Urteil vom Amtsgericht Hagen - 15 C 41/09
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand gemäß § 313a I ZPO
2Entscheidungsgründe:
3I.
4Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Nebenkosten für das Jahr 2007 nicht zusteht. Der Kläger hat keine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vorgelegt. Die Nebenkostenabrechnung stößt in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken.
5Zum Einen hat der Kläger für bestimmte Nebenkosten den Abrechnungsmaßstab der Personenmonate gewählt. Dieser ist zwar grundsätzlich zulässig, allerdings muss gewährleistet sein, dass Leerstand einzelner Wohnungen zu Lasten des Vermieters und nicht der Mieter geht. Dies ist in der Abrechnung des Klägers nicht erfolgt. Für Leerstand hat er jeweils "0" Personen und damit auch "0" Monate berechnet. Dies ist falsch. Es hätte statt dessen die durchschnittlicher Belegung der Wohnung mit den Leerstandsmonaten multipliziert werden müssen. Diese Anteile an den gesamten Personenmonaten wären dann vom Kläger zu tragen. Da dies nicht erfolgt ist, ist der Wert der einzelnen Anteile zu hoch, da die gesamte Anzahl der Personenmonate zu niedrig ermittelt wurde.
6Auf die Bedenken gegen den gewählten Abrechnungsmaßstab ohne Berücksichtigung des Leerstands hat das erkennende Gericht mit Verfügung vom 18.02.2009 hingewiesen. Eine Stellungnahme der Klägerseite, die geeignet wäre, von der Richtigkeit der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung zu überzeugen, ist dazu nicht erfolgt. Es wurde lediglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung eines LG erklärt, dass die Abrechnung nach Personenmonaten grundsätzlich zulässig sei. Dies sieht das erkennende Gericht ebenso. Allerdings muss gewährleistet sein, dass Leerstand zu Lasten des Vermierters berücksichtigt wird. Dies ist in der klägerischen Abrechnung nicht der Fall.
7Zum Anderen ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der Nebenkostenabrechnung auch daraus, dass wegen des Fehlens von Wasseruhren ein pauschaler Abzug vorab zu Lasten des Vermieters hätte erfolgen müssen.
8II.
9Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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