Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (472. Rechtspfleger) - 472 F 18262/23 VU

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 8. Mai 2024, 4 WF 44/24

Tenor

1.

Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an Land Hessen vertr. d. d. Stadt Frankfurt am Main Sozialrathaus Ost (Bergen-Enkheim) Unterhaltsvorschussstelle für A (geboren am XX.XX.2021) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeit

veränderlich gemäß § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches i. V. m. § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

ab    

auf     

        

01.11.2023

100,00

Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe

ab    

auf     

        

01.01.2027

100,00

Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe

ab    

auf     

        

01.01.2033

100,00

Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein
1. - 2. Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.03.2023 bis 31.10.2023 auf 1.496,00 € festgesetzt.

2.

Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des Festsetzungsantrages, dem 29.11.2023, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 1.496,00 € festgesetzt.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 3.740,00 € festgesetzt.

4.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen des Antragstellers zulässig.

Gründe

Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.

Der Antragsgegner wendet ein, dass er das Gericht ablehne und jegliche Entscheidung des Familiengerichtes nicht akzeptiert.

Die Einwendungen standen der Festsetzung gemäß § 253 FamFG nicht entgegen und waren zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.


Zitiert von

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