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FamFG § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.

(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.

(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 25.158
24. März 2025
B 8 K 25.158 24. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 50/24
27. September 2024
10 UF 50/24 27. September 2024
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UF 22/24
22. April 2024
6 UF 22/24 22. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 WF 166/20
9. Februar 2021
6 WF 166/20 9. Februar 2021
Stattgebender Kammerbeschluss vom Unknown court (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 631/19
13. Juli 2020
1 BvR 631/19 13. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 UF 234/18
18. Dezember 2018
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Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 33 F 200/16
7. Juli 2016
33 F 200/16 7. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 419/15
15. Juni 2016
XII ZB 419/15 15. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 139/15
24. Mai 2016
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 4 UF 33/15
1. April 2015
4 UF 33/15 1. April 2015