FamFG § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 UF 187/21
15. November 2021
21 UF 187/21 15. November 2021
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 2 UF 140/19
7. Februar 2020
2 UF 140/19 7. Februar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 53/18
19. Dezember 2018
XII ZB 53/18 19. Dezember 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 285/17
20. Juni 2018
XII ZB 285/17 20. Juni 2018
Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 71 F 268/17
15. Februar 2018
71 F 268/17 15. Februar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 219/17
7. Februar 2018
21 WF 219/17 7. Februar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 214/16
13. Dezember 2017
XII ZB 214/16 13. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 251/17
25. Oktober 2017
XII ZB 251/17 25. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 122/16
31. Mai 2017
XII ZB 122/16 31. Mai 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 3/16
26. April 2017
XII ZB 3/16 26. April 2017