Beschluss vom Amtsgericht Halberstadt - 8 F 424/13
Tenor
1. Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab 27.08.2013 Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird versagt.
Gründe
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Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der am 18.07.2011 geborenen C. K. Der Kindesvater beantragt, ihm neben der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen.
- 2
Die Kindesmutter erhebt dagegen Bedenken. Sie erklärt, eigentlich spreche nichts gegen ein solches gemeinsames Sorgerecht. Sie lasse den Antragsteller jedoch an dem Leben seiner Tochter schon ausreichenden Anteil nehmen, so daß kein Anlaß bestehe, zusätzlich auch noch das gemeinsame Sorgerecht herzustellen.
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Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Sein Antrag hat zudem Erfolg. Die Beiordnung eines Anwalts ist allerdings nicht geboten.
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Bei dem Antrag auf Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts handelt es sich um eine Kindschaftssache der §§ 151 ff. FamFG. Für sie ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich, aber nicht nach § 114 FamFG oder sonst vorgeschrieben.
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Nach den familienrechtlichen Vorschriften über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts deshalb nur geboten, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG. Diese Voraussetzung liegt nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vor.
- 6
Nach Inkrafttreten des Sorgerechtsreformgesetzes vom 16.04.2013 (BGBl. 2013 I S. 795) sind in der amtsgerichtlichen Praxis eine Reihe von gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren zu verzeichnen. Je etwa zur Hälfte werden die Verfahren entweder – wie hier – mit einem anwaltlichen Schriftsatz eingeleitet oder sie beginnen mit aus einem oder zwei Sätzen bestehenden eigenhändigen Schreiben der Antragsteller, in denen diese lediglich ihren Wunsch äußern. In beiden Fällen findet vor diesem Gericht – jedenfalls solange sich nicht eine allgemeine gesellschaftliche Überzeugung und Routine ergeben hat – vorsorglich eine mündliche Anhörung der Kindeseltern statt. Schon das ist ein Aufwand, den der Gesetzgeber für überflüssig oder gar unerwünscht erklärt hat, indem er in § 155a Abs. 3 S. 1 FamFG vorsieht, daß das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden solle, wenn nicht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt werden, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können (§ 155a Abs. 4 S. 1 FamFG).
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Aus der gesetzgeberischen Verfahrensgestaltung wird deutlich, daß die von den Vorschriften zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge neu geregelten Verfahren als so schlicht betrachtet werden, daß außer dem Überprüfen der formalen Voraussetzung der verwandtschaftlichen Beziehungen vor einer Entscheidung nichts abzuwägen ist. Es soll nicht nötig sein, jemanden persönlich anzuhören oder das Jugendamt überhaupt zu beteiligen, und auch das Kind soll, sofern noch nicht 14 Jahre alt, nicht angehört werden und damit offensichtlich auch jedenfalls nicht zwangsläufig eines Verfahrensbeistandes bedürfen. Was die Kindesmutter meint, soll nur in besonders gelagerten Fällen von Bedeutung sein und auch dann nur, wenn sie in der Lage ist, es schriftlich auszudrücken.
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Das Gericht würde, wenn sich eine ernsthafte Problematik schon aus dem vorgerichtlichen Geschehen oder im Zuge der Anhörung ergäbe, die anwaltliche Beiordnung wie in sonstigen hoch streitigen Sorgerechtsverfahren handhaben. Dafür gab und gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte, wie schon die zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Kindesmutter zeigt, die selbst einräumt, kein Argument dagegen vorbringen zu können, das gemeinsame Sorgerecht aber dennoch nicht will.
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Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG ist damit nicht gegeben.
- 10
Gegen diese Entscheidung kann ein Beteiligter, dessen Rechte beeinträchtigt werden, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichen eines unterzeichneten Schriftstückes bei dem Amtsgericht Halberstadt, Richard-Wagner-Straße 52, 38820 Halberstadt, oder durch Erklärung zur Niederschrift eines jeden Amtsgerichts. Das Rechtsmittel muß die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, daß dagegen Beschwerde eingelegt wird. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist der Tag des Eingangs bei dem Amtsgericht Halberstadt.
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