Urteil vom Amtsgericht Gummersbach - 10 C 112/08

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken A Str. 39 und A Str. 29 in B errichtete Betonsteinmauer nebst der dahinter befindlichen, über das natürliche Geländeniveau hinausgehenden Erdanschüttung zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € vorläufig vollstreckbar.


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