Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (31. Einzelrichter) - 31 C 3103/22 (78)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines streitigen Mangels an einer Grillpfanne in Anspruch.

Der Kläger bestellte im Mai 2022 über das Bonusprogramm der Beklagten eine gusseiserne Grillpfanne des Fabrikats „A“. In den Gebrauchs- und Pflegeanweisungen zu der Pfanne (Anl. B4, Bl. 31 der Akte) ist u.a. ausgeführt: „Heben Sie die Produkte auf Herden mit Glasoberfläche immer sanft an und stellen Sie sie auch sanft ab, um das Verkratzen der Oberfläche zu vermeiden. Schieben Sie die Produkte niemals über die Glasoberfläche, da dies die Unterseite der Pfanne und das Kochfeld beschädigen könnte.“ Der Kläger verfügt über einen Herd mit Glaskeramik-Kochfeld. Dieses wies Gebrauchsspuren in Gestalt von Kratzern auf. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde vorgerichtlich tätig.

Der Kläger behauptet, dass die von der Beklagten erhaltene Grillpfanne konstruktionsbedingte Mängel in Form von Erhebungen in der Beschichtung sowie kleiner Pickel an der Unterseite aufweise. Durch diese seien an seinem Kochfeld zusätzliche, tiefe Kratzer verursacht worden. Dadurch sei ihm ein Schaden i.H.v. 1800 € entstanden.

Nachdem der Kläger ursprünglich die B GmbH in Anspruch genommen hatte, richtete er die Klage mit Schriftsatz vom 02.02.2023 stattdessen gegen die Beklagte und beantragt, diese zu verurteilen,

1. an den Kläger 1800 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.02.2023 zu zahlen;

2. an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 280,60 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.02.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, einen etwaigen Mangel der Grillpfanne jedenfalls nicht zu vertreten zu haben und beruft sich auf Mitverschulden des Klägers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist einschließlich ihrer Änderung zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger kann aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhalts keinen Ersatz des behaupteten Mangelfolgeschadens von der Beklagten verlangen.

Der streitige Mangel und der streitige Folgeschaden können dahinstehen, da auch im Falle ihres Bestehens die Beklagte dafür von Rechts wegen nicht einzustehen hätte.

Ansprüche aus Produkthaftung bestehen nicht, da die Beklagte nicht Hersteller i.S.v. § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 ProdHaftG ist. Der Hersteller der Grillpfanne, die Firma „A“, ist bekannt und hat seinen Sitz in C. Die Beklagte hat weder ihren Namen noch ihr Kennzeichen auf der Pfanne angebracht, noch das Produkt erstmalig in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht.

Ansprüchen aus Kaufrecht (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB) steht – wie die Beklagte ebenfalls zutreffend geltend macht – jedenfalls ein mangelndes Vertretenmüssen der Beklagten sowie ein anspruchsvernichtendes Mitverschulden des Klägers entgegen.

Die Beklagte war als bloße Verkäuferin nicht zu einer Überprüfung der Grillpfanne vor ihrer Auslieferung an den Kläger verpflichtet. Ebenfalls ist ein etwaiges Verschulden des Herstellers der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen, da nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. neben der bereits beklagtenseitig zitierten Rechtsprechung auch BGH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13 = NJW 2014, 2183; Beschluss vom 09.06.2020, Az. VIII ZR 315/19 = NJW 2020, 3312).

Darüber hinaus können die streitgegenständlichen länglichen und tiefen Kratzer auf dem Kochfeld des Klägers (vgl. das als Anlage K2 vorgelegte Lichtbild des Kochfeldes, Bl. 3 der Akte) durch die streitgegenständliche Pfanne wenn überhaupt nur durch ein Schieben oder Ziehen der Pfanne über das Kochfeld verursacht worden sein. Unstreitig ist in den Gebrauchs- und Pflegeanweisungen zur Pfanne ausgeführt, gerade ein solches Verhalten zu unterlassen, da dies das Kochfeld beschädigen könnte. Mit der Missachtung dieser unmissverständlichen Gebrauchsanweisung wurde der Kläger der ihm obliegende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht gerecht und zwar in einer solch gravierenden Weise, dass es sich gemäß § 254 BGB anspruchsvernichtend auswirkt. Ferner musste dem Kläger auch aufgrund der Altkratzer auf dem Kochfeld bewusst sein, dass das Herumschieben von Gegenständen darauf dieses zerkratzt.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.


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