Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (472. Rechtspfleger) - 472 F 18262/23 VU
Tenor
1.
Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an Land Hessen vertr. d. d. Stadt Frankfurt am Main Sozialrathaus Ost (Bergen-Enkheim) Unterhaltsvorschussstelle für A (geboren am XX.XX.2021) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
für die Zeit
veränderlich gemäß § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches i. V. m. § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
ab
auf
01.11.2023
100,00
Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe
ab
auf
01.01.2027
100,00
Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe
ab
auf
01.01.2033
100,00
Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein
1. - 2. Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.03.2023 bis 31.10.2023 auf 1.496,00 € festgesetzt.
2.
Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des Festsetzungsantrages, dem 29.11.2023, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 1.496,00 € festgesetzt.
3.
Der Verfahrenswert wird auf 3.740,00 € festgesetzt.
4.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen des Antragstellers zulässig.
Gründe
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Der Antragsgegner wendet ein, dass er das Gericht ablehne und jegliche Entscheidung des Familiengerichtes nicht akzeptiert.
Die Einwendungen standen der Festsetzung gemäß § 253 FamFG nicht entgegen und waren zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 WF 44/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 251 Maßnahmen des Gerichts 1x
- FamFG § 253 Festsetzungsbeschluss 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x