Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (85. Einzelrichter) - 29 C 2945/23

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz im Rahmen eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug.

Der Kläger schloss mit der Beklagten, unter Einbeziehung der Neuwagen- und Verkaufsbedingungen der Beklagten (Anl. K9) einen Kaufvertrag über die Lieferung des Fahrzeugs Ford Kuga ST-Line zu einem Kaufpreis in Höhe von 38.814,20 EUR ab. Der verbindlichen Bestellung waren die Neuwagenverkaufsbedingungen beigefügt. Als unverbindlicher Liefertermin angegeben wurde Januar 2022.

Mit Schreiben v. 26.10.2021 erhielt der Kläger die Auftragsbestätigung der Beklagten. In der Auftragsbestätigung angegeben wurde angegeben: „Lieferung: ca. 02.2022“. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Kläger mitgeteilt, dass noch kein Produktionstermin zugesagt werden könne und, dass mit einer Auslieferung frühestens Mai 2022 gerechnet werden könne. Als Grund wurde auf die aktuelle Halbleitersituation angegeben.

Die Neuwagen- und Verkaufsbedingungen der Beklagten (Anl. K9) enthielt unter Ziffer IV. 2. folgende Regelung:

„Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern […]. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Verkaufspreises.“

Mit Schreiben v. 28.04.2022 wurde die Beklagte in Einklang mit den soeben zitierten Verkaufsbedingungen in Verzug gesetzt und aufgefordert, bis spätestens 27.05.2022 dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug an den Kläger ausgeliefert wird.

Die Beklagte wurde ebenso aufgefordert, bis zum 12.05.2022 mitzuteilen, ob das Fahrzeug des Klägers bereits für die Produktion geplant ist.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Regelung Ziffer IV. 2. der Neuwagen- und Verkaufsbedingungen der Beklagten (Anl. K9)  eine Anspruchsgrundlage darstellen würde, aus welcher sich ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 % des Kaufpreises ergebe. Der Kläger meint, es ergebe sich auf diese Art und Weise ein Anspruch in Höhe von 1.940,71 EUR. Zudem meint der Kläger, dass die Regelung in Zusammenschau mit der Regelung Ziff. 3 der Neuwagen- und Verkaufsbedingungen der Beklagten (Anl. K9) in seinem Sinne ausgelegt werden müsse.

Im Rahmen des durch den Kläger angestrengten Mahnverfahrens gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Stuttgart, erging am 05.05.2023 gegen die Beklagtenseite ein Vollstreckungsbescheid (Az.: 23-8962023-0-0) über 1.940,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2022 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 152,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2022 sowie den Verfahrenskosten. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides bei der Beklagten am 31.05.2023 legte diese mit Eingang bei Gericht am 02.06.2023 Einspruch ein.

Der Kläger beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 05.05.2023 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 05.05.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Parteien stimmten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch der Beklagtenseite hin ist der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.05.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil die zulässige Klage unbegründet ist. Denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.940,71 € gegen die Beklagte zu. Insbesondere ergibt sich kein Anspruch aus der zitierten Vertragsklausel (Ziff. IV.2.) der Neuwagen- und Verkaufsbedingungen der Beklagten (Anl. K9). Weder lässt sich dem Regelungsinhalt der Klausel unmittelbar, noch im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ein derartiger Anspruch entnehmen.

Diese Regelung stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Verzugspauschale dar, sondern ist lediglich als Begrenzung eines, aufgrund der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage etwaig bestehenden Verzugsschadensersatzanspruchs zu verstehen. In der Folge hat ein Käufer nicht automatisch mit Verzugseintritt des Verkäufers Anspruch gegen diesen auf Zahlung von 5% des Kaufpreises. Ein derartiger Regelungsgehalt, der eher eine Vertragsstrafe darstellen würde, ist dem Wortlaut der Klausel nicht zu entnehmen.

Aus der Formulierung „Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens“ geht eindeutig hervor, dass die Regelung für die Eröffnung ihres Anwendungsbereichs von dem Bestehen eines anderweitigen Schadenersatzanspruchs ausgeht. Andernfalls wäre eine Formulierung wie z.B. „(…) Der Käufer hat einen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens in Höhe von 5 % des Kaufpreises“ gewählt worden.

Wenn die Regelung eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den pauschalen Ersatz eines Verzugsschadens i.H.v. 5 % des Kaufpreises hätte darstellen sollen, hätte es auch keinen Sinn ergeben, von einer Beschränkung dieses Anspruchs (auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises) zu sprechen, weil sich der Anspruch dann originär in dieser Höhe aus der AGB-Regelung ergeben hätte, womit es keiner Beschränkung des Anspruchs bedurft hätte. Die Formulierung „(…), beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Verkaufspreises“ ergibt eindeutig, dass ein etwaig bestehender anderweitiger Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, sofern er betragsmäßig in Höhe von mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises besteht, jedenfalls die Höchstgrenze von 5 % des Kaufpreises nicht übersteigt.

Dass dem Kläger tatsächlich durch die verzögerte Auslieferung des Fahrzeugs ein Verzugsschaden entstanden wäre (der dann jedenfalls auf 5 % des Kaufpreises begrenzt wäre), hat er selbst nicht behauptet. Ein solcher Anspruch ist damit nicht schlüssig dargelegt worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ergibt sich eine andere Auslegung der Klausel auch nicht in Zusammenschau mit der Regelung Ziffer IV. 3. der Neuwagen- und Verkaufsbedingungen der Beklagten (Anl. K9). Diese Regelung hat den gleichen Regelungsgehalt, wie Ziff. IV. 2 (dazu s.o.) für den Fall des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bei Rücktritt vom Vertrag, weshalb auch diese keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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