Urteil vom Amtsgericht Halle (Saale) - 93 C 1679/12

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 490,28 € festgesetzt.

Tatbestand

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte sich zu dem Zeitpunkt, als die Kläger ihren Anwalt beauftragt haben, überhaupt mit der Beseitigung des Überbaus in Verzug befunden hat. Denn jedenfalls ist die Geltendmachung der Anwaltskosten treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Die Parteien haben wegen des streitigen Überbaus eine Schlichtung vor einer Schiedsstelle durchgeführt und dort einen Vergleich geschlossen. Hier war von einer Forderung der Kläger nach Anwaltskosten nicht die Rede. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass nach der durchgeführten Schlichtung das Thema „Überbau“ vom Tisch ist. Denn es ist ja gerade Sinn eines Schlichtungsverfahrens, Rechtsfrieden zu schaffen. Es widerspricht Sinn und Geist einer derartigen Schlichtung, hinterher „nachzukarten“ und Anwaltskosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor der Schlichtung einzufordern. Vielmehr ist - vor allem angesichts der Tatsache, dass als Schiedspersonen in der Regel keine Volljuristen tätig sind - im Zweifel davon auszugehen, dass auch ohne ausdrückliche Abgeltungsklausel (wie sie in einen gerichtlichen Vergleich üblicherweise aufgenommen wird) mit einem Vergleich vor der Schiedsstelle alle gegenseitigen Ansprüche aus dem betreffenden Lebenssachverhalt abgegolten sind. Die Kläger waren im Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten. Insoweit war es den Klägern zuzumuten, vor oder während der Schlichtung, jedenfalls vor Vergleichsschluss, zu prüfen, welche Ansprüche aus dem streitigen Überbau gegen den Beklagten geltend gemacht werden sollen.

4

Der Verweis der Kläger auf das Urteil des AG München vom 29. Juli 2011 (Az. 244 C 5430/11, zitiert nach einer bei juris veröffentlichten Pressemitteilung) liegt neben der Sache. Dort ging es um einen anderen Sachverhalt, weil im dortigen Fall die Schlichtung gescheitert war, während vorliegend die Schlichtung mit einem Vergleichsschluss endete.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen