Urteil vom Amtsgericht Hamm - 19 C 121/16
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 891,17 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 03.06.2016.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43,36 %, die Beklagten zu 56,64 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Streitwert:
bis 16.08.17
1.573,20 Euro.
ab 17.08.17
1.454,20 Euro.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt die Straßenbeleuchtung in A1 für die Stadt A1.
Aus abgetretenem Recht ist sie Gläubigerin aller diesbezüglich anfallenden Schadensersatzansprüche.
Mit der Klage macht die Klägerin restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht und verschuldet wurde.
4Bei dem Unfall wurde im Bereich der B1-allee in A1 der über 50 Jahre alte Peitschenmast einer Straßenlaterne beschädigt. Die Stadtwerke A1 stellten dem Unfallverursacher für den Austausch des Peitschenmastes und des Fundaments einen Bruttobetrag i. H. v. 3.653,20 € in Rechnung. Auf den Mast entfiel dabei ein Bruttobetrag i. H. v. 804,34 €.
5Es wurde ein 15%iger Gemeinkostenzuschlag auf Fremdleistungen (Erdarbeiten und verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt A1) in die Rechnung aufgenommen.
6Die Beklagte zahlte auf den Rechnungsbetrag einen Betrag i. H. v. 2.080,00 €.
7Hinsichtlich des Mehrbetrages macht sie einen Abzug "neu für alt" geltend.
8Die Beklagte wurde letztmalig mit Schreiben vom 19.05.2016 unter Fristsetzung zum 02.06.2016 zum Ausgleich der Restforderung aufgefordert.
9Die Klage wurde wegen der Gemeinkostenzuschläge auf Fremdleistungen in Höhe eines Betrages von 119,00 € mit Schriftsatz vom 16.08.2017 teilweise zurückgenommen.
10Die Klägerin ist der Ansicht, ein "Abzug neu für alt" sei hier nicht zu berücksichtigen, da ihr durch den Austausch des Mastes kein wirtschaftlicher Vorteil erwachse, da bei notwendigen Modernisierungsmaßnahmen zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes immer alle Maste eines Straßenzuges ausgetauscht werden und wegen eines einzelnen neueren Mastes kein geringfügigerer Überprüfungssaufwand anfalle.
11Sie behauptet darüber hinaus, trotz des hohen Alters des beschädigten Mastes sei in absehbarer Zeit eine Modernisierungsmaßnahme an der B1-straße in A1 nicht geplant. Der Mast enthalte keine Verschleißteile.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 1454,20 € zu zahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 03.06.2016.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Ansicht, auf der Basis einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren sei ein Abzug i. H. v. 1555,22 € als Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.
17Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C1.
19Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 22.01.2018 (Blatt 84 ff. der Akten) und die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2018 (Bl. 117 ff. der Akten) Bezug genommen.
20Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D1. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2018 (Bl. 117 ff. der Akten) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist wie aus dem Tenor ersichtlich begründet aus §§ 823, 249 BGB. Die Beklagten schulden der Klägerin weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis, bei dem ein Peitschenmast der Straßenbeleuchtung an der B1-Allee in A1 beschädigt wurde.
23Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen steht der Klägerin, auch unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs "neu für alt", ein über die vorprozessual erbrachten Zahlungen der Beklagten hinausgehender Schadensersatzbetrag zu, wie er sich der Höhe nach aus dem Tenor des Urteils ergibt.
24Ein Abzug "neu für alt" ist nur dann gerechtfertigt, wenn die nach § 249 BGB geschuldete Naturalrestitution bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensmehrung herbeiführt, die sich auch wirtschaftlich auswirkt.
25Darüber hinaus muss die Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensrechts entsprechen und der Ausgleich zumutbar und nicht unbillig sein. Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Abzugs "neu für alt".
26Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hält das Gericht es für angemessen, von den Kosten für den Austausch des Peitschenmastes und des dazugehörigen Fundaments 70 % der Materialkosten für den Peitschenmast abzusetzen. Ein weitergehender Abzug "neu für alt", wie ihn die Beklagten vorgenommen haben, kommt nicht in Betracht, da die von den Beklagten "vorgenommene Abrechnung auf der Basis einer schematischen Zeitwertermittlung" diesen Vorgaben nicht gerecht wird.
27Der beschädigte Peitschenmast hat zwar im Hinblick auf sein Alter von über 50 Jahren auch nach den Ausführungen des Sachverständigen keinen wirtschaftlichen Wert mehr. Ein vollständiger Abzug der Materialkosten für den neuen Peitschenmast kommt jedoch deswegen nicht in Betracht, weil nach den Bekundungen des Zeugen D1 er noch funktionstüchtig war und davon auszugehen ist, dass der beschädigte Mast trotz seines hohen Alters noch funktionstüchtig ist und ein Austausch der gleichartigen Maste des entsprechenden Straßenzuges noch nicht in Erwägung gezogen wurde. Gleichwohl ist ein Abzug in Höhe von 70 % der Materialkosten für den neuen Mast vorzunehmen, da im Hinblick auf das hohe Alter der Maste im Bereich der B1-Allee davon auszugehen ist, dass die Straßenbeleuchtung des gesamten Straßenzuges ausgetauscht werden muss, bevor der ersetzte Peitschenmast unbrauchbar wird und ersetzt werden muss. Dadurch fließt der Klägerin ein Mehrwert zu, der auch nicht dadurch entfällt, dass regelmäßig immer die Beleuchtung eines gesamten im Zusammenhang zu sehenden Straßenzuges vollständig ausgetauscht wird, wenn dies nötig ist.
28In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der ausgetauschte Mast im Zuge der demnächst durchzuführenden Modernisierung weiterverwendet werden kann, da Modell und Technik noch den dann verwendeten Modellen entspricht oder die Abweichungen zu den dann verwendeten Modellen so geringfügig sind, dass dadurch hinsichtlich der Beleuchtungsstärke, Beleuchtungsart, dem Wartungsaufwand und dem optischen Eindruck sich nur geringfügige Abweichungen ergeben, die hinnehmbar sind.
29Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der jetzt ausgetauschte Mast für die Klägerin auch dann anderweitig wiederverwendbar ist, wenn er im Zuge der demnächst anstehenden Modernisierung der Straßenbeleuchtung an der B1-Allee an dieser Stelle nicht mehr verwendet werden kann.
30Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten hielt das Gericht es nicht für gerechtfertigt, auch die Materialkosten für das neue Fundament von dem zu ersetzenden Schadensersatzbetrag abzusetzen, weil nach den Bekundungen des Zeugen D1 davon auszugehen ist, dass mit jedem Austausch des Peitschenmastes auch ein neues Fundament erstellt werden muss, weil die Peitschenmaste an der B1-Allee nicht auf Hülsen aufgesetzt werden, die in ein Fundament eingelassen sind, sondern direkt in das Fundament eingebracht werden. Insoweit ist daher ein wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin durch die Neuerrichtung des Fundaments nicht sicher festzustellen, da nicht auszuschließen ist, dass der ausgetauschte Mast nur an anderer Stelle wiederverwendet werden kann, wenn die Straßenbeleuchtung im Bereich der B1-Allee modernisiert wird.
31Von der wegen der teilweisen Klagerücknahme um 119,00 Euro reduzierten Klageforderung war daher ein Betrag in Höhe von 563,03 Euro abzusetzen.
32Die Klägerin kann auch den noch geltend gemachten Aufschlag auf die Fremdkosten als Ausgleich für den mit der Vergabe verbundenen Aufwand ersetzt verlangen.
33Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
35Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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