltenen Pullovers aufgrund des streitgegenständlichen Kaufvertrages.
8Es kann dahinstehen, ob der von der Beklagten angebotene und dem Kläger übergebene Pullover mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB ist, jedenfalls scheidet ein Nacherfüllungsanspruch hier wegen § 442 Abs. 1 BGB aus.
9Danach sind Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte. Ist ihm der Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er seine Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
10Der Kläger behauptete, dass die Beklagte ihm einen gefälschten Pullover der Marke Givenchy übergeben hat und verweist auf vier von ihm insoweit beschriebene Punkte.
11Vorliegend bestehen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, welche Zweifel eben kein Schweigen gebieten lassen, dass die Beklagte erkennbar keinen Originalpullover der Marke Givenchy zum Kauf angeboten und damit nicht arglistig gehandelt hat.
12Zwar spricht allein der niedrige Startpreis von 49,90 €, mit dem die Beklagte den streitgegenständlichen Pullover angeboten und zu dem schließlich der Kläger den Pullover als einziger Bieter den Pullover auch erworben hat, nicht für eine positive Kenntnis seinerseits (BGH, VII ZR 244/10).
13Wenn der Kläger sich für den Pullover als Original interessiert hat, hat er sich diesen entsprechend der Lebenserfahrung zugleich im (Online-)Shop des Herstellers angesehen. Dabei müsste ihm aufgefallen sein, dass dort der von der Beklagten als Damen-Pullover angebotene Pullover nicht also solcher, sondern nur als Herren-Pullover angeboten wird.
14Weiter hat die Beklagte erwähnt, dass der Pullover über kein Etikett verfüge. Für einen neuen, ungetragenen Pullover, so wie er von der Beklagten beworben wurde, ist dies sehr ungewöhnlich, wenn es sich um ein original handeln sollte. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Originalverpackung nicht oder nur teilweise (was denn von beidem?) vorhanden ist.
15Zudem wird der Pullover in Größe S als Normalgröße angeboten und zugleich darauf hingewiesen, „Größe m fällt aber eher Größe s aus“.
16Schließlich ist auch die im Angebot erwähnte Artikelnummer nicht aussagekräftig, weil es sich ausweislich der eindeutigen Kennzeichnung nicht um eine des Herstellers sondern von Ebay handelt.
17Das Angebot weist damit mehrere Ungereimtheiten auf, die einen verständigen Käufer dazu zwingen sich mit dem Angebot und der Frage, ob es sich wirklich um Originalware handelt, auseinanderzusetzen. Eine Arglist ist unter diesen Umständen seitens der Beklagten nicht erkennbar.
18Diese deutlich erkennbaren Ungereimtheiten stehen zugleich der Annahme entgegen, dass die Beklagte arglistig gehandelt hat. Eine Garantie für die Beschaffenheit, namentlich dass es sich um einen Original-Pullover handelt, hat die Beklagte, unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 443 BGB, ebenfalls nicht abgegeben.
19Soweit die Beklagte in dem Angebot angegeben hat, dass der Pullover von der Marke Givenchy stamme und damit ein Eindruck erweckt hat, dass es sich um eine Original-Pullover handelt, obliegt es Ebay, ob solche Verkäufer auf ihrer Plattform duldet oder dulden will.
20b.
21Auch mit dem vom ihm geltend gemachten Hilfsanspruch dringt der Kläger vorliegend nicht durch. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
22Somit kann der Hilfsanspruch auch nicht auf eine Anspruchsgrundlage nach Deliktsrecht gestützt werden.
23Wie zudem schon ausgeführt, gibt es den streitgegenständlichen Pullover nicht für Damen, insofern kann der Kläger, welcher für die Höhe des verlangten Schadensersatzes auf ein Angebot des Herstellers verweist, nicht verfangen, weil der dortige Pullover einen Herren-Pullover zu einem Preis in Höhe von 590,00 € zeigt.
24Weiter ist zu sehen, dass bei dem streitgegenständlichen Pullover das Etikett entfernt war und keine oder nur eine in Teilen vorhandene Originalverpackung gegeben war. Beides sind jedoch wesentliche wertbildende Faktoren, bei deren Fehlen ein regulärer Verkaufspreis entsprechend den Herstellerangaben nicht zu erzielen ist. Der klägerische Schaden wäre damit wesentlich niedriger.
252.
26Der zugleich geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
29Der Streitwert wird festgesetzt auf 590,00 €.
30Die Zulassung der Berufung war nicht angezeigt. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung, welche keine grundsätzliche Bedeutung hat. Es liegt auch keine andere rechtliche Bewertung wie in der Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 15.07.2020 vor (22 C 97/20) Das dort streitgegenständliche Angebot war völlig anders gefasst und wies eben nicht die hier aufgezeigten Mängel auf.
31Dr. L
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Referenzen
- BGB § 442 Kenntnis des Käufers 1x
- 22 C 97/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 443 Garantie 1x
- BGB § 434 Sachmangel 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VII ZR 244/10 1x (nicht zugeordnet)