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FamFG § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 276/25
13. Januar 2026
6 UF 276/25 13. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 13 WF 1/25
21. August 2025
13 WF 1/25 21. August 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (4. Senat für Familiensachen) - 7 UF 73/20
18. Juni 2025
7 UF 73/20 18. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 7/24
6. Juni 2025
2 UF 7/24 6. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 5 UF 49/23
30. April 2025
5 UF 49/23 30. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 10 UF 100/24
12. März 2025
10 UF 100/24 12. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (Senat für Familiensachen) - 11 UF 117/24
30. Januar 2025
11 UF 117/24 30. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 17 UF 204/23
11. Juni 2024
17 UF 204/23 11. Juni 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 B 5/23
31. Januar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 177/22
20. September 2023
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