Urteil vom Amtsgericht GieBen - 43 C 148/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Kaufpreisminderung bzw. Schadensersatz.
Durch Kaufvertrag vom 07.06.2014 erwarb der Kläger von der Beklagten zu 1) einen von der Beklagten zu 2) produzierten PKW VW Touran 2,0 TDI zum Preis von 27.400,00 €. Das Fahrzeug war herstellerseits mit einer Abgassoftware ausgerüstet, die vom Kraftfahrzeugbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet wurde. Durch Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14.10.2015 wurde die Beklagte zu 2) verpflichtet, diese Abschalteinrichtung aus allen betroffenen Fahrzeugen, zu denen auch das Fahrzeug des Klägers gehörte, zu entfernen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und diese zu belegen. Die Beklagte zu 2) erklärte sich daraufhin bereit, die erhobene Beanstandung durch ein Software-Update zu beseitigen, woraufhin ihr durch Schreiben des Kraftfahrt- Bundesamtes vom 20.06.2016, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 92-93 der Akte verwiesen wird, bestätigt wurde, dass die vorgestellte Änderung geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der in Bezug genommenen Fahrzeuge bei unverändert bleibenden Leistungen und Einhaltung der Abgasgrenzwerte herzustellen. Das in Rede stehende Software-Update am Fahrzeug des Klägers wurde am 18.11.2016 erfolgreich durchgeführt.
Der Kläger behauptet, er habe sich allein vor dem Hintergrund der sehr guten Werte des hier interessierenden Fahrzeugtyps im Bereich der Stickoxide und Abgase nebst entsprechender Leistung und gutem Verbrauch zum Kauf eines solchen Fahrzeugs entschlossen. Hätte er gewusst, dass diese Werte aufgrund der ursprünglich verbauten Software nur auf dem Prüfstand, nicht aber im alltäglichen Fahrbetrieb zu erreichen waren, hätte er das Fahrzeug nicht, zumindest nicht zu dem weit überteuerten Kaufpreis erworben. Im Übrigen hätten wiederholt eingeholte Sachverständigengutachten zur Überprüfung, ob die von Seiten der Beklagten zu 2) durchgeführten Nachbesserungsarbeiten durch das Software-Update erfolgreich gewesen seien, überwiegend ein negatives Ergebnis erbracht bzw. weitere Beeinträchtigungen im Bereich der Leistung und der Verbrauchswerte erbracht. Auch das an den Kläger verkaufte Fahrzeug weise nicht die Werte auf, welche dem Kläger bei Vertragsschluss und zuvor zugesichert worden seien.
Der Kläger meint des Weiteren, aufgrund des behaupteten Mangels würden auch potentielle Autokäufer abgeschreckt, wenn er sich dazu entschließen sollte, sein Fahrzeug zu verkaufen. Er ist von daher der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) ihm 10 % des Kaufpreises als Minderung schulde. Darüber hinaus hätte die Beklagte zu 1) als Händlerin um den Mangel gewusst, zumindest um den Mangel wissen müssen. Sie habe jedoch ihre Händlerkreisen Prüfpflichten vernachlässigt, so dass sie auch unter diesem Gesichtspunkt hafte.
Die Beklagte zu 2) hält der Kläger für schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB, da diese durch Vorspiegelung falscher bzw. Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen bei dem Kläger einen Irrtum erweckt und zunächst auch unterhalten habe.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger 2740,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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festzustellen dass die Hauptforderung gemäß vorstehender Antragsziffer 1 aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten zu 2) erfolgt;
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die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 334,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten das Vorhandensein eines Mangels, jedenfalls nach Durchführung des Software-Updates und behaupten, bestimmte Abgaswerte seien bei den Vertragsverhandlungen kein Gesprächsthema gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Sie war daher abzuweisen.
Zwar mag davon auszugehen sein, dass der vom Kläger gekaufte Pkw bei Gefahrübergang mangelhaft im Sinne des § 434 BGB war, weil er mit einer gemäß Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14.10.2015 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet war. Dieser Mangel ist jedoch durch das unstreitig durchgeführte und gemäß Schreiben des Kraftfahrt Bundesamtes vom 20.06.2016 als ordnungsgemäßer Weg zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit gebilligte und bestätigte Update beseitigt worden, zumal sich aus diesem Schreiben auch ergibt, dass die Überprüfung der vorgesehenen Vorgehensweise durch das Kraftfahrt-Bundesamt keinen Hinweis auf negative Veränderungen an den betroffenen Fahrzeugen erbracht hat.
Vor diesem Hintergrund kann ein noch bestehender Mangel auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens, der einen Anspruch des Klägers nach § 441 BGB gegen die Beklagte zu 1) begründen könnte, gerade nicht festgestellt werden. Insbesondere lässt das Vorbringen des Klägers insoweit auch schon nicht erkennen, welche Abgaswerte im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen zugesichert worden sein sollen und welche nunmehr tatsächlich vorliegen. Es bedarf von daher insoweit weder der Einvernahme der Ehefrau des Klägers als Zeugin, noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens, da dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.
Ebenso wenig ist dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen, dass das durchgeführte Software-Update bestimmte und konkrete Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Lebensdauer seines Fahrzeugs hätte. Die in der Klageschrift angesprochene ungewisse Zukunft ersetzt nicht den dazu erforderlichen Sachvortrag und auch in anderen, nicht näher bezeichneten Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten lassen keinerlei Bezug zum Fahrzeug des Klägers erkennen.
Dementsprechend kann ein noch vorhandener Mangel, der nach der durchgeführten Mangelbeseitigung einen Minderungsanspruch des Klägers begründen könnte, gerade nicht festgestellt werden. Insoweit rechtfertigt auch die Befürchtung des Klägers, bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs könnten potenzielle Kaufinteressenten weniger bieten, wenn sie davon erfahren, dass das Fahrzeug in den Abgasskandal verwickelt war, keine andere Beurteilung, da schon ungewiss ist, ob es überhaupt zu einem solchen Weiterverkauf kommt.
Darüber hinaus ist auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1), sei es im Rahmen der von der Beklagten zu 1) geschuldeten Gewährleistung, sei es aufgrund einer Nebenpflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrages, nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, ist ein noch vorhandener Mangel am Fahrzeug des Klägers nicht feststellbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) um den ursprünglichen Mangel gewusst hätte bzw. hätte wissen müssen. Die Beanstandung der Abschalteinrichtung durch das Kraftfahr-Bundesamt mit Bescheid vom 14.10.2015 erfolgte erst nach Abschluss des Kaufvertrages vom 07.06.2014. Darüber hinaus vermag das Gericht eine Überprüfungspflicht eines Händlers in Bezug auf die vom Hersteller verbaute Software nicht zu erkennen.
Unabhängig von einer möglichen Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten zu 2) lässt sich ein bereits eingetretener Schaden des Klägers in der geltend gemachten Höhe nicht erkennen.
Insoweit ist schon nicht feststellbar, dass der Kläger das von ihm erworbene Fahrzeug anderswo zu einem um 2740,00 € geringeren Kaufpreis hätte erwerben können. Das er sich in Kenntnis der Abschalteinrichtung möglicherweise für ein anderes Fahrzeug entschieden hätte, begründet ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch, zumal keine Vergleichskriterien vorgetragen wurden, die den vom Kläger gezahlten Preis als überhöht erscheinen lassen können.
Letztlich führt auch der Umstand, dass der Kläger bei einem Weiterverkauf wegen der Verwicklung in den Abgasskandal möglicherweise einen niedrigeren Kaufpreis hinnehmen muss, nicht zu einem bereits eingetretenen Schaden, da ein Weiterverkauf der Zeit völlig ungewiss ist.
Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
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