Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 1 C 399/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2(gemäß § 313 a ZPO ohne Tatbestand)
3Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch in Höhe von weiteren 331,53 € für die Beschädigung ihres PKW zu.
4Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sie gemäß § 249 Abs.2 S. 1 BGB Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten verlangen kann unabhängig davon, ob der Wagen voll, minderwertig oder überhaupt nicht repariert worden ist, so dass es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Klägerin den beschädigten BMW repariert hat.
5Jedoch ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dafür genügt es im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
6Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat (BGHZ 155, 1-8).
7So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Fa. pp., die erforderlichen Karosserie- und Lackierarbeiten zu einem Stundensatz von jeweils 75,- € erledigen kann und dass dadurch ein Einsparpotential von 187,- € erzielt werden kann. Auch hinsichtlich des
8übrigen Einsparpotentials im Falle einer Reparatur bei der Fa. pp. in Höhe von 71,46 € für preiswerteres Lackmaterial, 25,37 € nicht angesetzten UPE-Aufschlags und 47,70 € nicht anfallender Verbringungskosten hat die Klägerin der Höhe nach keine Einwendungen erhoben. Ebensowenig hat sie die Kompetenz der Fa. pp. in
9Frage gestellt. Sie meint lediglich unter Verweis auf die oben angeführte
10Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, es sei "völlig unerheblich", welche Reparaturkosten bei der Fa. pp. anfallen (vgl. Bl. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 15.08.2006), da nicht auf abstrakt ermittelte ortsübliche Stundenverrechnungssätze verwiesen werden könne.
11Zutreffend ist, dass der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, dass nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region angesetzt werden kann, da dann der Geschädigte gezwungen würde, erhebliche eigene Initiativen zu ergreifen und Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen. Der der BGH-Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundlegend vom vorliegenden Sachverhalt, da hier abweichend von Beklagtenseite eine konkrete Reparaturmöglichkeit mit konkret benannten Preisen aufgezeigt wird.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Streitwert: 331,53 €
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Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGHZ 155, 1 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x