Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 34 M 921/18
Tenor
wird gem. § 844 ZPO die anderweitige Verwertung des mit den Pfändungsbeschlüssen des Amtsgerichts L vom 00.00.0000 (xx M xxx/xx), 00.00.0000 (xx M xxx/xx) und 00.00.0000 (xx M xxx/xx) gepfändeten Erbanteils am Nachlass nach dem am 00.00.0000 verstorbenen S I1 B
in Wege des freihändigen Verkaufs durch Übertragung des Erbanteils an den Gläubiger, Z C, durch die zuständige Gerichtsvollzieherin
angeordnet.
Die zuständige Gerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieherin C2 T1 in L, wird zum Abschluss eines entsprechenden notariellen Übertragungsvertrags ermächtigt.
Für die Übertragung gilt die Formvorschrift § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Wert des gepfändeten Nachlassanteils wird auf 51.400,00 € festgesetzt.
Der Mindestkaufpreis wird auf 25.700,00 € festgesetzt.
Die Wirkung dieses Beschlusses wird von seiner Rechtskraft abhängig gemacht.
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wird gem. § 844 ZPO die anderweitige Verwertung des mit den Pfändungsbeschlüssen des Amtsgerichts L vom 00.00.0000 (xx M xxx/xx), 00.00.0000 (xx M xxx/xx) und 00.00.0000 (xx M xxx/xx) gepfändeten Erbanteils am Nachlass nach dem am 00.00.0000 verstorbenen S I1 B
2in Wege des freihändigen Verkaufs durch Übertragung des Erbanteils an den Gläubiger, Z C, durch die zuständige Gerichtsvollzieherin
3angeordnet.
4Die zuständige Gerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieherin C2 T1 in L, wird zum Abschluss eines entsprechenden notariellen Übertragungsvertrags ermächtigt.
5Für die Übertragung gilt die Formvorschrift § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB.
6Der Wert des gepfändeten Nachlassanteils wird auf 51.400,00 € festgesetzt.
7Der Mindestkaufpreis wird auf 25.700,00 € festgesetzt.
8Die Wirkung dieses Beschlusses wird von seiner Rechtskraft abhängig gemacht.
9Gründe
10Mit den Pfändungsbeschlüssen des Amtsgerichts L vom 00.00.0000 (xx M xxx/xx), 00.00.0000 (xx M xxx/xx) und 00.00.0000 (xx M xxx/xx) wurde auf Antrag des Gläubigers (der auch gleichzeitig Miterbe ist) der Erbanteil des Schuldners am Nachlass nach dem am 00.00.0000 verstorbenen S I1 B gepfändet. Die Pfändung wurde wirksam durch Zustellung der Pfändungsbeschlüsse an den Gläubiger und Drittschuldner am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000.
11Am 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 beantragte der Gläubiger die anderweitige Verwertung des gepfändeten Erbanteils gem. § 844 ZPO durch Wege des freihändigen Verkaufs durch Übertragung des Erbanteils an ihn.
12Gem. § 844 ZPO kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen, wenn die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden.
13Der Gläubiger hat hierzu in seinem Antrag vom 00.00.0000 vorgetragen, dass seit dem Erwerb der Erbanteile von den beiden Brüdern des Schuldners im Jahr 2015 vergeblich eine Einigung über die Erbauseinandersetzung versucht wurde.
14Bereits im Vorverfahren xx M xxx/xx, auf das der Gläubiger Bezug genommen hat, trug er vor, er habe dem Schuldner mehrfach den Erwerb seines Erbanteils angeboten. Dies ist jedoch an den Preisvorstellungen des Schuldners gescheitert.
15Von dem Schuldner wurde zwischenzeitlich seinerseits die Teilungsversteigerung des zur Erbmasse gehörenden Grundstücks G1 bei dem Amtsgericht C4 beantragt.
16Der Schuldner wurde zum Antrag auf Anordnung der anderweitigen Verwertung angehört.
17Der Schuldner wandte sich mit Schreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 gegen die beantragte Verwertung.
18Hierin wurde im Wesentlichen das Rechtsschutzinteresse bestritten.
19Der Schuldner hat bei dem Amtsgericht C4 die Teilungsversteigerung des zur Erbmasse gehörenden Grundstücks (G1) beantragt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 00.00.0000 unter dem Az.: xx K xxx/xx angeordnet. Die laufende Wertermittlung wurde aufgrund einer Einwendung des Gläubigers gegen die Anordnung zunächst ausgesetzt.
20Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
21Der Eintritt der Wirksamkeit der Pfändungen durch Zustellung der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an den Drittschuldner/Gläubiger wurde nachgewiesen.
22Die Tatsache, dass der Gläubiger die anderweitige Verwertung in der Form beantragt hat, dass der Erbanteil auf ihn, den Gläubiger, übertragen werden soll, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, eine derartige Verwertung sei unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich. Auch wenn diese Verwertungsart nicht ausdrücklich in § 844 ZPO genannt ist, ist sie in der Literatur und Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. Musielak/Voit/ Becker, 15. Aufl. 2018, ZPO § 844 Rn. 4-5; MüKoZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 844 Rn. 12-17; AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 29.08.1977, Az.: 3 M 2675/77 und zum Verfahren bereits das Reichsgericht, Urteil vom 22.06.1940 – II 141/39)
23Auch der Verweis auf das parallel anhängige Teilungsversteigerungsverfahren ist nach Ansicht des Gerichts kein geeigneter Einwand gegen den Antrag des Gläubigers.
24Zweck des Versteigerungsverfahrens zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft ist eine „Versilberung“ der zum Nachlass gehörenden Immobilie. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird durch das Versteigerungsverfahren nur vorbereitet. Die Erbengemeinschaft muss sich nach Verwertung des Objekts unter Mitwirkung des Pfändungsgläubigers noch am Erlösüberschuss auseinandersetzen. Erst im Anschluss hieran und nachdem der auf den Schuldner entfallende Erlösanteil geklärt ist, kann der Pfändungsgläubiger seine Forderung realisieren.
25Der Gläubiger erwarb seinen Erbanteil am Nachlass bereits im September 2015 durch Erbteilsübertragung von den beiden Brüdern des Schuldners. Seitdem war eine Einigung über den Erwerb des weiteren Anteils und damit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht möglich.
26Ob angesichts dieser Umstände eine zügige Auseinandersetzung am Erlösüberschuss möglich ist, dürfte zumindest fraglich sein.
27Die nunmehr beantragte Verwertung durch Übertragung des Erbanteils auf den Gläubiger führt dem gegenüber gem. § 817 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 97, 95 Abs. 12 GVGA analog unmittelbar zur Befriedigung der Vollstreckungsforderung.
28Gem. § 817 Abs. 4 ZPO „Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, […] Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.“
29Entgegen der Auffassung des Schuldners steht das anhängige Versteigerungsverfahren damit der beantragten Übertragung des Anteils nicht entgegen.
30Mit der Übertragung des gepfändeten Erbanteils an den Gläubiger vereinigen sich allerdings die Anteile in einer Person, so dass die Erbengemeinschaft beendet ist. Das Versteigerungsverfahren ist damit gem. § 28 ZVG aufzuheben.
31Die Anordnung der Anteilsübertragung war daher antragsgemäß auszusprechen.
32Eine Aussetzung der beantragten Entscheidung wäre nur sinnvoll, wenn das im Versteigerungsverfahren gem. § 74a ZVG zu erstellende Verkehrswertgutachen zeitnah vorliegen würden und der Ermittlung des Mindestkaufpreises auch in diesem Verfahren zu Grunde gelegt werden könnte.
33Die Wertermittlung ist jedoch nach mündlicher Mitteilung des für das Versteigerungs-verfahren zuständigen Rechtspflegers vorerst ausgesetzt.
34Demgegenüber hat der Gläubiger eine Aktualisierung des 2014 noch von dem damaligen Nachlasspfleger in Auftrag gegebenen Verkehrswertgutachtens veranlasst.
35Das Gutachten liegt nunmehr vor. Dem Verfahren gem. § 844 ZPO kann damit Fortgang gegeben werden.
36Neben der Anordnung hat das Vollstreckungsgericht den Wert bzw. den Mindestpreis festzulegen (für den Fall der Versteigerung des Erbanteils: LG Krefeld Rpfleger 1979, 147). Diese Pflicht ergibt sich bereits daraus, dass die Anordnung einer anderweitigen Verwertung zu unterbleiben hat, wenn sich der reale Wert eines gepfändeten Rechts nicht feststellen lässt und damit die Gefahr einer Verschleuderung des Schuldnervermögens verbunden ist.
37Zum Nachlass gehört vor allem das Grundstück G1.
38Soweit der Schuldner innerhalb seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 die Auffassung vertritt „zu dieser Erbschaft gehört mehr als die bewertete Immobilie“ fehlt es an einem dezidierten Sachvortrag. Nach der Mitteilung des damaligen Nachlasspflegers, Rechtsanwalt P, im Vorverfahren xx M xxx/xx, das den Parteien bekannt ist, wurde auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 00.00.0000 (Bl. 121 d.A.) mitgeteilt, dass dem Nachlasspfleger keine weiteren Aktiva und Passiva des Nachlasses bekannt sind.
39Der Gläubiger und Drittschuldner, Herr C, legte eine Kopie des aktualisierten Verkehrswertgutachtens vom 00.00.0000 der Sachverständigen Dipl.-Ing. D I2-C3 sowie eine Auflistung der von ihm erbrachten Aufwendungen zum Erhalt des Hausgrundstücks vor.
40In seinem Schreiben vom 00.00.0000 wies der Schuldner zwar auf die ihm gegen die Erbmasse zustehenden Ansprüche hin. Diese wolle er jedoch erst bei einer Erbauseinandersetzung geltend machen.
41Im vorliegenden Verfahren werden die von Gläubigerseite geltend gemachten Aufwendungen als Forderung gegen den Nachlass bei der Ermittlung des Nachlasswertes berücksichtigt.
42Etwaige gegenseitige Zahlungsansprüche können und dürfen im Übrigen im Zuge der Wertermittlung nicht entschieden werden.
43Trotz einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung an den Schuldner vom 00.00.0000 wurden von diesem bis heute keine Aufwendungen zu Lasten des Nachlasses glaubhaft gemacht.
44Der Wert des Erbanteils wurde auf dieser Grundlage wie folgt ermittelt:
45Verkehrswert des Hausgrundstücks 160.000,00 €
46Abzüglich der Belastungenhier: Zwangssicherungshypothek Abt. III Nr. 7 3.594,08 €
47Unterhaltungsaufwendungen 2.276,21 €
48Geschätzter Nachlasswert 154.129,71 €
49Davon 1/3 als Erbanteil des Schuldners 51.376,57 €
50Gerundet 51.400,00 €
51Das Mindestpreis war in Anlehnung an § 817a ZPO auf 25.700,00 € festzusetzen.
52Die Vollstreckungsforderung des Gläubigers, für die der Erbanteil des Schuldners mittels der o.g. Pfändungsbeschlüsse gepfändet wurde, beläuft sich demgegenüber
53I. Aus dem Pfändungsbeschluss vom 00.00.0000 – Az.: xx M xxx/xx – auf
54a) Hauptforderung 2.254,69 €
55b) nebst 5 % aus 2.254,69 € bis zum 12.06.2018 415,48 €
56und ab dem 13.06.2018
57c) bisherige Vollstreckungskosten 18,25 €
58d) Kosten des Pfändungsbeschlusses
59Gerichtskosten 20,00 €
60Zustellungskosten 32,56 €
61II. Aus dem Pfändungsbeschluss vom 00.00.0000 –Az.: xx M xxx/xx – auf
62a) Hauptforderung 3.618,13 €
63b) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
64dem Basiszinssatz aus 3.618,13 € bis zum 27.07.2018 94,34 €
65und ab dem 28.07.2018
66c) Kosten des Pfändungsbeschlusses
67Gerichtskosten 20,00 €
68Zustellungskosten 33,76 €
69III. Aus dem Pfändungsbeschluss vom 00.00.0000 –Az.: xx M xxx/xx – auf
70a) Hauptforderung 1.054,14 €
71b) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
72dem Basiszinssatz aus 1.054,14 € ab dem 13.07.2018
73c) Kosten des Pfändungsbeschlusses
74Gerichtskosten 20,00 €
75Zustellungskosten 33,76 €
76IV. Kosten der weiteren notwendigen Rechtsverfolgung, § 788 ZPO
77a) Grundbuchkosten für die Eintragung der
78Erbteilspfändung 51,50 €
79b) Kosten dieses Verfahrens
80Hier: der Aktualisierung des Gutachtens
81Bescheinigung Erschließungskosten 24,00 €
82Auskunft Baulastenverzeichnis 10,00 €
83Sachverständigenauslagen 1.000,00 €
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Referenzen
- ZPO § 844 Andere Verwertungsart 6x
- BGB § 2033 Verfügungsrecht des Miterben 2x
- 11 Am 00.00 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 2675/77 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 817 Zuschlag und Ablieferung 2x
- ZVG § 28 1x
- ZVG § 74a 1x
- ZPO § 817a Mindestgebot 1x
- ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 1x