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FamFG § 251 Maßnahmen des Gerichts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,

1.
ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen:
a)
die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt;
b)
im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;
c)
die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen;
2.
dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt;
3.
dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt;
4.
welche Einwendungen nach § 252 erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Absatz 4 erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden.
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3.

(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 303/25
5. November 2025
XII ZB 303/25 5. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 13 WF 1/25
21. August 2025
13 WF 1/25 21. August 2025
Beschluss vom Amtsgericht Michelstadt - 47 F 163/25 VU
23. April 2025
47 F 163/25 VU 23. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 181/24
11. Oktober 2024
6 UF 181/24 11. Oktober 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 WF 86/24
26. Juli 2024
10 WF 86/24 26. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 44/24
8. Mai 2024
4 WF 44/24 8. Mai 2024
Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main (472. Rechtspfleger) - 472 F 18262/23 VU
9. Januar 2024
472 F 18262/23 VU 9. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 WF 15/23
10. Mai 2023
5 WF 15/23 10. Mai 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 WF 216/22
14. Februar 2023
2 WF 216/22 14. Februar 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 9 WF 18/23
19. Januar 2023
9 WF 18/23 19. Januar 2023