Urteil vom Amtsgericht Hamm - 50 Ds 578/09
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen Auslagen.
Vergehen strafbar gemäß §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, 53 StGB.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3Der Angeklagte verfügt über den Hauptschulabschluss der Klasse 10 A. Nach seiner Schulzeit erlernte er den Beruf des Anlagenmechanikers im Bereich der Versorgungstechnik. Derzeit arbeitet der Angeklagte als Schweißer im Rahmen einer Festanstellung bei der Firma P in M. Aus dem beruflichen Beschäftigungsverhältnis bezieht er derzeit einen monatlichen Nettolohn in Höhe von ca. 1.000,00 Euro. Der Angeklagte ist ledig. Kinder hat er keine.
4Der Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der für ihn geführte Bundeszentralregisterauszug vom 23.09.2009 enthält insgesamt 8 Eintragungen zu strafrechtlichen Vorbelastungen. Zuletzt kam es dabei zu folgenden Verurteilungen des Angeklagten:
5Am 24.04.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht M wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen N in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen N ohne erforderliche Erlaubnis in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Diese Freiheitsstrafe ist dem Angeklagten mit Wirkung vom 06.06.2003 erlassen worden.
6Am 08.04.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht L wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
7Am 13.04.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht C wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
8Am 12.11.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht H wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 Euro.
9In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
10Am 01.06.2009 hatte die Besatzung des Polizeihubschraubers Hummel 4, bestehend aus W, I und PHK Langer den Auftrag, ein vermisstes Kind im Raum F zu suchen. Gegen 00:50 Uhr an dem genannten Tag überflog der Hubschrauber auf dem X2 zum Einsatz den Raum I2, wobei beide Piloten (W und I) sogenannte Nachtsicht- oder Bildverstärkerbrillen trugen, die das in der Nacht vorhandene Restlicht verstärken. Die Flughöhe betrug bei hervorragender Sicht ca. 420 Meter über Grund.
11Der Angeklagte war in dieser Nacht zu Gast bei einer Party auf dem Grundstück X-Straße in I2. Er verfügte über einen grünen Hochleistungslaserpointer, den er zu einem früheren Zeitpunkt bei einem Musikfestival in Thüringen erworben hatte. Als der Polizeihubschrauber das genannte Grundstück gegen 00:50 Uhr am 01.06.2009 überflog, richtete der zu diesem Zeitpunkt alkoholisierte Angeklagte den Laserpointer auf das Cockpit des Hubschraubers, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass Pilot und Copilot geblendet und irritiert würden und es zu Problemen mit dem Hubschrauber und zur Gefährdung von Personen kommen würde. Der Pilot, der Zeuge W, erschrak und vermutete zunächst eine Systemstörung. Er wurde von dem Laser im linken Auge getroffen, woraufhin seine Sehschärfe erheblich nachließ und sein Auge tränte. Der nunmehr in seiner Sicht erheblich beeinträchtigte Zeuge W war kurzzeitig in der Flugdurchführung erheblich eingeschränkt. Es gelang ihm gleichwohl, den Flug fortzusetzen.
12Nach Einsatzende in F überflogen die genannten Zeugen gegen 02.07 Uhr am 01.06.2009 erneut den Bereich um die X-Straße in I2. Sie beabsichtigten, das vorangegangene Geschehen um 00:50 Uhr am Tattag näher aufzuklären. Auch zu diesem Zeitpunkt richtete der Angeklagte erneut seinen Laserpointer auf das Cockpit des Hubschraubers, wobei nunmehr der Copilot I in den Augen getroffen wurde, so dass er für ca. eine Minute das Gefühl einer räumlichen Desorientierung, verbunden mit einem Gefühl der aufsteigenden Übelkeit verspürte, obwohl er seinen Blick unmittelbar abwandte. Der Zeuge I war zu diesem Zeitpunkt zunächst nicht in der M2, seine Aufgaben als Copilot weiter wahrzunehmen.
13Wie dem Angeschuldigten bewusst war, hing es in beiden Fällen nur vom Zufall ab, dass es nicht zu einer Verunfallung des Hubschraubers kam. Das Handeln des Angeklagten war jeweils mit erheblichen Gefahren für die Besatzung des Hubschraubers verbunden. Das Richten eines Laserpointers auf den Piloten eines Hubschraubers kann ohne weiteres bewirken, dass der Pilot in der Führung des Hubschraubers derart beeinträchtigt wird, dass er die Kontrolle über das Fluggerät verliert und demzufolge einen Absturz des Hubschraubers nicht mehr vermeiden kann.
14Der Angeklagte konnte kurz nach der zweiten Tat noch am Tatort seiner Taten überführt werden. Er legte bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten ein umfassendes Geständnis zu den beiden Taten ab.
15Nach den in der Hauptverhandlung vom 13.01.2010 gewonnenen Erkenntnissen haben die Taten des Angeklagten nicht zu nachhaltigen Gesundheitsschäden der Zeugen W und I geführt. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei den beiden genannten Zeugen mehrfach für sein Verhalten entschuldigt.
16Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 13.01.2010, zu deren Umfang und Inhalt auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung zu beiden verurteilten Taten glaubhaft geständig.
17Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Luftverkehr in zwei Fällen gemäß den §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, 53 StGB strafbar gemacht. Er handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft.
18Bei der Bemessung der wegen der beiden verurteilten Taten festzusetzenden Einzelstrafen ist das Gericht jeweils von dem Regelstrafrahmen des § 315 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren beträgt.
19Das Vorliegen eines minderschweren Falls im Sinne des § 315 Abs. 4 StGB hat das Gericht jeweils verneint. Die Wertung der Taten als minderschwere Fälle kam insbesondere schon deshalb nicht in Betracht, weil von den Taten des Angeklagten ein ganz erhebliches Gefährdungspotenzial ausging. Es ist letztendlich nur dem Zufall zu verdanken, dass es aufgrund der Taten nicht zu einem erheblichen Gesundheitsschaden für eine Vielzahl von Personen gekommen ist.
20Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des genannten Strafrahmens hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
21Strafmildernd ist zunächst das frühe Geständnis des Angeklagten gewertet worden. Zugunsten des Angeklagten hat sich ferner ausgewirkt, dass er in der Hauptverhandlung den Eindruck hinterlassen hat, dass er seine Taten zutiefst bereut. Insofern sprach insbesondere auch für den Angeklagten, dass er sich in der Hauptverhandlung bei den geschädigten Polizeibeamten für sein Verhalten glaubhaft entschuldigt hat. Strafmildernd hat sich schließlich auch ausgewirkt, dass durch die Taten des Angeklagten letztlich zumindest kein schwerwiegender Schaden eingetreten ist.
22Strafschärfend war demgegenüber zu werten, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insofern war allerdings einschränkend zu sehen, dass der Angeklagte nicht einschlägig strafrechtlich vorbelastet ist. Erheblich zu Lasten des Angeklagten hat sich zudem ausgewirkt, das von seinen Taten das bereits beschriebene erhebliche Gefährdungspotenzial ausgegangen ist.
23Nach nochmaliger Wertung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat das Gericht auf die Verhängung von Einsatzfreiheitsstrafen von 7 Monaten für die erste verurteilte Tat und von 8 Monaten für die zweite verurteilte Tat erkannt, die insgesamt tat- und schuldangemessen erschienen.
24Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte war aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei sind erneut die oben genannten Strafzumessungsgründe gewertet worden. Auf die Höhe der Gesamtstrafe hat sich darüberhinaus der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Straftaten deutlich mildernd ausgewirkt. Unter diesen Umständen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt.
25Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat die hierzu erforderliche Erwartung, dass es dem Angeklagten gelingen kann, zukünftig auch ohne Vollstreckung der Strafe ein straffreies Leben zu führen. Der Angeklagte geht einer festen beruflichen Beschäftigung nach, was darauf schließen lässt, dass er in stabilen sozialen Verhältnissen lebt. Überdies ist das Gericht in der Hauptverhandlung zu der Einschätzung gelangt, dass der Angeklagte nunmehr das Unrecht seiner Taten vollumfänglich einsieht und er durch dieses Strafverfahren derart beeindruckt worden ist, dass er zukünftig keine gleichgelagerten Taten mehr begehen wird. Auch die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten sprachen nicht dagegen, ihm eine günstige Sozialprognose zu stellen. Zwar ist der Angeklagte in der Vergangenheit bereits ein Mal zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Diese Verurteilung liegt jedoch bereits mehr als 8 Jahre zurück. Ihr lag zudem eine nicht einschlägige Betäubungsmittelstraftat zugrunde. Überdies hat der Angeklagte damals die ihm eingeräumte Bewährungschance zu nutzen gewusst.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
27Richter am Amtsgericht
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