Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 5 M 2093/17

Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin K... vom 26.09.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 8,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 12.09.2017, § 766 Abs. 2 ZPO, ist unbegründet.

2

Der zuständige Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Gebühr nach KV 208 mit 8,00 € der Gläubigerin in Rechnung gestellt.

3

Der Versuch des Gerichtsvollziehers, eine gütliche Erledigung herbeizuführen, ist für die herrschende Auffassung zum Entstehen der Gebühr nach KV 207 GvKostG ausreichend, unabhängig vom Ergebnis des Versuchs, der Mitwirkung des Schuldners und des Zustandekommens einer Zahlungsvereinbarung.

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Mit dem Inkrafttreten des EuKoPfVODG (sog. Reparaturgesetz) zum 26.11.2016 sollen nunmehr die im Zusammenhang mit der Anmerkung zu KV 207 entstandenen Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Zudem soll der Versuch einer gütlichen Erledigung nun stets eine Gebühr auslösen, auch wenn der Gerichtsvollzieher - wie vorliegend - gleichzeitig mit der Abnahme einer Vermögensauskunft oder der Vornahme einer Pfändung beauftragt wird.

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Der Gesetzgeber möchte den Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers bei der gütlichen Erledigung unabhängig davon honorieren, ob die gütliche Erledigung isoliert oder gleichzeitig mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen beantragt worden ist. Durch die vorgenommenen Änderungen wird nunmehr klargestellt, dass die KV 207 nur noch im Fall der isolierten Beauftragung mit der gütlichen Erledigung in Ansatz gebracht werden kann. Für den Fall, dass der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt und dieser die gütliche Erledigung versucht, soll nunmehr eine Gebühr in Höhe von 8,00 Euro in Ansatz gebracht werden können.

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Entsprechend der großen praktischen Bedeutung gütlicher Erledigungsformen in der Mobiliarvollstreckung legt § 802b Abs. 1 ZPO fest, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll und stellt diesen Gedanken als Leitlinie des Vollstreckungsverfahrens voran (wie auch § 278 Abs. 1 ZPO für das Erkenntnisverfahren).

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Im Gerichtsvollzieherkostengesetz ist der Anfall der Gebühr nach KV 207 oder 208 von dem Versuch des Gerichtsvollziehers abhängig. Unter einem Versuch versteht man das tatsächliche Handeln, die Anstrengungen, Bemühungen oder auch die Bestrebungen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Sobald also der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Dass der Schuldner hierzu zwingend aufgesucht werden muss, kann dem Gebührentatbestand nicht entnommen werden. Der unternommene Versuch ist vom Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß zu protokollieren (§ 39 abs. 5 GVO). Dies ist vorliegend mit dem Anschreiben des Gerichtsvollziehers vom 11.09.2017, mit dem der Schuldner zur Zahlung - auch unter Einräumung einer Ratenzahlung oder weitergehenden Zahlungsfrist - unter Fristsetzung auf den 27.09.2017 aufgefordert wird. Dass der Gerichtsvollzieher ausweislich seines Protokolls sich am 12.09.2017 an Ort und Stelle begeben hat und nach der im Protokoll getroffenen Feststellung, dass der Schuldner unter der von der Gläubigerin angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist und die Zwangsvollstreckung daher eingestellt hat, steht dem Anfall der Gebühr nicht entgegen.

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Ein Mehraufwand des Gerichtsvollziehers liegt immer dann vor, wenn er den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordert, egal in welcher Form dies geschieht. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner hierzu aufsuchen oder diesen schriftlich zur gütlichen Erledigung auffordern. Ob dies in einem separaten Anschreiben erfolgt oder dem Schuldner die gütliche Erledigung innerhalb eines ohnehin erforderlichen Schreibens (Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft) angeboten wird, ist dabei unerheblich. Inwieweit ein Mehraufwand des Gerichtsvollziehers vorliegen muss, wurde auch in der Gesetzesbegründung nicht klargestellt (Bundestagsdrucksache 18/9698, 25).

9

Auch auf die tatsächliche Annahme des Schuldners oder dessen Mitwirkung kommt es hierbei nicht an. Dies ergibt sich auch aus der Nachbemerkung zur KV 207 („Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung“). Offenbar wollte der Gesetzgeber hier gerade zwischen dem Versuch des Gerichtsvollziehers und dessen tatsächlichem Erfolg unterscheiden.

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Für die gütliche Erledigung, aber auch für den Versuch einer gütlichen Erledigung, fällt eine Gebühr in Höhe von 8,00 Euro an, wenn der Gerichtsvollzieher wie vorliegend durch die Gläubigerin in ihrem Auftrag vom gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Verhaftung des Schuldners nach Erlass eines Haftbefehls, §§ 802c, 802f ZPO, beauftragt ist.

11

Nachdem die KV 208 lediglich klarstellt, dass zusätzlich ein Pfändungs- und/oder Vermögensauskunftsantrag vorliegen muss und sich im Übrigen auf die KV 207 bezieht (in Erweiterung um weitere Aufträge), kann für den Anfall der Gebühr nach KV 208 nichts anderes gelten als bei einem Antrag auf isolierte gütliche Erledigung.

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Wenn der Gerichtsvollzieher also in einem Pfändungs- oder Vermögensauskunftsverfahren

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a) mit dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbart,
b) dem Schuldner eine Zahlungsfrist gewährt,
c) das Angebot einer gütlichen Erledigung mangels Glaubhaftmachung zurückweist oder
d) dem Schuldner die gütliche Erledigung anbietet, dieser jedoch hierauf nicht reagiert

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ist die Gebühr KV 208 angefallen.

15

Nachdem im Fall der isolierten gütlichen Erledigung ein mündlicher oder schriftlicher Versuch des Gerichtsvollziehers ausreichend ist, um die Gebühr entstehen zu lassen, so muss dies auch im Fall der KV 208 gelten.

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Kostenrechtlich handelt es sich nicht um einen eigenen Auftrag, sondern lediglich um ein Nebengeschäft § 3 Abs. 2 Nr. 2 GVKostG, Nr. 2 Abs. 7c DB-GvKostG, da die Aufträge als gleichzeitig eingegangen gelten. Eine gesonderte Auslagenpauschale und/oder ein zusätzliches Wegegeld können daher nicht angesetzt werden.

17

Nach dem Vorgenannten ist daher die Erinnerung zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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