Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 150 F 297/15

Tenor

I.              Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge für den verfahrensbetroffenen Jugendlichen               I A N, mutmaßlich geboren am XX.XX.XXXX,ruht.

II.              Für die Dauer des Ruhens der elterlichen Sorge werden

1.              das zu Ziffer 2. verfahrensbeteiligte Jugendamt zum Amtsvormund mit Ausnahme des Wirkungskreises der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten

und

2. Herr Rechtsanwalt N J in L-I1 berufsmäßig tätiger Mitvormund für den Wirkungskreis derasyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten

bestellt.

III.              Termin zur persönlichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten wird demnächst amtswegig bestimmt werden.


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