Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 29 C 2536/17 (46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung iHv. 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit iHv. 120% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags leistet.
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 730-.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung.
Der Beklagte verwendete als Betreiber der Internetseite XXX-XXX.de mindestens vom 31.10.2015 01:00:00 bis zum 21.06.2017 19:31:01 ein Bild, bestehend aus vier Abbildungen der Wachstumsphase des menschlichen Haares, siehe unten (im Folgenden: das Bild). Hierbei fragte er vor der Nutzung den Berechtigten nicht um Erlaubnis und nannte auch nicht die Quelle des Bilds. Das mit der Internetseite beworbene Kosmetikstudio des Beklagten liegt in XXX.
Das Bild wurde im Jahr 2014 in einer Zeitschrift veröffentlicht, wofür eine Rechnung iHv. EUR 90,- netto gestellt wurde.
Der Beklagte zahlte vorgerichtlich nach einer Zahlungsaufforderung iHv. EUR 930,- wegen der Urheberrechtsverletzung in Zusammenhang mit dem Bild an die Klägerin EUR 200,-.
Die Klägerin behauptet, Urheber und alleiniger Rechteinhaber des Bilds sei das Grafik-Atelier XXX, welches die Ansprüche auf Schadensersatz an die dies annehmende Klägerin abgetreten habe. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr sowie eines Aufschlags von 100% wegen Nichtbenennung der Quelle bzw. der unterlassenen Urheberbenennung zu haben, was nach der MFM-Berechnung zu einem Zahlungsanspruch von insgesamt EUR 930,- führe.
Die Klägerin b e a n t r a g t ,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die unberechtigte Nutzung nachfolgender Lichtbilder einen Betrag von EUR 730,- zzgl. Zinsen iHv. 5,00%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25.07.2017 zu bezahlen;
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten XXX für die vorgerichtliche Tätigkeit iHv. EUR 124,- freizustellen.
Der Beklagte b e a n t r a g t ,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat im frühen ersten Termin darauf hingewiesen, dass es den Betrag von EUR 930,- auch unter Berücksichtigung der im Internet teilweise zugänglichen MFM-Tabelle nicht nachvollziehen kann.
Auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 sowie die übrigen Aktenbestandteile wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin kann gleich aus welchen Rechtsgrund keinen weiteren Schadensersatz in Zusammenhang mit der vom Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung durch Verwendung des Bilds geltend machen.
Da es sich bei der Forderung von EUR 930,- um eine Verdopplung des Grundbetrags handelt, muss der Grundbetrag nach der MFM-Tabelle bei EUR 465,- liegen. Ein solcher Betrag ist jedoch in der allgemein zugänglichen MFM-Liste, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung mitteilte, nicht aufgeführt.
Soweit der Betrag von EUR 456,- aufgeführt ist, betrifft dieser Veröffentlichungen mit einer Auflage von 2.000.000 und einer Abbildungsgröße von einer halben Seite. Auch dieser ist jedoch nach dem klägerischen Vortrag nicht als rechnerischer Anker zu verwenden. So hat die Klägerin vorliegend nicht vorgetragen, woraus sich eine derartige Wichtigkeit (2.000.000 Clicks/Besucher etc.) bzw. der Größe des auf der Internetseite genutzten Bilds (Auflösung, ganzer Bildschirm pp.) ergeben haben könnte. Es sei in diesem Zusammenhang festgestellt, dass nach dem öffentlich zugänglichen Internetauftritt des Beklagten ein kleines Kosmetikstudio in XXX vorgestellt wird. Diese Ortschaft ist nicht sonderlich bekannt und nach einer GoogleMaps-Abfrage dörflich geprägt - im Gegensatz zu einer sog. 1a-Lage, beispielsweise der Haupteinkaufsstraße einer Großstadt. Zudem scheint neben der Tatsache, dass es sich um keine Studio-Kette handelt auch das konkrete Kosmetikstudio kein allgemein bekanntes Zentrum für Haarentfernung oder Ähnliches sein, bei dem auch nur ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt dafür besteht, dass durch die Nutzung des Bilds tatsächlich oder auch nur rein hypothetisch ein zusätzlicher Gewinn hätte erzielt werden können oder worden ist.
Der Betrag von EUR 465,- ist auch nach der Eingabe der Klägerin vom 05.12.2017 hinsichtlich der denkbaren Aufschläge und der erläuterten Faktoren für Internetauftritte nicht nachvollziehbar, da trotz richterlichen Hinweises weder der Grundbetrag (ohne diesen sind prozentuale Aufschläge unmöglich zu beziffern) noch der zugrundeliegende Sachverhalt bzgl. der nunmehr vorgetragenen Berechnungen von Aufschlägen nach der MFM-Tabelle schlüssig dargestellt wurden. Soweit beispielhaft auf einen möglichen Aufschlag für 6-10 Domains oder der Nutzung eines Banners verwiesen wird, ist nicht einmal vorgetragen, in welcher Form der Beklagte entsprechend mit dem Bild aufgetreten sein soll.
Allenfalls nachvollziehbar erscheint eine Berechnung analog der klägerseits eingereichten Rechnungskopie für die Veröffentlichung in einer Zeitschrift. Hierfür ließ der Lizenzgeber sich EUR 90,- netto vergüten, wobei nicht aktenkundig ist, welche Zeitschrift mit welcher Auflage den Druck in Auftrag gab und welches Verhältnis das Bild auf der Seite an sich hatte, da nur ein Ausschnitt des Artikels zur Akte gereicht wurde. Nimmt man diese EUR 90,- zusätzlich zu dem begehrten Aufschlag von 100% gemäß der Rechtsauffassung der Klägerin, würde sich der Schadensersatzanspruch auf EUR 180,- summieren, was bei einer vorgerichtlichen Zahlung von EUR 200,- zu einer Überzahlung geführt hat.
Die begehrten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und entspricht dem klägerischen Unterliegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m.§§ 2, 4 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 48 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x