Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Hamm - 17 C 236/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 56,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 9/10, der Klägerin zu 1/10 auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.428,00 Euro.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Soweit der Klagevortag den zuletzt gestellten Antrag rechtfertigt, war der Klage bereits durch Teilversäumnisurteil stattzugeben.
4Unbegründet ist die Klage wegen eines Teils der Inkassokosten, die dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen sind. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Kosten bei Beauftragung eines Inkassobüros nicht höher sein dürfen als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, weil ein Gläubiger ansonsten mit der Beauftragung des Inkassobüros gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen würde (vgl. BeckOK, § 286 BGB, Rdn. 74; Ernst in MK-BGB, 6. A., 2012, § 286, Rdn. 157). Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind die Kosten ohne Mehrwertsteuer zu vergleichen.
5Es ergibt sich folgende Berechnung:
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| Kosten bei Beauftragung eines Rechtsanwalts | Kosten bei Einschaltung Inkassobüro |
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| Geschäftsgebühr | 136,50 € | 0,65 Geb. | 68,25 € | ||
| Auslagenpauschale | 20,00 € | Pauschale | 13,65 € | ||
| Summe | 156,50 € | Zwischensumme | 81,90 € | ||
| abzüglich Gebühr gem. § 4 Abs 4 RDGEG | 25,00 € | ||||
| 56,90 € | |||||
| Prozessgebühr | 136,50 € | Prozessgebühr | 136,50 € | ||
| Anrechnung der Geschäftsgebühr zu 1/2 | 68,25 € | Pauschale | 20,00 € | ||
| 68,25 € | 156,50 € | ||||
| Auslagenpauschale | 13,65 € | ||||
| 81,90 € | |||||
| Kostenfestsetzung, Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDGEG | 25,00 € | ||||
| Gesamtkosten | 238,40 € | 238,40 € |
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Nur wenn bei Beantragung eines Mahnbescheides durch ein Inkassobüro die Inkassokosten um 25,00 € gemindert werden, ergibt sich für einen Schuldner die gleiche Belastung wie bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts, da im Rahmen der Kostenfestsetzung die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 RDEG zu berücksichtigen ist.
9Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 2, 11, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- RDGEG § 4 Vergütung 2x
- § 4 Abs. 4 RDEG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x