Beschluss vom Amtsgericht Essen - 160 IK 313/10

Tenor

wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.

Von der Durchführung der Wohlverhaltenszeit wird abgesehen.


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