Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 479 F 7227/22 HK

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 1 UF 26/23

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Kind A, geboren am …...2016, derzeit …, 60388 Frankfurt am Main, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses nach Polen zurückzuführen.

II. Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind A, geboren am …..2016, aufhält, verpflichtet, das Kind A, geboren am …..2016, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände sowie etwaige Ausweisdokumente des Kindes an den Antragsteller oder an eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes nach Polen herauszugeben.

III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu I. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.

IV. Zum Vollzug von I. wird weiter angeordnet:

1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I.

aufgeführte Kind nach Ablauf der unter I. genannten Frist der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 FamFG anzuwenden.

3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6. Das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

a. Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes A, geboren am …..2016, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,

b. das Kind A, geboren am …..2016, nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

7. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten zu tragen.

VI. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des Kindes A, geboren am ….2016, das bis August 2022 in Polen lebte. Durch Urteil des Landgerichts Warschau vom 10.06.2021 (Az.: …) wurde die 2013 geschlossene Ehe der Kindseltern geschieden und bestimmt, dass die Ausübung der elterlichen Sorge beiden Elternteilen übertragen wird. Das betroffene Kind sollte seinen Wohnsitz jeweils am Wohnsitz der Kindesmutter haben. Gegen dieses Urteil wurde Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren ist derzeit vor dem Berufungsgericht Warschau anhängig (Az.: …). Durch Beschluss des Berufungsgerichts Warschau vom 31.08.2022 wurde es der Antragsgegnerin für die Dauer des Berufungsverfahrens untersagt, das Kind für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen außerhalb der Grenzen Polens zu verbringen. Gleichwohl reiste die Antragsgegnerin am 31.08.2022 mit dem Kind aus Polen nach Deutschland aus in der Absicht, mit dem Kind dauerhaft in der Bundesrepublik zu leben. Das Kind hält sich seither in Frankfurt am Main auf und geht hier zur Schule. Der Antragsteller ist mit einem Verbleib des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland nicht einverstanden.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Kind A, geboren am …..2016, innerhalb einer angemessenen Frist nach Polen zurückzuführen.

Sofern die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, die Herausgabe des Kindes A, geboren am …...2016, an ihn zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Polen anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie behauptet, der Antragsteller habe sein Sorgerecht zuletzt nicht mehr ausgeübt. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, sie sei berechtigt gewesen, das Kind nach Deutschland mitzunehmen, da das Landgericht Warschau am 10.06.2021 bestimmt habe, dass das Kind seinen Wohnsitz jeweils am Wohnsitz der Kindsmutter haben solle. Dem Kind könne nicht zugemutet werden, im laufenden Schuljahr nach Polen zurückzukehren.

Die Eltern und das Kind wurden persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll und den Anhörungsvermerk vom 17.11.2022 verwiesen. Das Gericht hat dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt. Diese hat ebenso wie die Vertreterin des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main zur Sache Stellung genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus den §§ 11, 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG).

Die Herausgabeentscheidung beruht auf Art. 12 des Haager Kinderentführungsübereinkommens (HKÜ). Die Bundesrepublik Deutschland und Polen sind Vertragsstaaten des HKÜ.

Eine Rückführungsverpflichtung der Kindsmutter kann nunmehr ausgesprochen werden, nachdem aufgrund des Schriftsatz der Verfahrensbeiständin vom 13.12.2022, dem zuständigen Richter erstmals vorgelegt am 20.12.2022, feststeht, dass sich das Kind wieder in der Obhut der Antragsgegnerin befindet, dieser eine Rückführung mithin möglich ist.

Nach Art. 12 HKÜ ist die sofortige Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn ein Kind im Sinne des Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Nach Art. 3 HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstiger Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Die Eltern haben aufgrund des Urteils des Landgerichts Warschau vom 10.06.2021 (Az.: VII C 735/19) die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind inne. Mit der Bestimmung, dass das Kind seinen Wohnsitz jeweils am Wohnsitz der Kindsmutter haben sollte, wurde der Lebensmittelpunkt des Kindes bei dieser bestimmt. Wegen der angeordneten gemeinsamen elterlichen Sorge war die Antragsgegnerin allerdings nicht befugt, das Kind gegen den Willen des Antragstellers dauerhaft mit ins Ausland zu nehmen. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des Berufungsgerichts Warschau vom 31.08.2022, mit welcher es der Antragsgegnerin für die Dauer des Berufungsverfahrens untersagt worden ist, das Kind für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen außerhalb der Grenzen Polens zu verbringen. Zudem hat die Kindsmutter vor ihrer Ausreise beim Amtsgericht Bialystok beantragt festzustellen, dass sie sich mit dem betroffenen Kind dauerhaft in Deutschland aufhalten darf, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn sie ihrem Vortrag im hiesigem Verfahren folgend davon ausgegangen wäre, dies aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Warschau vom 10.06.2021 (Az.: VII C 735/19) ohnehin zu dürfen.

Der Antragsteller hat sein Sorgerecht bis zum Zurückhalten des Kindes auch ausgeübt. Hierzu ist nicht erforderlich, dass das Sorgerecht von beiden Elternteilen gleichgewichtig ausgeübt wird. Die Rechte nach dem HKÜ stehen vielmehr auch demjenigen Elternteil zu, der sich im Einvernehmen mit dem anderen auf eine eher passive Rolle beschränkt und die tägliche Fürsorge dem anderen Elternteil, der das Kind später widerrechtlich ins Ausland verbracht oder dort zurückgehalten hat, weitgehend überlassen hatte. Auch in einem solchen Fall stellt die Rückführungspflicht einen verfassungsrechtlich zulässigen und verhältnismäßigen Ausgleich der Interessen der Eltern dar (BVerfG FamRZ 97, 1269). Nach Angaben des Antragstellers war er in die Wahl des Kindergartens eingebunden und hat A von dort jeden zweiten Donnerstag abgeholt. Auch habe er vor dem Verbringen seiner Tochter nach Deutschland Arztbesuche mit ihr wahrgenommen. Die Antragsgegnerin hat dies bestritten, das Gegenteil jedoch nicht bewiesen.Die Beweislast für die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts durch den Antragsteller vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten trägt im Rückführungsverfahren die Antragsgegnerin. Lässt sich also nicht aufklären, ob der Antragsteller das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt hat, so wird dies zu seinen Gunsten vermutet. Dies folgt aus Art 13 Abs. 1 lit a HKÜ, der die Nichtausübung des Sorgerechts als Einwendung gegen den grundsätzlichen Anspruch auf Rückführung des Kindes normiert (vgl. Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage 2018, HKÜ Art. 3 Rn. 118).

Die Rückgabe des Kindes kann nicht nach Art. 13 HKÜ abgelehnt werden. Der Antragsteller hat dem Zurückhalten nicht zugestimmt oder dies nachträglich genehmigt (Art. 13 Abs. 1 a HKÜ). Die Antragsgegnerin hat zudem nicht nachgewiesen, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art. 13 Abs. 1 b HKÜ), wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die unvermeidlichen Folgen einer mit der Rückführung verbundenen erneuten Aufenthaltsänderung nach der Systematik des HKÜ hinzunehmen sind (BVerfG, FamRZ 1996, 405). Eine solche unvermeidliche Folge ist vorliegend der Umstand, dass das Mädchen im Falle seiner Rückführung nach Polen seine bisherige Schule nicht mehr wird besuchen können.

Diese Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam. § 40 Abs. 3 IntFamRVG eröffnet dem erstinstanzlichen Gericht nicht die Möglichkeit, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen.

Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG, §§ 88 ff. FamFG. Nach § 44 Abs. 3 IntFamRVG hat das Gericht die Vollstreckung mit Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen durchzuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG i.V.m. Art. 26 Abs. 4 HKÜ.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat seine Grundlage in § 42 Abs. 3 FamGKG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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