Urteil vom Amtsgericht Ibbenbüren - 3 C 91/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
( Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO. )
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu aus §§ 7 StVG, 115 VVG auf Zahlung restlicher 20,00 EUR aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.12.2014 in G.Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer desjenigen Pkw, mit dem der Unfall verursacht worden ist, vollumfänglich einstandspflichtig ist. Die Beklagte hat ausweislich ihres Sachvortrages und des Abrechnungsschreibens vom 19.01.2015 wie folgt abgerechnet:
4Reparaturkosten 2.025,58 EUR
5Sachverständigenkosten 498,23 EUR
6Nutzungsausfallentschädigung 380,00 EUR
7Auslagenpauschale 25,00 EUR
8_____________
92.928,81 EUR
10Gezahlt hat die Beklagte jedoch nur 2.908,81 EUR. Mithin hat sie noch offene 20,00 EUR zu begleichen.Weitere Ansprüche stehen dem Kläger hingegen nicht zu. Was den Nutzungsausfall anbetrifft, kann der Kläger keinen Tagessatz von 59,00 EUR, sondern nur von 38,00 EUR, wie von der Beklagten gezahlt, beanspruchen. Die Höhe der Nutzungsausfall- entschädigung wird in der Rechtsprechung üblicherweise nach den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch bemessen. Es ist anerkannt (z.B. OLG Hamm, Recht und Schaden 2004, 168), dass eine Abstufung um zwei Gruppen vorzunehmen ist, wenn das Fahrzeug älter als zehn Jahre ist. Das ist hier der Fall. Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alt. Mithin hat die Beklagte zutreffend unter Berücksichtigung des Tagessatzes von 38,00 EUR gemäß Gruppe D reguliert. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Fahrzeug des Klägers in einem sehr guten Zustand befand. Selbst wenn dies der Fall ist, hält es das Gericht dennoch nicht für gerechtfertigt, die Herabstufung zu unterlassen bzw. nur eine Herabstufung um eine Stufe vorzunehmen. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug mit einem Alter von 13 Jahren deutlich über die vorgenannte Grenze von zehn Jahren hinausgeht. Zum anderen erscheint es nicht sachgerecht, im Rahmen des § 287 ZPO auf der einen Seite eine Schematisierung durch Verwendung der genannten Tabelle und der Herabstufung nach Altersgruppen vorzunehmen und auf der anderen Seite dann wiederum diese Schematisierung dadurch aufzuheben, dass im Einzelfall der jeweilige Zustand des Fahrzeugs eine Rolle spielen soll.Im Ergebnis ist die Abrechnung der Nutzungsausfallentschädigung durch die Beklagte, die 380,00 EUR auf diese Position gezahlt hat, nicht zu beanstanden. Weitere Nutzungsausfallentschädigung steht dem Kläger mithin nicht zu.Nicht ersetzt verlangen kann der Kläger die Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen N gemäß Rechnung vom 09.01.2015 in Höhe von 77,56 EUR. Insoweit handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen ersatzfähigen Schaden. Was die Kosten eines Sachverständigengutachtens anbetrifft, so gehören diese grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW RR 1989, 953). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH NJW 1994, 446 zur Beauftragung eines Rechtsanwalts). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGHZ 61, 346). Vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Schadensersatzpflicht des Schädigers auch auf Folgeschäden, die mit dem Unfall in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Dies ist im Hinblick auf die Reparaturbestätigung nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Bestätigung insbesondere nicht für die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung brauchbar, denn sie sagt nichts über den konkreten Zeitraum aus, für den der Nutzungsausfall begehrt wird. Abgesehen davon hat die Beklagte offensichtlich auch die Durchführung einer sach- und fachgerechten Reparatur nicht bestritten. Nicht überzeugend ist ferner die Argumentation des Klägers, die Reparaturbestätigung sei deshalb erforderlich, weil der Kläger beispielsweise bei einem Weiterverkauf des Fahrzeuges oder einem neuen Schaden die Durchführung der Reparatur nachweisen müsse. Der Geschädigte hat im Rahmen seiner Dispostionsfreiheit grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen einer konkreten Abrechnung des Fahrzeugschadens unter Vorlage einer Rechnung der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt oder einer fiktiven Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder des Gutachtens eines Sachverständigen. Bei den Kosten für eine Reparaturbescheinigung handelt es sich somit um eine Schadensposition, die ursächlich auf die freie Entscheidung des Klägers zurückzuführen ist, sein Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern im Wege der Eigenreparatur instand zu setzen. Das Wahlrecht des Geschädigten darf aber für den Schädiger nicht zu Mehrkosten führen. Die Kosten für die Bescheinigung eines Sachverständigen über die durchgeführte Reparatur sind deshalb nach überwiegender Rechtsprechung (z.B. OLG Frankfurt, NZV 2010, 525) nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat sich entschieden, fiktiv abzurechnen und sein Fahrzeug selbst zu reparieren. Sofern er es dann für erforderlich hielt, wegen der Eigenreparatur eine Reparaturbestätigung einzuholen, hat er die dadurch entstandenen Kosten selbst verursacht und kann sie mithin nicht auf die Beklagte abwälzen.Die Auslagenpauschale hat die Beklagte ebenfalls zutreffend abgerechnet. Sie beläuft sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts auf 25,00 EUR, nicht auf 30,00 EUR.Der Zinsanspruch des Klägers auf die zugesprochenen 20,00 EUR folgt aus § 288 BGB. Allerdings kann er nicht, wie beantragt, Zinsen ab dem 05.12.2014 verlangen. Mit welcher Begründung der Kläger Zinsen ab dem Unfalltag begehrt, ist nicht ersichtlich. Zinsen stehen ihm mithin erst ab Rechtshängigkeit (17.04.2015) zu.Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger ebenfalls nicht ersetzt verlangen. Die Beklagte hat die Rechtsanwaltskosten des Klägers erstattet auf Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 3.000,00 EUR, und zwar in Höhe einer 1,3-Gebühr nebst Portopauschale und Mehrwertsteuer. Wie bereits dargelegt, belief sich der insgesamt zu ersetzende Schaden auf 2.928,81 EUR. Mithin war nach der Gebührenstufe von bis zu 3.000,00 EUR abzurechnen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht nach einem Gebührensatz von 1,5 zu bemessen. Allein der Umstand, dass die Prozessbevoll- mächtigten des Klägers fünf Schreiben verfasst haben, rechtfertigt nicht die Überschreitung der Mittelgebühr von 1,3.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
141. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
152. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
20Unterschrift
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- §§ 7 StVG, 115 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x