Urteil vom Amtsgericht Essen - 20 C 417/09
Tenor
Die Klage wird ab¬ge¬wie¬sen.
Der Klä¬ger trägt die Kos¬ten des Rechts¬streits.
Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar, je¬doch darf der Klä¬ger die Zwangs-voll¬stre¬ckung durch Si¬cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 110 % des auf¬grund des Urteils voll¬streck¬ba¬ren Be¬tra¬ges ab¬wen¬den, wenn nicht die Be¬klag¬te vor der Zwangs¬voll¬stre¬ckung Si¬cher¬heit in Höhe von 110 % des je¬weils bei¬treib¬ba¬ren Be¬tra¬ges ge¬leis¬tet hat.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs E mit dem amtlichen Kennzeichen ##-###. Das Fahrzeug, das erstmalig am 08.01.2004 zum Straßenverkehr zugelassen wurde, ist bei der Beklagten kaskoversichert. Es besteht eine Selbstbeteiligung von 150,00 €.
3Am 01.10.2008 brachen unbekannte Täter gegen 16.50 Uhr in das auf der Straße B in Dortmund abgestellte Fahrzeug und entwendeten das Bedienelement zum serienmäßig eingebauten Navigationsgerät "Command APS". Der Kläger zeigte Einbruch und Entwendung der Beklagten zunächst mündlich und sodann ausweislich der aus der Anlage K 1 zur Klage (Blatt 5 der Gerichtsakten) ersichtlichen Schadenanzeige auch schriftlich an. Der Täter konnte nicht ermittelt werden.
4Der Kläger führte sein Fahrzeug am 02.10.2008 der E Niederlassung vor. Der Werkstattmeister empfahl ihm, zunächst die Einholung des Gutachtens abzuwarten. Die Beklagte holte das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. vom 08.10.2008 (Anlage K 11, Blatt 91 - 99 der Gerichtsakten) ein, welche die Kosten für die Beseitigung der Einbruchspuren auf 881,62 € netto veranschlagte. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung des entwendeten Navigationsgerätes bezifferte sie nicht. Bereits am 08.10.2008 erteilte die Niederlassung der Firma E dem Kläger die aus der Anlage K 2 zur Klage (Blatt 8 und 9 der Gerichtsakte) ersichtliche Reparaturrechnung vom 08.10.2008 über 4.535,32 € netto und 5.397,03 € brutto. Die Beklagte holte bei der Firma in F die der Anlage K 4 (Blatt 11 der Gerichtsakten) zu entnehmende Auskunft ein, wonach der Wiederbeschaffungswert für das entwendete Navigationsgerät mit 1.449,00 zu veranschlagen ist. Als Bezugsadresse gibt der Sachverständige die Firma X an. Unter Berücksichtigung der Auskunft des Versicherungssachverständigen regulierte die Beklagte den Schaden des Klägers mit Schreiben vom 06.11.2008 mit 2.592,47 €, wobei sie von den gesamten Reparaturkosten von 5.397,03 € brutto die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten für das Navigationsgerät von 4.103,56 € sowie die Kosten der Selbstbeteiligung von 150,00 € absetzte und die von ihr mit 1.449,00 € angesetzten Kosten für ein Ersatzgerät hinzusetzte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.12.2008 ließ der Kläger einen Betrag von 2.654,56 € (Rechnungsbetrag von 5.397,03 € abzüglich Selbstbeteiligung von 150,00 € abzüglich Zahlung von 2.592,47 €) unter Fristsetzung bis zum 16.12.2008 nachfordern. Die Beklagte kam dem Zahlungsverlangen nicht nach.
5Die Parteien führten sodann das sog. Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB durch. Der eingesetzte Obmann H kam in seinem aus der Anlage K 7 zur Klage (Blatt 15 bis 22 der Akten) ersichtlichen Schiedsspruch zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Neupreis von 4.103,56 € übernehmen müsse. Die Beklagte hält diesen Schiedsspruch für nicht verbindlich.
6Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage seinen Zahlungsanspruch weiter und behauptet, es gebe keinen Gebrauchtgerätemarkt für Navigationsgeräte (Beweis: Sachverständigengutachten), jedenfalls halte dieser Markt das vorliegende Gerät nicht vorrätig.
7Er meint: Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er bei der Erteilung des Auftrages an die Firma E wegen des Navigationsgeräts nicht im Internet recherchiert habe. Eine solche Internetrecherche sei nicht durchzuführen, weil ihm die Möglichkeit einer günstigeren Ersatzbeschaffung nicht bekannt gewesen sei und weil sie ihm nicht unzumutbar sei. Jedenfalls sei der Schiedsspruch verbindlich.
8Der Kläger beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.654,56 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.08 zu zahlen;
102. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 428,64 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.09 zu zahlen;
11Die Beklagte beantragt,
12Klage abzuweisen.
13Sie meint, der Schiedsmannspruch sei nicht verbindlich, weil der Obmann sich von falschen rechtlichen Überlegungen habe leiten lassen und seine eigenen - zutreffenden - tatsächlichen Überlegungen zum Vorliegen eines Gebrauchtgerätemarktes nicht habe gelten lassen.
14Sie behauptet: Es gebe nicht nur einen Markt für gebrauchte Geräte (Beweis: Sachverständigengutachten), auch die Firma E halte solche Geräte vor. Im Zeitpunkt des Vorfalls seien zahlreiche gleichwertige Geräte angeboten worden, die der Kläger als Ersatz hätte erwerben können.
15In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf den Schiedsspruch des Obmanns, der vom Vorliegen eines Gerauchtgerätemarktes ausgeht, auf das Kurzgutachten der Firma J vom 31.10.2008, das den Wert eines beschaffbaren gleichwertigen Navigationsgerätes mit 1.449,00 € angibt, sowie auf die ihren Schriftsätzen anliegenden Auszüge aus Internetseiten, insbesondere das Angebot unter der Internetadresse http://shop.strato.de (Anlage zum Schriftsatz vom 13.01.2010, Blatt 103 der Gerichtsakten).
16Die Beklagte meint ferner:
17Auch wenn es den Gebrauchtgerätemarkt nicht geben würde, bliebe es dabei, dass mit der geleisteten Zahlung der Kaskoversicherungsanspruch erfüllt sei. Denn in diesem Falle müsste sich der Kläger einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen, der ebenfalls dazu führe, dass das Gerät praktisch nur den berücksichtigten Wert habe.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist unbegründet.
21Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein über den regulierten Betrag von 1.449,00 € hinausgehender Entschädigungsanspruch gemäß §§ 12 Nummer 1 I b, 13 Nummer 1 a, Nummer 4 AKB nicht zu.
221.
23Das Gericht ist durch den Schiedsspruch des Sachverständigen H vom 25.05.2009 im Obmannverfahren gemäß § 14 AKB nicht gehindert, den Entschädigungsanspruch des Klägers nach Grund und Höhe zu überprüfen. Denn die Beklagte hat den Schiedsspruch erfolgreich "angefochten". (hierzu Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 64 VVG, Rn. 58). Die Feststellungen des Obmanns sind unverbindlich gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1 VVG a.F., weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Der Obmann hatte den Wiederbeschaffungswert nach § 13 Nummer 1 a AKB zu ermitteln und zu überprüfen, ob der von der Beklagten anerkannte Betrag von 1.449,00 € zutrifft. Er geht ausdrücklich vom Vorliegen eines Gebrauchtmarktes aus und ermittelt gleichwohl nicht den auf dem Gebrauchtmarkt vorherrschenden Wiederbeschaffungspreis, sondern kommt zu dem Ergebnis, dass gebrauchte Geräte "keine Alternative zum Neugerät" (letzte Seite seines Gutachtens, Blatt 18 der Gerichtsakten) darstellen. Mit seinen rechtlichen Überlegungen, die sinngemäß auf das mangelnde Verschulden des Klägers bei der Kenntnisnahme vom Bestehen eines Gebrauchtgerätemarktes, auf die Unzumutbarkeit der Anschaffung eines Gebrauchtgerätes und auf die Nachteile eines Altgerätes gegenüber einem Neugerät abstellen, entfernt sich der Sachverständige sowohl von seinem Gutachtenauftrag als auch von den rechtlichen Voraussetzungen des vertraglichen Entschädigungsanspruchs. Der Neupreis des Navigationsgerätes ist unter Berücksichtigung eines Abzugs "alt für neu" erst dann zu berücksichtigen, wenn der Wiederbeschaffungswert mangels eines mit solchen Geräten handelnden Gebrauchtgerätemarktes nicht zu ermitteln ist. Hier geht der Sachverständige aber selbst von dem Bestehen eines Gebrauchtgerätemarktes aus. Wenn er weiter sinngemäß den Gebrauchtgerätemarkt als für den Endverbraucher nicht erreichbar darstellt, führt er eine Überlegung ein, die für die objektive Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht dienlich ist. Denn der Wertbestimmung geht das subjektive Element der Kenntnis von einem solchen Markt und der unverschuldeten Unkenntnis vom Bestehen eines Gebrauchtgerätemarktes gänzlich ab. Gleiches gilt für die von der Klägerseite sinngemäß angestellte Überlegung, der Versicherer habe rechtzeitig auf einen solchen Markt hinzuweisen. Sicherlich ist für die Frage der Existenz eines Gebrauchtmarktes auch dessen Seriosität von Bedeutung. Hier stellt der Obmann aber keineswegs fest, dass der Gerätemarkt für Navigationsgeärte allgemein unseriös ist, vielmehr macht er lediglich darauf aufmerksam, dass der Endverbraucher zwischen serösem und unseriösem Anbieter zu unterscheiden hat. Diese Unterscheidung bleibt dem Versicherungsnehmer, der auf einen Gebrauchtmarkt zuzugreifen hat, aber nie erlassen. Zwar darf von ihm nicht verlangt werden, dass er auf einer Versteigerungsplattform von einem unbekannten Anbieter ein günstiges Ersatzgerät ersteigert. Andererseits hat der seriöse Handel seine Vertriebsformen längst auch auf das Internet erstreckt, sodass den dort erscheinenden Angeboten die Seriosität nicht abgesprochen werden darf. Von der Existenz eines solchen seriösen Handels geht auch der Obmann in seinem Schiedsspruch aus. Wenn er gleichwohl von der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes absieht, hat er im Ergebnis seinen Gutachtenauftrag nicht erledigt. Das führt zu dem Ergebnis, dass die getroffene Feststellung, es sei der Neupreis von 4.103,56 € für das Navigationsgerät zu zahlen, von der wirklichen Sachlage, wonach ein deutlich unter dem Neupreis liegender geringerer Wiederbeschaffungswert maßgeblich ist, erheblich im Sinne von § 64 Absatz 1 VVG a.F. abweicht.
24Die weitere vom Obmann angestellte Überlegung, dass Ersatzgeräte keine "Garantie" mehr haben und dass bei ihrem Einbau Folgeschäden auftreten können, ist rechtlicher Art und hätte von dem Sachverständigen nicht mehr angestellt werden dürfen. Wenn darauf abgestellt würde, dass das Ersatzgerät "Garantie" besitzt, dann hätte der Kläger einen dem Gedanken aus § 55 VVG widersprechenden Vorteil. Denn sein altes, von einem unbekannten Täter entwendetes Navigationsgerät war im Zeitpunkt der Entwendung 4 Jahre und 9 Monate alt und fiel nicht mehr unter Garantie und gesetzliche Gewährleistung. Für den Einbau eines bestimmungsgemäßen Altgerätes sind schließlich Folgeschäden nicht zu erwarten. Würden sie trotzdem eintreten, wäre der Schaden nicht beim Kläger verblieben. Die erforderlichen Reparaturkosten erhielte er nach § 62 VVG a.F. als Rettungskosten erstattet. Es kommt aber hinzu, dass der Kläger als sogenannter Verbraucher im Hinblick auf § 475 Absatz 1 BGB einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch gehabt hätte, der ihm bei dem entwendeten Altgerät nicht mehr zustand.
252.
26Der Versicherungsfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass ein Fahrzeugteil im Sinne von § 13 Nummer 1 a AKB entwendet worden ist, stellt die Beklagte nicht in Abrede.
27Der Entschädigungsanspruch des Klägers beschränkt sich aber gemäß § 13 Nummer 1 a AKB auf den Wiederbeschaffungswert. Diesen Wiederbeschaffungswert hat die Beklagte nach der Schätzung des Gerichts, die es gemäß § 287 Absatz 2 und 1 ZPO vornimmt, zutreffend mit 1.449,00 € ermittelt.
28Der Wiederbeschaffungswert bestimmt sich nach der Höhe der Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für den Erwerb gleichwertiger Teile aufwenden muss, woraus sich ergibt, dass der Versicherungsnehmer gerade keinen Anspruch auf neuwertigen Ersatz hat (vergleiche zuletzt LG Essen, Urteil vom 28.01.10 – Aktenzeichen: 10 S 379/09 -).
29Der Wiederbeschaffungswert eines Gerätes hat sich danach zu richten, ob es einen Markt für die beschädigte Sache gibt und welche Wertschätzung die beschädigte Sache auf diesem Markt erhält. Fehlt ein Gebrauchtgerätemarkt, so ist grundsätzlich ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Nach der Überzeugung des Gerichts gibt es für Navigationsgeräte der vorliegenden Art einen Gebrauchtgerätemarkt. Seine Überzeugung von dem Vorliegen eines Gebrauchtgerätemarktes gewinnt das Gericht aufgrund der Ausführungen des Obmannes in seinem Schiedsspruch vom 25.05.2009, der zahlreichen Internetauszüge, die von der Beklagten vorgelegt worden sind, und aus der eigenen Kenntnis, dass gebrauchte Navigationsgeräte im Handel zu erwerben sind und insbesondere über das Internet - keineswegs nur über die Internetplattformen von Auktionshäusern wie EBay - vertrieben werden. Unter diesen Umständen ist das Gericht ohne die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe in der Lage, die Feststellung zu treffen, dass es für gebrauchte Navigationsgeräte einen Gebrauchtmarkt gibt. Dass Firmen wie E inzwischen auch gebrauchte Markengeräte anbieten, ist ein Umstand, den die Beklagte durch den Ausdruck der Internetseite des Webshops des E Gebrauchtteile Centers nachgewiesen hat.
30Zwar ist es eine andere Frage, ob der nach alledem existierende Gebrauchtgerätemarkt auch für das entwendete Gerät der Bezeichnung "Command APS" Ersatz im Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 01.10.2008 geboten hätte. Der Kläger, der dies verneint, hat sich auf dem Gebrauchtgerätemarkt aber nicht einmal umgesehen und gebotene Anfragen im Internet (oder bei seiner Vertragswerkstatt) nicht abgehalten. Solche Geräte existierten aber, wie sich z.B. aus dem Ausdruck der Internetseite der Firma O.de (Blatt 76 der Gerichtsakten) ergibt. Leichte Änderungen in der Optik muss der Kläger hinnehmen, weshalb es nicht darauf ankommt, dass das abgebildete Gerät entgegen dem entwendeten Gerät "abgerundete Ecken" besitzt. Die damit verbundene Frage der Kompatibilität stellt sich trotz des Bestreitens des Klägers nicht. Denn der Kläger besitzt ein Fahrzeug vom Typ X, erstmals zugelassen am 08.01.2004; das angebotene Navigationsgerät ist für Fahrzeuge bis Bj. 2004 vorgesehen. Der Preis für das Gerät hätte nur 599,00 € brutto betragen. Auch das Angebot der Firma T vom 15.06.2009 (Blatt 103 der Gerichtsakten) macht deutlich, dass es ein geeignetes Gebrauchtgerät für den Pkw des Klägers gegeben hätte. Das Angebot bezieht sich auf die bis Baujahr 04/2004, sodass die Kompatibilität des Geräts außer Frage steht. Da es aktuell für Fahrzeuge bis 04/2004 angeboten wird, kann auch nicht gesagt werden, es handele sich um ein veraltetes Modell. Der Preis für das angebotene Gerät beträgt nur 1.099,00 € brutto.
31Soweit der Kläger geltend macht, er sei zur Internetrecherche nicht verpflichtet, ist dies nur beschränkt richtig. Da der Wiederbeschaffungswert des entwendeten Navigationsgeräts von vornherein nur nach den Maßstäben des dafür existierenden Marktes zu bewerten ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diesen Markt für sich entdeckt hat. Entscheidend ist die Bewertung des Marktes. Ob in diesem Zusammenhang Zumutbarkeitsgrundsätze eine Rolle spielen, kann offen bleiben. Jedenfalls ist es dem Kläger nicht unzumutbar, sich bei seinem Händler vor Durchführung der Reparatur danach zu erkundigen, ob die Möglichkeit des Einbaus eines gleichwertigen, also gebrauchten, Gerätes – so die vereinbarten AKB – gibt.
32Wenn der Kläger unter Hinweis auf die Ausführungen des Obmanns geltend macht, dass der Versicherer nach § 13 Nr. 5 AKB auf den Abzug "neu für alt" verzichtet, übersieht er, dass es bezüglich des Navigationsgeräts um den Verlust eines Teiles geht, für das die Entschädigung nach Maßgabe des § 13 Nummer 1 a und 4 AKB zu berechnen ist. Teile, für deren Verlust der Versicherer aufzukommen hat, werden nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Dagegen gilt (nur) bei beschädigten Fahrzeugteilen die Regel des § 13 Nummer 5 AKB, wonach die Wiederherstellungskosten zu ersetzen sind und auf einen Abzug "neu für alt" verzichtet wird.
33Das Gericht veranschlagt den Wiederbeschaffungswert des Navigationsgeräts für das Fahrzeug des Klägers, das im Zeitpunkt der Entwendung 4 Jahre und 9 Monate alt war, unter Heranziehung der Bewertung der Firma J im Schreiben vom 31.10.08 auf allenfalls 1.449,00 €. Dies ist der höchste denkbare Preis, nachdem andere online-Angebote sogar deutlich niedrigere Preise für gleichwertige Geräte anbieten. Diesen Betrag hat die Beklagte bereits reguliert.
34Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
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