Beschluss vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 107 FH 15/22

Tenor

wegen

Festsetzung von Unterhaltsansprüchen im vereinfachten Verfahren gem. §§ 249 ff. FamFG der Kinder aus übergegangenem Recht gem. § 7 UVG wegen schon erbrachter und laufender Leistungen nach dem UVG

wird der Unterhalt, den der Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlen hat, wie folgt festgesetzt:

Der zum Ersten jeden Monats zu zahlende Unterhalt wird festgesetzt:

  

 

 

Vorname des Kindes

 

 

für die Zeit

 

 

veränderlich gemäß dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB

 

 

gleich bleibend

Der für den/die Antragsteller/in festgesetzte Unterhalt vermindert sich (Betrag mit Minuszeichen)/ erhöht sich (Betrag mit Pluszeichen) um zu  berücksichtigende kindbezogene Leistungen für ein 1. Kind

 

 

 

 

 

 

1)

ab

01.01.2023

auf

100,0

Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe

auf mtl.

 

ab

01.01.2023

von z. Zt. EUR mtl.

- 250,00 Euro

 

ab

01.08.2024

auf

100,0

Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe

auf mtl.

 

ab

01.08.2024

von z. Zt. EUR mtl.

- 250,00 Euro

 

ab

01.08.2030

auf

100,0

Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

auf mtl.

 

ab

01.08.2030

von z. Zt. EUR mtl.

- 250,00 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

2)

ab

01.01.2023

auf

100,0

Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe

auf mtl.

 

ab

01.01.2023

von z. Zt. EUR mtl.

- 250,00 Euro

 

ab

01.12.2025

auf

100,0

Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe

auf mtl.

 

ab

01.12.2025

von z. Zt. EUR mtl.

- 250,00 Euro

 

ab

01.12.2031

auf

100,0

Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

auf mtl.

 

ab

01.12.2031

von z. Zt. EUR mtl.

- 250,00 Euro

 

 



Der rückständige Unterhalt wird festgesetzt für …..für die Zeit vom 01.06.2021 bis 31.12.2022 auf 3.342,00 Euro und für …… für die Zeit vom 01.06.2021 bis 31.12.2022 auf 3.342,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.02.2023.

Der Wert des Verfahrens wird auf 11.172,00 Euro festgesetzt (374,00 Euro x 12 zzgl. 6.684,00 Euro Unterhaltsrückstand).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Es wird die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet (§ 116 Abs. 3 FamFG).


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