Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 193/16
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Mit ihrem am 28.06.2016 eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine prospektive Klage auf Unterlassung.
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Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Vaters der Tochter der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 2012 ein Umgangsrecht mit der Tochter der Antragstellerin beim Familiengericht in Frankenthal (Pfalz) durchgesetzt. Aufgrund behaupteter Verstöße im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht hat die Antragstellerin einen Antrag auf Ausschluss des Umgangs gestellt. Die Antragsgegnerin hat gegen die Antragstellerin eine Strafanzeige erstattet. Die Anzeigenaufnahme erfolgte am Freitag, den 20.05.2016, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 34 der Akten Bezug genommen.
- 3
Der ehemalige Lebensgefährte der Antragstellerin wurde aufgrund Missbrauchs an der Tochter C... strafrechtlich verurteilt.
- 4
Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin benannte Zeugin O... kontaktiert, um in Erfahrung zu bringen, ob diese bereit sei, einen Vorfall vom 07.01.2014 zu bezeugen.
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Auf die außergerichtliche Aufforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wies die Antragsgegnerin einen Anspruch zurück.
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Die Antragstellerin trägt vor,
die Antragsgegnerin mache sie fortwährend schlecht und behaupte, die Antragstellerin lasse es zu, dass an der Tochter sexuelle Handlungen vorgenommen werden und nehme wahllos telefonischen und persönlichen Kontakt zu Nachbarn der Antragstellerin auf und verbreitete die Unwahrheit, auch darüber, dass die Antragstellerin sich nicht weiter um ihre Tochter kümmere, ihr kein Mittagessen bereite und ihr auch kein Pausenbrot mit in die Schule gäbe.
- 7
Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen, wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen.
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Die Antragstellerin kündigt für ihre prospektive Klage folgende Anträge an:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung einer Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, zu behaupten, die Tochter der Klägerin bekäme kein Mittagessen und kein Pausenbrot, die Klägerin lasse es zu, dass an ihrer minderjährigen Tochter sexuelle Handlungen vorgenommen werden.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 492,54 freizustellen.
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Die Antragsgegnerin tritt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen
und rügt, dass es bereits an substantiiertem Vortrag zu den behaupteten Vorwürfen fehle. Grund der Strafanzeige sei gewesen, dass sich die Antragsgegnerin um das Wohl der Enkelin sorge, insbesondere als der Täter im Zuge eines Hafturlaubes wieder in die Wohnung der Antragstellerin bei Anwesenheit der Tochter gelassen worden sei.
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Zur Ergänzung des Sach- und Schadstandes wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Ein Schlichtungsverfahren nach dem Landesschlichtungsgesetz Rheinland-Pfalz wurde bislang nicht durchgeführt.
II.
- 14
Unabhängig davon, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten des ersten Rechtszuges aufzubringen, §§ 114, 115 ZPO, fehlt es vorliegend an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.
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Ob bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren das erforderliche Schlichtungsverfahren gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG Rheinland-Pfalz erforderlich ist (bejahend LG Itzehoe, Beschluss vom 20. 12. 2002 - 1 T 238/02, LG Flensburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 T 69/10, OLG Saarbrücken Beschluss vom 28.01.2005 - 4 W 300/04, LG Kiel, Beschluss vom 03.01.2014 - 10 T 29/13), kann offenbleiben, denn der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin wird nicht dadurch verletzt, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 20.05.2016 und während eines laufenden Ermittlungsverfahrens, in welchem auch die Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Tatsachenbehauptungen Gegenstand ist, eine Unterlassung dieser Tatsachenbehauptungen sowie auf ihnen aufbauender ehrkränkender Werturteile grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines gesonderten Prozesses gemacht werden kann (Palandt-Sprau BGB 75. Auflage 2016 Rn. 37 § 823 BGB). Im Hinblick auf die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sind diese grundsätzlich nicht geeignet, Schadensersatzansprüche auszulösen oder gar die Unterlassung von Tatsachenbehauptungen, die gerade Anlass bieten, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten oder durchzuführen, durchzusetzen.
- 16
Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die im Rahmen der behaupteten Strafanzeige eingeholten Informationen über die Bereitschaft zur Aussage durch die benannte Zeugin O... gerade im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin behaupteten strafrechtlich relevanten Verhaltensweise der Antragstellerin steht. Die weitergehenden, ggf. Unterlassungsansprüche auslösenden Behauptungen der Antragstellerin sind hingegen unsubstantiiert, weder werden die Nachbarn benannt noch Angaben zu den konkreten Äußerungen der Antragsgegnerin gemacht.
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Daneben stellt die Behauptung, dass die Antragstellerin für ihre Tochter kein Mittagessen zubereite bzw. ihr kein Pausenbrot mitgebe, keine relevante Äußerung im Sinne einer sozialen Missachtung dar, denn einerseits greift es nicht in den Bereich der durch §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 185 StGB geschützten sozialen Ehre ein, daneben fehlt es an der Relevanz der Behauptung, da die Versorgung der Tochter in der Schule durch eine Schulspeisung bzw. die Möglichkeit des Kaufes von Lebensmitteln vorstellbar ist.
- 18
Da es somit an den Voraussetzungen einer ehrverletzenden Äußerung nach dem Vorgenannten fehlt, unterlag der Antrag insgesamt der Zurückweisung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG, § 118 Abs. 1 Satz4 ZPO.
- 20
Beschluss
- 21
Der Streitwert wird auf bis € 1.000,00 festgesetzt.
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Referenzen
- 4 W 300/04 1x (nicht zugeordnet)
- 10 T 29/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- § 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 185 Beleidigung 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 1 T 238/02 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 1x
- 1 T 69/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 LSchlG 1x (nicht zugeordnet)