Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 74 F 126/25
Tenor
1. Der Antrag der Beteiligten […], […] und […] auf Umgangsausübung mit den Kindern […] wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten […] zu gleichen Teilen zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Beteiligten […] werden darauf hingewiesen, dass für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung Ziff. 1. Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.
4. Der Verfahrenswert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten […] sind die Großeltern bzw. Stief-Großeltern der Kinder […].
- 2
Die jeweiligen Großeltern sind der Ansicht, dass diese eine enge soziale Bindung zu den drei Kindern hätten, sodass der Umgang für das Kindeswohl in positiver Form dienlich sei.
- 3
Die Großeltern beantragen daher einen 14-tätigen Wochenendumgang.
- 4
Das Jugendamt sowie der Kindesvater beantragen Antragsabweisung.
- 5
Das Jugendamt ist der Ansicht, dass der Umgang mit den Großeltern sich nicht positiv auf das Kindeswohl auswirke. Das Ehepaar […] habe bis September 2024 keinen nennenswerten Kontakt zu den Enkelkindern gehabt. Die Beteiligte […] habe bis Juni 2024 mit den Kindern unter einem Dach gelebt und damit eine gewisse Mitverursachung für die Verwahrlosungen gesetzt.
- 6
Der Kindesvater ist gleichfalls der Ansicht, dass eine Umgangsausübung den strukturellen Tagesablauf der Kinder beeinträchtigen würde. Zudem laufe gegen die Großmutter Frau […] ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betreffend das Kind […].
II.
A)
- 7
Eine Umgangsausübung der Großeltern mit den betroffenen Kindern ist gem. § 1685 BGB nicht für das Kindeswohl dienlich.
- 8
Umgangsbefugnisse gem. § 1685 BGB für die Großeltern bestehen nur, wenn sie dem Wohl des Kindes dienen und somit eine positive Kindeswohlverträglichkeit vorliegt (BGH NJW 2017, 2908 Rn. 25; OLG Brandenburg NJW-RR 2018, 584; OLG Saarbrücken BeckRS 2017, 113541 = FamRZ 2017, 1673; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake Rn. 7; BeckOGK/Altrogge, 15.2.2021, Rn. 72).
- 9
Zwar lässt sich aus § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB entnehmen, dass grundsätzlich der Umgang mit Personen, zu denen erhaltenswerte Bindungen bestehen, dem Kindeswohl dienlich sind. Gleichwohl lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Umgang mit den Großeltern eine Vermutung einer Kindeswohlverträglichkeit beinhaltet (OLG Braunschweig NZFam 2021, 831 (834); OLG Brandenburg NJW-RR 2018, 584; OLG Saarbrücken BeckRS 2017, 113541 = FamRZ 2017, 1673; OLG Koblenz BeckRS 2016, 4365 = FamRZ 2016, 391; Löhnig NZFam 2017, 1030 (1031); aA OLG Hamm BeckRS 2011, 6401 = ZKJ 2011, 227; Osthold FF 2018, 36 (37); Spangenberg/Spangenberg FamRZ 2017, 426 (429); Campbell NJW-Spezial 2011, 644; NK-BGB/Peschel-Gutzeit/Ebeling Rn. 8).
- 10
Einer Kindeswohldienlichkeit stehen vorliegend fehlende Bindungen der Kinder zu den Großeltern, hohe Belastungen der Kinder durch die Umgangskontakte, Streitigkeiten zwischen dem Kindesvater und den Großeltern sowie die fehlende Einsichtsfähigkeit der Großeltern zur aktuellen Situation entgegen.
1.
- 11
Die mit der Einrichtung der Umgänge eintretende Belastungssituation für die Kinder ist nicht dem Kindeswohl dienlich.
- 12
Gemäß den Ausführungen der Verfahrensbeiständin leben die Kinder inzwischen circa 3 Monate von den Eltern getrennt und haben demnach enorm hohe Bedürfnisse nach Sicherheit, Verlässlichkeit, Aufmerksamkeit und Fürsorge. Eine Stabilisierung der Lebenssituation sei noch nicht eingetreten (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 11 f.).
- 13
Die unstabile Lebenssituation äußere sich wie folgt: […] habe erst vor kurzem die Einrichtung gewechselt. […] befinde sich derzeit in einer Erprobungsphase im Familiennest. Bei […] stehe nunmehr die Einschulung bevor. Weitere Umgangstermine würden daher eine zusätzliche Belastung darstellen (Protokoll vom 18.07.25, Seite 3).
- 14
Das Jugendamt der Stadt […] schließt sich den Ausführungen der Verfahrensbeiständin an (Protokoll vom 18.07.25, Seite 3). Die Großmutter […] habe im Rahmen der Vernachlässigung der Kinder beim Zusammenleben mit der Mutter zudem gleichfalls keinerlei dem Kindeswohl dienliche Maßnahmen getroffen (Schreiben Jugendamt vom 12.06.25).
- 15
Gemäß der Mitteilung des Herrn […] der Wohngruppe von […] sei es für […] entscheidend im Rahmen von Umgangsausübungen dieselbe Struktur und Regeln zu erleben, wie in der Einrichtung (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 3). Die Gefahr von Irritationen und emotionalen Überforderungen aufgrund der hohen Frequenz an Umgangsausübungen mit den jeweiligen Großeltern und Eltern sei hoch (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 3).
- 16
Die gleiche Rückmeldung erfolgte durch die Gruppenleiterin Frau […] betreffend das Kind […]. Es sei davon auszugehen, dass er mit den Besuchen der Großeltern emotional nicht umgehen werde können (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 6).
- 17
Gemäß den weiteren Ausführungen der Verfahrensbeiständin würde die praktische Umsetzung der Umgangskontakte eine enorme Herausforderung darstellen, da alle drei Kinder an drei verschiedenen Orten nacheinander abgeholt werden müssten, sodass den Kindern für die Umgangsausübungen zusätzlich längere Autofahrten zuzumuten wären (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 11), was eine zusätzliche Belastung für die Kinder darstellt.
2.
- 18
Eine nachhaltige Bindung zwischen den Kindern und den Großeltern liegt nicht vor.
- 19
Die Kindeswohldienlichkeit ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn bereits eine Bindung zwischen Großeltern und Kind besteht (Altrogge, beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann Hrsg: Wellenhofer Stand: 15.07.2024, § 1685 BGB, Rn. 93).
- 20
Gemäß den Ausführungen der Verfahrensbeiständin wird davon ausgegangen, dass keine emotionale Bindung zwischen den Großeltern und den Kindern besteht (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 11).
- 21
Zwar gibt […] aktiv an, sich auf einen Umgang mit den Großeltern zu freuen. Allerdings ist auffällig, dass sie insbesondere betreffend […] von Konsumverhalten und von Essen spricht. Im Rahmen der Anhörung durch die Verfahrensbeiständin konnte […] nicht wiedergeben, wann sie die Großeltern […] das letzte Mal gesehen habe. Zumindest sei dies ganz lange her (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 2). Sie habe lediglich ein- oder zweimal bei den Großeltern […] übernachtet. Sie könne sich nicht mehr erinnern, was man gemeinsam unternommen habe (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 2). Somit kann aufgrund des geäußerten Kindeswillens nicht eindeutig auf ein sicheres Bindungsverhältnis zu den Großeltern […] geschlossen werden. Gemäß den Ausführungen der Verfahrensbeiständin können den Äußerungen von […] eher ein enges Verhältnis zu der Großmutter […] angenommen werden. Allerdings begründe sich der Wunsch insbesondere aufgrund fehlender Grenzziehung, in der Form, dass sie dort Medienkonsum und Genussmittelkonsum erhalte (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 9). Auch im Rahmen der richterlichen Anhörung ist auffällig, dass […] betreffend die Großmutter Frau […] über den Medienkonsum und das gemeinsame Naschen berichtet (Protokoll vom 01.08.25, Seite 2). Somit kann auch aufgrund dieser Äußerungen nicht von einem gesunden und sicheren Bindungsverhältnis mit der Großmutter […] ausgegangen werden.
- 22
Bei […] kann ebenfalls kein enges und gesichertes Bindungsverhältnis festgestellt werden. Dieser gab im Rahmen der Anhörung der Verfahrensbeiständin an, nicht zu wissen ob und was er mit seinen Großeltern früher unternommen habe. Er gibt lediglich an, mit seiner Mama mal dazu gekommen zu sein und Uno gespielt zu haben. Von gemeinsamen Übernachtungen konnte er nicht berichten. Auf die Frage, ob er die Großeltern sehen wolle, reagierte er lediglich mit „weiß nicht“ (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 5). […] zeigt betreffend die Großmutter Frau […] sogar eine ablehnende Haltung (Protokoll vom 18.07.25, Seite 4). Gemäß den Ausführungen der Gruppenleiterin Frau […] habe sie zu keinem Zeitpunkt mitbekommen, dass […] über seine Großeltern berichte (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 6). Dies spricht ebenfalls gegen das Bestehen eines Bindungsverhältnisses.
- 23
Das Kind […] kann aufgrund des Alters und der fehlenden Sprachentwicklung keinen subjektiven Willen äußern (Protokoll vom 18.07.25, VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 10). Allerdings besteht bei diesem die gleiche Belastungssituation wie bei […] und […], was die Umgangsausübungen betrifft.
3.
- 24
Aufgrund des Konfliktes zwischen dem Kindesvater der Kinder […] und […] und den Großeltern kann gleichfalls nicht von einer Kindeswohldienlichkeit für die Kinder […] und […] ausgegangen werden.
- 25
Die Großeltern und die übrigen nach § 1685 Abs. 1 und 2 BGB Umgangsberechtigten haben den kraft Sorgerechts den Eltern zustehenden Erziehungsvorrang zu respektieren und alles zu unterlassen, was die elterliche Autorität infrage stellt, insbesondere Einmischungen in die Erziehung des Kindes. Sind die Großeltern oder andere Bezugspersonen hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage und kommt es zum Streit zwischen Umgangsberechtigten und Eltern, dient der Umgang nicht im Sinne von § 1685 Abs. 1 HS 2 seinem Wohl, weil das Kind hierdurch unausweichlich einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt wird (Rake, Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht 7. Auflage 2020, § 1685 BGB, Rn. 8).
- 26
Gemäß den Ausführungen der Verfahrensbeiständin sind die antragstellenden Großeltern in die Streitigkeiten auf Elternebene stark eingebunden und mittlerweile zum Teil der Konflikte geworden. Insbesondere lehnen sie den Kindesvater und eine Begegnung mit diesem ab (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 11).
- 27
Aus Sicht des Gerichts führt diese Streitigkeit zu einer Förderung eines etwaigen Loyalitätskonflikts und auch einer Belastung der betroffenen Kinder […] und […].
- 28
Die Verfahrensbeiständin stellt fest, dass ein Umgang in dieser Konstellation zu einer emotionalen Überforderung und Belastung der Kinder führen würde (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 11).
4.
- 29
Mildere Mittel sind nicht anzuwenden.
- 30
Zwar bestünde die Möglichkeit der Einrichtung eines begleiteten Umgangs mit den Großeltern. Gemäß den Ausführungen der Verfahrensbeiständin fehle es bei den Großeltern jedoch ergänzend an Problemeinsicht und Offenheit bezüglich der bisher getroffenen Maßnahmen (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 11). Dieser Umstand bezieht sich auf alle der drei betroffenen Kinder. Dies zeigt sich auch anhand der Aussagen der Großeltern im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 18.07.25. Die Großmutter […] äußert mit der Inobhutnahme nicht einverstanden zu sein. Auch die Großeltern […] können die Inobhutnahme nicht als gerechtfertigt betrachten (Protokoll vom 18.07.25, Seite 3). Im Rahmen der Anhörung durch die Verfahrensbeiständin werden zudem die vom Jugendamt vorgeworfenen Entwicklungsverzögerungen, Vernachlässigungen der Kinder und Bedürftigkeiten seitens der Großeltern nicht zugestanden (VB-Bericht vom 23.06.25, Seite 6).
- 31
Sofern die Großeltern nicht aktiv die zur Zeit laufenden Maßnahmen durch das Jugendamt unterstützten, wäre aus Sicht des Gerichts selbst eine begleitete Umgangsausübung kontraproduktiv, da den Kindern unter Umständen ein falsches Bild über die getroffene Maßnahme vermittelt werden könnte. Dies würde zu einer zusätzlichen Verunsicherung führen. Zwar würden Fachkräfte im Falle eines begleiteten Umgangs die Umgänge mitbetreuen, jedoch ist im Rahmen dessen keine vollständige Kontrolle aller Handlungen und Aussagen der Großeltern möglich.
- 32
Im Übrigen kommt es hierauf bereits nicht an, denn die Beweislast für die Dienlichkeit der Umgänge liegt bei den Großeltern (Salzgeber, Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten 8. Auflage 2024, G. Fragen zum Umgang des Kindes mit Bezugspersonen, Rn. 674). Dies ist nicht erfolgt.
- 33
Seitens der Großeltern […] wurde behauptet, dass die Kinder […] und […] regelmäßig 14-tägig bei diesen übernachtet hätten. Anhand der Verhaltensweisen und Aussagen der Kinder und aufgrund der Einschätzung der Verfahrensbeiständin konnte jedoch kein Bindungsverhältnis festgestellt werden. Insbesondere konnten weder […] noch […] von den 14-tägigen Umgängen berichten. Betreffend das Verhältnis […] und Großmutter Frau […], konnte zwar festgestellt werden, dass […] sich einen Umgang wünscht. Wie bereits ausgeführt, sprechen die Gesamtumstände jedoch nicht für ein gesichertes Bindungsverhältnis, da im Rahmen der Umgangsausübungen mit […] wohl keinerlei Grenzziehungen durch diese erfolgt sind. Ergänzend wird das Verhältnis überlagert von der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Frau […] betreffend die Maßnahmen und der zusätzlichen Belastung für […], die mit den Umgängen einhergeht. Gemäß der Einschätzung des Jugendamts sei zudem zu berücksichtigen, dass die Großmutter […] sogar mit den Kindern zusammengelebt habe und hierbei keinerlei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der Kinder getroffen habe (Schriftsatz Jugendamt vom 12.06.25).
5.
- 34
Ein begleiteter Umgang von […] mit dem Großvater Herr […] ist nicht dem Kindeswohl dienlich.
- 35
Gemäß den Ausführungen des Jugendamts […] könne sich dieses lediglich vorstellen, dass der Großvater Herr […] an den begleiteten Umgängen der Kindesmutter mit […] teilnimmt (Protokoll vom 18.07.25, Seite 3).
- 36
Betreffend […] konnte jedoch festgestellt werden, dass zu den Großeltern keinerlei Bindungsverhältnis besteht und dieser zudem nicht aktiv über seine Großeltern spricht und diese zumindest nicht aktiv sehen möchte.
B)
- 37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG.
- 38
Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 45 Absatz 1 Nr. 2 FamGKG.
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