FamFG § 253 Festsetzungsbeschluss

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 WF 90/13
20. März 2013
10 WF 90/13 20. März 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 18 WF 19/12
30. Juli 2012
18 WF 19/12 30. Juli 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 WF 129/12
20. April 2012
10 WF 129/12 20. April 2012
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 UF 124/10
26. Januar 2011
9 UF 124/10 26. Januar 2011