Urteil vom Amtsgericht Kassel - 434 C 614/25

Orientierungssatz

Ein sofortiges Anerkenntnis ist bereits dann ausgeschlossen, wenn der Schädiger die gesetzte Frist für die Entrichtung der Sachverständigenkosten hat verstreichen lassen, wenn diese vom Geschädigten unter Offenlegung der Abtretung an den Schadensgutachter gesetzt war und die Rückabtretung erst mit der Klageerhebung offenbart wurde.

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Sachverständigen A einen Betrag in Höhe von 146,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.08.2024, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen A zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. § 93 ZPO fand keine Anwendung, da es an einem sofortigen Anerkenntnis fehlt. Ein solches liegt nur dann vor, wenn der Beklagte die entsprechende Prozesserklärung unmittelbar nach Klageerhebung abgibt und keinen Anlass zu dieser gegeben hatte. An Letzterem mangelt es hier. Die Beklagten befanden sich mit dem Ausgleich der restlichen Sachverständigenkosten in Verzug, da sie die gesetzte Zahlungsfrist zum 15.08.2024 hatten verstreichen lassen. Auf die von den Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Kläger oder der Sachverständige anspruchsberechtigt war, kommt es schlechterdings nicht an, da die Beklagten ja in Unkenntnis der Rückabtretung ohne Weiteres die restliche Schuld gegenüber dem Sachverständigen mit schuldbefreiender Wirkung hätten begleichen können. Einen Grund, dies nicht zu tun, haben die Beklagten nicht dargetan; er ist auch in sonstiger Weise nicht ersichtlich.

Im Übrigen wird von der Darstellung abgesehen, § 313b Abs. 1 ZPO.


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