Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 30087 C 102/24

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Diplom-Informatiker und externer Datenschutzbeauftragter und interessiert sich für die Richtigkeit und Zulässigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Der Kläger, der über einen Presseausweis verfügt, arbeitet als freier Journalist und berichtet in verschiedenen Fachmedien über Fachthemen des IT-Schutzes, unter anderem auf seiner eigenen Website.

Der Kläger buchte unter der Auftragsnummer … am 21.09.2022 ein Online-Ticket für eine Bahnfahrt mit den Zügen der Beklagten für den 16.10.2022. Bei der Fahrt kam es zu „Zugstörungen“. Der Kläger wurde auf der Fahrt routinemäßig kontrolliert. Gemäß E-Mail vom 19.10.2022 bat der Kläger die Beklagte um Auskunft über alle ihn betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten. Auf die E-Mail, Bl. 13 der Akte, wird Bezug genommen. Die Beklagte erteilte dem Kläger Auskünfte gemäß Anlage K 4, E-Mail vom 20.10.2022, und E-Mail vom 29.11.2022. Auf die E-Mails, Bl. 14 bis 21 der Akte, und Bl. 24 bis 26 der Akte, wird Bezug genommen.

Bei der Beklagten werden Kontrolldatensätze bei der Fahrscheinkontrolle im Zug erzeugt, wenn der Zugbegleiter das Ticket scant. Der Scanvorgang führt dazu, dass die Ticketdaten mit einem Server abgeglichen werden, einem sogenannten „Hintergrundsystem“ der Beklagten. Die Ticketdaten, die sogenannten Kontrolldaten, bestehen aus Auftragsnummer, Zeitpunkt der Kontrolle, Zugnummer und Schalternummer. Mittels dieser Daten werden im Hintergrundsystem Plausibilitätschecks durchgeführt, um beispielsweise die Mehrfachnutzung oder die Nutzung eines vor Fahrtantritt stornierten Tickets zu erkennen. Entsprechende Auffälligkeitsanalysen laufen in dem Hintergrundsystem. Der Name der kontrollierten Person ist im Kontrolldatensatz nicht erfasst. Lediglich die Auftragsnummer wird dort gespeichert. Auffälligkeiten in diesem Sinne traten bei den Fahrkartenkontrollen beim Kläger nicht auf.

Die Buchungsdatensätze und die Kontrolldatensätze sind in den Datenbanken der Beklagten aus Datenschutzgründen getrennt. Nur in Fällen, in denen Unstimmigkeiten, wie zum Beispiel die Nutzung eines zuvor stornierten Tickets, ersichtlich sind, erfolgt eine Prüfung, bei der der betroffene Datensatz über die Auftragsnummer einer Person im konkreten Einzelfall unmittelbar und automatisiert zugeordnet wird.

Der Kläger ist der Ansicht, die Auskunftserteilung der Beklagten sei nicht vollständig, insbesondere wegen Fehlens von Angaben zur Entwertung seiner Tickets. Der Kläger ist der Ansicht, die §§ 259, 260 BGB seien anwendbar.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Kopie aller seiner personenbezogenen Daten zu übersenden, soweit diese Daten Informationen darüber enthalten, wie, wann und mit welchen Zügen der Kläger sein Bahnticket mit der Auftragsnummer … sowie alle weiteren Tickets gemäß Anlage K4, S. 6 bis 8, (bitte die Anlage zum Gegenstand des Urteils machen) laut den Zugkontrollen der Beklagten genutzt hat, und ob, wann und wie das jeweilige Ticket entwertet wurde,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer dem Kläger erteilten Datenauskunft an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat bezüglich der Frage der Anwendbarkeit der §§ 259, 260 BGB die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den EuGH beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft gemäß des Klageantrags zu 1, insbesondere nicht gemäß Art. 15 Abs. 1, 2 DS-GVO, § 2 IFG, Art. 10 EMRK.

Die hier streitgegenständlichen Kontrolldaten sind von dem Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO im konkreten Fall nicht erfasst.

Denn die Kontrolldatensätze müssen in der Auskunft nach Art. 15 GS-DVO nur dann enthalten sein, wenn im Einzelfall auf Grund bestimmter Auffälligkeiten bei der Fahrkartenkontrolle der Kontrolldatensatz mit dem Buchungsdatensatz verglichen wurde. Nur in diesen Fällen sind die Daten einer bestimmten Person zugeordnet. Sofern keine Auffälligkeiten gegeben waren, erfolgt für den jeweiligen Kontrolldatensatz auch keine Zuordnung zu einer Person.

Der Name der kontrollierten Person ist im Kontrolldatensatz nicht ersichtlich. Die Kontrolldaten bestehen aus Auftragsnummer, Zeitpunkt der Kontrolle, Zugnummer und Schalternummer. Zwar stellt die im Kontrolldatensatz gespeicherte Auftragsnummer ein Datum dar, über das die Zuordnung zu einer konkreten Person erfolgen kann. Diese Zuordnung ist aber erst dann möglich, wenn ein Bezug zu den Buchungsdatensätzen, in welcher auch die Namen vorgehalten werden, erfolgt. Im Fall des Klägers gab es keine diese Zuordnung auslösenden Auffälligkeiten bei der Fahrkartenkontrolle, so dass keine Zuordnung der Kontrolldatensätze zu den Buchungsdatensätzen erfolgte.

Offenbleiben kann für die Entscheidung des Rechtsstreits, ob der Beklagten im Nachhinein eine Zusammenführung der Kontrolldatensätze und der Buchungsdatensätze ohne zu große Erschwernisse möglich wäre. Denn aus dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 GS-DVO resultiert keine Pflicht der Beklagten, die getrennt gespeicherten Kontrolldatensätze mit den Buchungsdatensätzen zu verbinden und so den Auskunftsanspruch des Klägers zu erweitern. Die getrennte Speicherung der Kontroll- und Buchungsdatensätze dient gerade dem Datenschutz.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die begehrte Auskunft ergibt sich auch nicht aus § 2 IFG, da die Vorschrift schon keine Anspruchsgrundlage ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 10 EMRK. Es fehlt schon an einem behördlichen Eingriff im Sinne der Vorschrift.

Schon mangels Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf die begehrte Auskunft hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen diesbezüglichen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt gemäß des Klageantrags zu 2.

Es bedurfte schon deshalb keiner Vorlage zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGHs und damit auch keiner Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 267 AEUV, da es auf die Frage der Anwendbarkeit der §§ 259, 260 BGB für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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